RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0009575 Entscheidungsdatum25.10.2019 Geschäftszahl6Ob545/91; 7Ob614/92 (7Ob615/92); 8Ob588/93; 7Ob635/94; 7Ob2420/96z; 10Ob53/00t; 2Ob230/00p; 6Ob131/01k; 10Ob92/04h; 3Ob135/09p; 2Ob23/11p; 8Ob101/19i NormABGB §94 EheG §69 Abs2 RechtssatzGemäß § 94 ABGB sind auch solche tatsächlich nicht gezogene Einkünfte an Kapitalerträgen angemessen zu berücksichtigen, die der unterhaltsfordernde Ehegatte vertretbarer Weise hätte ziehen können; was vertretbar oder unvertretbar ist, bestimmt sich nach den konkreten Lebensverhältnissen unter Bedachtnahme auf die Entscheidung, die partnerschaftlich eingestellte Ehegatten im gemeinschaftlichen Interesse unter den gegebenen Umständen getroffen hätten. Das gilt als Nachwirkung aus dem Eheband grundsätzlich auch, wenn auch unter Bedachtnahme auf die durch die Auflösung der Ehe verminderten persönlichen Rücksichtnahmen, für einen gemäß § 69 Abs 2 EheG geschuldeten Unterhalt.Gemäß Paragraph 94, ABGB sind auch solche tatsächlich nicht gezogene Einkünfte an Kapitalerträgen angemessen zu berücksichtigen, die der unterhaltsfordernde Ehegatte vertretbarer Weise hätte ziehen können; was vertretbar oder unvertretbar ist, bestimmt sich nach den konkreten Lebensverhältnissen unter Bedachtnahme auf die Entscheidung, die partnerschaftlich eingestellte Ehegatten im gemeinschaftlichen Interesse unter den gegebenen Umständen getroffen hätten. Das gilt als Nachwirkung aus dem Eheband grundsätzlich auch, wenn auch unter Bedachtnahme auf die durch die Auflösung der Ehe verminderten persönlichen Rücksichtnahmen, für einen gemäß Paragraph 69, Absatz 2, EheG geschuldeten Unterhalt. EntscheidungstexteTE OGH 1991-05-16 6 Ob 545/91 TE OGH 1992-12-10 7 Ob 614/92 nur: Gemäß § 94 ABGB sind auch solche tatsächlich nicht gezogene Einkünfte an Kapitalerträgen angemessen zu berücksichtigen, die der unterhaltsfordernde Ehegatte vertretbarer Weise hätte ziehen können; was vertretbar oder unvertretbar ist, bestimmt sich nach den konkreten Lebensverhältnissen unter Bedachtnahme auf die Entscheidung, die partnerschaftlich eingestellte Ehegatten im gemeinschaftlichen Interesse unter den gegebenen Umständen getroffen hätten. (T1)nur: Gemäß Paragraph 94, ABGB sind auch solche tatsächlich nicht gezogene Einkünfte an Kapitalerträgen angemessen zu berücksichtigen, die der unterhaltsfordernde Ehegatte vertretbarer Weise hätte ziehen können; was vertretbar oder unvertretbar ist, bestimmt sich nach den konkreten Lebensverhältnissen unter Bedachtnahme auf die Entscheidung, die partnerschaftlich eingestellte Ehegatten im gemeinschaftlichen Interesse unter den gegebenen Umständen getroffen hätten. (T1) TE OGH 1994-10-27 8 Ob 588/93 nur T1 TE OGH 1994-11-23 7 Ob 635/94 nur T1 TE OGH 1997-10-22 7 Ob 2420/96z Auch; nur T1 TE OGH 2000-04-04 10 Ob 53/00t nur T1 TE OGH 2001-06-21 2 Ob 230/00p TE OGH 2002-01-31 6 Ob 131/01k nur T1; Veröff: SZ 2002/16 TE OGH 2005-06-13 10 Ob 92/04h Auch; Beisatz: Wird schlecht gewirtschaftet, so ist demnach als Erträgnis fiktiv dennoch all das zu berücksichtigen, das bei ordnungsgemäßer Wirtschaft erzielt worden wäre; der Unterhaltsberechtigte darf nicht zu Lasten des Unterhaltspflichtigen bei seiner Vermögensverwaltung nachlässig sein. (T2) Beisatz: Dem Unterhaltsberechtigten ist bei der Vermögensanlage ein gewisser Ermessensspielraum einzuräumen. (T3) Veröff: SZ 2005/86 TE OGH 2009-08-26 3 Ob 135/09p Vgl auch TE OGH 2011-07-14 2 Ob 23/11p nur T1 TE OGH 2019-10-25 8 Ob 101/19i Vgl; nur T1; Beisatz: Hier: Berücksichtigung von nicht bezogenen Miet- und Pachteinnahmen für den von der Ehegattin verschenkten Liegenschaftsanteil. (T4) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1991:RS0009575
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.