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OGH Rechtssatz RS0018096 (7Ob538/91)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0018096 Entscheidungsdatum23.05.1991 Geschäftszahl7Ob538/91; 1Ob170/00g NormABGB §914 IIIi; ABGB §1170; ABGB §1203ABGB §914 römisch drei i; ABGB §1170; ABGB §1203 RechtssatzWird bei einer Auftragserteilung an eine ARGE ein Haftrücklaß oder eine Haftrücklaßgarantie vereinbart, soll diese im Regelfall die solidarische Leistungsverpflichtung aller ARGE - Partner absichern. Der Masseverwalter des in Konkurs geratenen ARGE - Mitglieds kann daher den Haftrücklaß oder die Garantieleistung trotz seines Rücktritts vom Vertrag (auch nicht quotenmäßig) für die Masse herausverlangen. Anders wäre dies nur, wenn ausdrücklich vereinbart worden wäre, daß für bestimmte Leistungen und deren Mängel nur ein bestimmtes ARGE - Mitglied einzustehen hat und der Haftrücklaß nach Wegfall des Sicherungszweckes nur diesem Mitglied zustehen soll.

EntscheidungstexteTE OGH 1991-05-23 7 Ob 538/91 Veröff: WBl 1991,403 = SZ 64/63 = ecolex 1992,160 TE OGH 2000-12-19 1 Ob 170/00g nur: Wird bei einer Auftragserteilung an eine ARGE ein Haftrücklaß oder eine Haftrücklaßgarantie vereinbart, soll diese im Regelfall die solidarische Leistungsverpflichtung aller ARGE - Partner absichern. Der Masseverwalter des in Konkurs geratenen ARGE - Mitglieds kann daher den Haftrücklaß oder die Garantieleistung trotz seines Rücktritts vom Vertrag (auch nicht quotenmäßig) für die Masse herausverlangen. (T1)

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.