1Ob559/91
RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum15.05.1991 Geschäftszahl1Ob559/91 NormABGB §283 Abs3;
RechtssatzNach einem Zeitraum von drei Jahren ist das Pflegschaftsgericht nach § 283 Abs 3 ABGB jedenfalls zur amtswegigen periodischen Überprüfung, ob die Voraussetzungen für die Bestellung der Sachwalterschaft noch gegeben sind, verpflichtet. Der OGH hat in einem Fall, in dem nur ca eineinhalb Jahre nach der letzten Beschlußfassung verstrichen waren und der Betroffene einen Antrag auf amtswegige Überprüfung des Bestellungsbeschlusses nach § 283 Abs 3 ABGB gestellt hatte, ausgesprochen, daß ein unangemessen verfrühtes Begehren nicht vorliege, so daß die Frage der Zulässigkeit offensichtlich mutwilliger Anträge keiner Erörterung bedürfe (RZ 1985/71).Nach einem Zeitraum von drei Jahren ist das Pflegschaftsgericht nach Paragraph 283, Absatz 3, ABGB jedenfalls zur amtswegigen periodischen Überprüfung, ob die Voraussetzungen für die Bestellung der Sachwalterschaft noch gegeben sind, verpflichtet. Der OGH hat in einem Fall, in dem nur ca eineinhalb Jahre nach der letzten Beschlußfassung verstrichen waren und der Betroffene einen Antrag auf amtswegige Überprüfung des Bestellungsbeschlusses nach Paragraph 283, Absatz 3, ABGB gestellt hatte, ausgesprochen, daß ein unangemessen verfrühtes Begehren nicht vorliege, so daß die Frage der Zulässigkeit offensichtlich mutwilliger Anträge keiner Erörterung bedürfe (RZ 1985/71).
EntscheidungstexteTE OGH 1991/05/15 1 Ob 559/91 RechtssatznummerRS0049140