RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0076409 Entscheidungsdatum25.04.2024 Geschäftszahl9ObS4/91; 9ObS16/91; 9ObS22/91; 9ObS15/92; 9ObS24/93; 9ObS32/93; 8ObS8/94; 8ObS7/94; 8ObS6/94; 8ObS24/95; 8ObS2049/96y; 8ObS2107/96b; 8ObS42/95; 8ObS346/97h; 7Ob243/98f; 8ObS192/98p; 8ObS183/98i; 8ObS162/98a; 8ObS133/99p; 8ObS306/98b; 8ObS295/98k; 8ObS28/99x; 8ObS32/99k; 8ObS48/99p; 8ObS277/99i; 8ObS49/00i; 8ObS69/00f; 8ObS56/00v; 8ObS294/99i; 8ObS153/00h; 8ObS57/00s; 8ObS150/00t; 8ObS311/99i; 8ObS206/00b; 8ObS218/00t; 8ObS243/00v; 9ObA25/01v; 8ObS77/01h; 8ObS249/00a; 8ObS154/01g; 8ObS114/01z; 4Ob157/02w; 8ObS200/02y; 8ObS4/03a; 8ObS11/03f; 8ObS14/03x; 8ObS15/03v; 8ObS3/04f; 8ObS17/05s; 8ObS24/05w; 8ObS9/06s; 8ObS3/08m; 8ObS6/11g; 8ObS13/11m; 8ObS12/12s; 8ObS2/13x; 8ObS3/13v; 8ObS3/14w; 8ObS7/14h; 8ObS1/15b; 8ObS2/15z; 8ObS2/16a; 8ObS17/16g; 8ObS12/17y; 8ObS13/17w; 8ObS9/17g; 8ObS1/19h; 8ObS1/21m; 8ObS6/21x; 8ObS2/23m; 8ObS1/24s NormEStG §67 Abs8 litg IESG §1 IESG §1 Abs2 Z2 RechtssatzZweck des IESG ist eine sozialversicherungsrechtliche Sicherung von Entgeltansprüchen und sonstigen aus dem Arbeitsverhältnis erwachsenden Ansprüchen von Arbeitnehmern im Falle der Insolvenz ihres Arbeitgebers. Versichertes Risiko ist demnach im Kernbereich die von den Arbeitnehmern typischerweise nicht selbst abwendbare und absicherbare Gefahr des gänzlichen oder teilweisen Verlustes ihrer Entgeltansprüche, auf die sie typischerweise zur Bestreitung des eigenen Lebensunterhaltes sowie des Lebensunterhaltes ihrer unterhaltsberechtigten Angehörigen angewiesen sind. EntscheidungstexteTE OGH 1991-05-08 9 ObS 4/91 Veröff: SZ 64/54 = RdW 1991,333 = WBl 1991,328 = ecolex 1991,636 TE OGH 1991-09-11 9 ObS 16/91 nur: Versichertes Risiko ist demnach im Kernbereich die von den Arbeitnehmern typischerweise nicht selbst abwendbare und absicherbare Gefahr des gänzlichen oder teilweisen Verlustes ihrer Entgeltansprüche, auf die sie typischerweise zur Bestreitung des eigenen Lebensunterhaltes sowie des Lebensunterhaltes ihrer unterhaltsberechtigten Angehörigen angewiesen sind. (T1) Veröff: SZ 64/124 TE OGH 1992-01-29 9 ObS 22/91 Veröff: SZ 65/15 = WBl 1992/236 TE OGH 1993-01-27 9 ObS 15/92 nur T1; Veröff: SZ 66/8 = DRdA 1993,490 (Geist) = SozArb 1993 H6,12 TE OGH 1993-10-13 9 ObS 24/93 Veröff: SZ 66/124 = WBl 1993,124 = RdW 1993,251 TE OGH 1994-03-16 9 ObS 32/93 Beisatz: § 48 ASGG (T2) Beisatz: Paragraph 48, ASGG (T2) Veröff: SZ 67/41 TE OGH 1994-01-26 8 ObS 8/94 Veröff: SZ 67/14 TE OGH 1994-04-13 8 ObS 7/94 TE OGH 1994-08-31 8 ObS 6/94 Veröff: SZ 67/142 TE OGH 1995-06-22 8 ObS 24/95 TE OGH 1996-08-29 8 ObS 2049/96y nur: Zweck des IESG ist eine sozialversicherungsrechtliche Sicherung von Entgeltansprüchen und sonstigen aus dem Arbeitsverhältnis erwachsenden Ansprüchen von Arbeitnehmern im Falle der Insolvenz ihres Arbeitgebers. (T3) Beisatz: Es sind nur jene Ansprüche gesichert, die mit den ein Arbeitsverhältnis kennzeichnenden Hauptpflichten und Nebenpflichten in einem solchen Sachzusammenhang stehen, dass davon ausgegangen werden kann, die Ansprüche hätten ihren Entstehungsgrund letztlich im Arbeitsverhältnis (DRdA 1992, 383; 8 ObS 7/94 = ecolex 1994, 561). (T4) Veröff: SZ 69/195 TE OGH 1996-09-12 8 ObS 2107/96b nur T1; Veröff: SZ 69/208 TE OGH 1996-10-17 8 ObS 42/95 Beisatz: Das IESG setzt den Typus des benachteiligten Arbeitnehmers voraus, dem der Einblick in die wirtschaftliche Gestion des Arbeitgebers verwehrt ist und der dadurch einem erhöhten, von ihm nicht zu beeinflussenden Risiko ausgesetzt ist, an seinem Entgeltanspruch, auf den er zur Sicherung seiner Existenz angewiesen ist, Schaden zu nehmen. (T5) TE OGH 1998-03-12 8 ObS 346/97h Vgl auch; nur T3; Beisatz: Der Arbeitnehmer, dem es gelingt, vom Arbeitgeber oder einem Dritten eine ausreichende Sicherheit gegen den Verlust seiner Entgeltansprüche bei Insolvenz des Arbeitgebers zu erlangen, ist daher nicht vom Schutzzweck des IESG erfasst. (T6) TE OGH 1998-10-20 7 Ob 243/98f nur T1 TE OGH 1998-11-12 8 ObS 192/98p Beis wie T5 TE OGH 1998-12-22 8 ObS 183/98i Beisatz: Das Entgelt aus einem völlig atypisch gestalteten Arbeitsverhältnis, das nicht auf Erzielung von Entgelt für die Bestreitung des Lebensunterhalts gerichtet ist, kann nach den Bestimmungen des IESG nicht gesichert sein. Die Erwartung, auf Grund eines derartigen Arbeitsverhältnisses später eine höhere Pension zu beziehen, ist nicht vom Schutzzweck des IESG erfasst. (T7) TE OGH 1998-12-10 8 ObS 162/98a nur T3; Beis wie T4; Veröff: SZ 71/208 TE OGH 1999-05-27 8 ObS 133/99p TE OGH 1999-06-07 8 ObS 306/98b nur T1; Beis wie T7 nur: Das Entgelt aus einem völlig atypisch gestalteten Arbeitsverhältnis, das nicht auf Erzielung von Entgelt für die Bestreitung des Lebensunterhalts gerichtet ist, kann nach den Bestimmungen des IESG nicht gesichert sein. (T8) TE OGH 1999-06-07 8 ObS 295/98k nur T1; Beis wie T2 TE OGH 1999-06-07 8 ObS 28/99x nur T1; Beis wie T8; Beisatz: Aus dem Schutzzweck des IESG ergibt sich, dass Arbeitnehmeransprüche, die ein Arbeitnehmer untypischerweise durch Jahre hindurch nicht gerichtlich geltend macht, auch dann, wenn sie vom Arbeitgeber anerkannt und von diesem auf den Verjährungseinwand verzichtet wurde, nicht als gesicherte Ansprüche iSd § 1 Abs 1 IESG anzusehen sind. (T9)nur T1; Beis wie T8; Beisatz: Aus dem Schutzzweck des IESG ergibt sich, dass Arbeitnehmeransprüche, die ein Arbeitnehmer untypischerweise durch Jahre hindurch nicht gerichtlich geltend macht, auch dann, wenn sie vom Arbeitgeber anerkannt und von diesem auf den Verjährungseinwand verzichtet wurde, nicht als gesicherte Ansprüche iSd Paragraph eins, Absatz eins, IESG anzusehen sind. (T9) TE OGH 1999-07-08 8 ObS 32/99k nur T1; Beis wie T8; Beis ähnlich wie T9 TE OGH 1999-07-08 8 ObS 48/99p nur T1; Beis wie T8; Beis ähnlich wie T9 TE OGH 2000-01-27 8 ObS 277/99i Vgl auch; Beis ähnlich wie T9 TE OGH 2000-02-24 8 ObS 49/00i Beis wie T4; Beisatz: Dieser Zweck erfordert es, dem Arbeitnehmer die Inanspruchnahme der Sicherung in zumutbarer Weise auch dann zu ermöglichen, wenn sein in Aussicht genommener Arbeitgeber rechtlich nicht existent wird. (T10) TE OGH 2000-03-30 8 ObS 69/00f Vgl auch; Beisatz: Bei Ansprüchen von Arbeitnehmer-Gesellschaftern, die wegen ihrer Beteiligung an der als Arbeitgeberin fungierenden GmbH die Befriedigung der ihnen aus ihrem Arbeitsverhältnis zustehenden Entgeltansprüche hintanstellten, handelt es sich nicht um typische Arbeitnehmeransprüche im Sinne des Schutzzweckes des IESG. (T11) TE OGH 2000-04-13 8 ObS 56/00v Vgl auch; Beis wie T8 TE OGH 2000-06-08 8 ObS 294/99i nur T1; Beis wie T8; Beisatz: Kein vom Schutzzweck des IESG erfasstes Arbeitsverhältnis liegt vor, wenn die vom "Arbeitnehmer" zu erbringende Gegenleistung im Wesentlichen nicht eine seine Arbeitskraft zur Gänze oder zum Großteil in Anspruch nehmende Arbeitsleistung, sondern die Beistellung seiner Gewerbeberechtigung ist. (T12) TE OGH 2000-06-08 8 ObS 153/00h Beis wie T8; Beis ähnlich wie T9 TE OGH 2000-07-13 8 ObS 57/00s Beis wie T8; Beis ähnlich wie T9 TE OGH 2000-07-13 8 ObS 150/00t Beis wie T8 TE OGH 2000-06-29 8 ObS 311/99i TE OGH 2000-10-23 8 ObS 206/00b Beis wie T5 TE OGH 2001-01-11 8 ObS 218/00t TE OGH 2001-01-11 8 ObS 243/00v Veröff: SZ 74/3 TE OGH 2001-03-28 9 ObA 25/01v Vgl auch; Beis wie T8; Beis wie T9 TE OGH 2001-04-12 8 ObS 77/01h Auch; Beis wie T4; Beisatz: Miete und sonstige Kosten für die dem Arbeitgeber als "Zwischenlösung" als Büro vom Arbeitnehmer zur Verfügung gestellte eigene Wohnung sind nicht gesichert. (T13) TE OGH 2001-04-26 8 ObS 249/00a TE OGH 2001-11-29 8 ObS 154/01g nur T1 TE OGH 2001-11-29 8 ObS 114/01z nur T3; Beis wie T4 TE OGH 2002-07-16 4 Ob 157/02w Vgl auch; Beis wie T7 TE OGH 2002-11-07 8 ObS 200/02y Auch; Beisatz: Mit diesem Zweck ist es nicht vereinbar, längst zurückliegende (weil lange stehen gelassene) Ansprüche, die mit der Sicherung des laufenden Lebensunterhalts in keinerlei Zusammenhang mehr gebracht werden können, dem Schutzzweck des IESG zu unterstellen. (T14) TE OGH 2003-08-07 8 ObS 4/03a Beisatz: Lohnsteuerschäden infolge verspäteter Entgeltzahlung sind durch die pauschale Regelung der Besteuerung nach § 67 Abs 8 lit g EStG abgegolten und können daher nicht gesondert als Schadenersatzanspruch nach § 1 Abs 2 Z 2 IESG geltend gemacht werden. (T15)Beisatz: Lohnsteuerschäden infolge verspäteter Entgeltzahlung sind durch die pauschale Regelung der Besteuerung nach Paragraph 67, Absatz 8, Litera g, EStG abgegolten und können daher nicht gesondert als Schadenersatzanspruch nach Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, IESG geltend gemacht werden. (T15) TE OGH 2003-11-25 8 ObS 11/03f TE OGH 2003-10-30 8 ObS 14/03x Auch; nur T3 TE OGH 2003-11-13 8 ObS 15/03v Auch; nur T3 TE OGH 2004-03-12 8 ObS 3/04f Beisatz: Nach dem Zweck des IESG kann ein Anspruch nicht gesichert sein, der zu einem Doppelbezug der Arbeitnehmer führen würde, weshalb eine bereits an den Arbeitnehmer gezahlte Ausgleichsquote nicht gesichert ist. (T16) TE OGH 2005-10-06 8 ObS 17/05s nur: Zweck des IESG ist eine sozialversicherungsrechtliche Sicherung von Entgeltansprüchen und sonstigen aus dem Arbeitsverhältnis erwachsenden Ansprüchen von Arbeitnehmern im Falle der Insolvenz ihres Arbeitgebers. Versichertes Risiko ist demnach im Kernbereich die von den Arbeitnehmern typischerweise nicht selbst abwendbare und absicherbare Gefahr des gänzlichen oder teilweisen Verlustes ihrer Entgeltansprüche. (T17) Beisatz: Ersatz von vom Arbeitgeber nicht ausgefolgten Werkzeugen des Arbeitnehmers. (T18) TE OGH 2005-11-16 8 ObS 24/05w nur T3; Beis wie T4 TE OGH 2006-07-13 8 ObS 9/06s nur T1; Beisatz: Hier verneint bei neuerlichem Eingehen eines Arbeitsverhältnisses zum selben Arbeitgeber trotz erheblicher Entgeltrückstände aus dem ersten Arbeitsverhältnis. (T19) TE OGH 2008-07-10 8 ObS 3/08m Beisatz: Hingegen ist es nicht Zweck des IESG, dem Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung das Finanzierungsrisiko abzunehmen. (T20) Bem: So auch schon RS0018227. (T21) TE OGH 2011-05-25 8 ObS 6/11g Veröff: SZ 2011/65 TE OGH 2011-08-30 8 ObS 13/11m TE OGH 2012-11-27 8 ObS 12/12s Veröff: SZ 2012/131 TE OGH 2013-04-29 8 ObS 2/13x TE OGH 2013-04-29 8 ObS 3/13v TE OGH 2014-03-24 8 ObS 3/14w Auch; Beisatz: Typische unternehmerische Tätigkeiten sowie die besonderen Unternehmer‑(Arbeitgeber‑)Funktionen von Vorstandsmitgliedern einer Aktiengesellschaft fallen aus diesem besonderen Schutzbereich heraus. (T22);Veröff: SZ 2014/28 TE OGH 2015-01-23 8 ObS 7/14h Auch TE OGH 2015-03-24 8 ObS 1/15b TE OGH 2015-06-25 8 ObS 2/15z Vgl auch; Beisatz: Hier: Von der Dienstnehmerin getragene Kosten für die nach dem Ende des Dienstverhältnisses absolvierte zweite Hälfte einer während des aufrechten Dienstverhältnisses begonnenen Ausbildung, zu deren Ersatz sich der Dienstgeber verpflichtet hatte. (T23) TE OGH 2016-06-28 8 ObS 2/16a TE OGH 2017-02-22 8 ObS 17/16g Veröff: SZ 2017/18 TE OGH 2017-12-20 8 ObS 12/17y TE OGH 2017-12-20 8 ObS 13/17w Auch; Beis wie T4 TE OGH 2018-01-26 8 ObS 9/17g Auch; Veröff: SZ 2018/5 TE OGH 2019-08-29 8 ObS 1/19h Beis wie T14 TE OGH 2021-06-25 8 ObS 1/21m vgl; Beisatz: Hier: In der Vereinbarung einer auf ein Jahr bezogenen und mit 30 % festgelegten Bleibeprämie unter Umständen, die auf ein redliches und nicht aussichtsloses Bemühen um eine positive Betriebsentwicklung schließen lassen, liegt kein atypischer Sachverhalt. (T24) Anm: Veröff: SZ 2021/68Anmerkung, Veröff: SZ 2021/68 TE OGH 2021-11-29 8 ObS 6/21x Vgl; nur T3; Beis wie T4 TE OGH 2023-03-29 8 ObS 2/23m TE OGH 2024-04-25 8 ObS 1/24s Beisatz wie T4 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1991:RS0076409
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