RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0076377 Entscheidungsdatum23.05.1991 Geschäftszahl8Ob554/91; 2Ob555/94; 4Ob2068/96p; 7Ob48/98d; 4Ob175/98h; 7Ob16/00d; 1Ob78/03g; 3Ob1/05a; 6Ob209/06p; 10Ob63/09a; 1Ob202/09a; 10Ob36/10g; 10Ob32/10v; 10Ob51/10p; 10Ob67/10s; 10Ob14/12z; 10Ob33/17a; 10Ob23/19h; 10Ob51/20b; 10Ob31/22i; 10Ob41/22k NormUVG §7 Abs1 Z1 RechtssatzVerletzt der Vater seine Pflicht, den Unterhalt nach Kräften zu leisten, so bestehen auch keine begründeten Bedenken (§ 7 Abs 1 Z1 UVG) gegen die Höhe des festgesetzten Unterhaltes (vgl 8 Ob 509/91). Kann eine derartige Pflichtverletzung aber nicht angenommen werden, so sind die Unterhaltsvorschüsse "ganz oder teilweise" zu versagen. Unbeachtlich ist, ob der Unterhaltspflichtige, aus welchen Gründen immer, es unterlässt, eine Änderung des Unterhaltstitels herbeizuführen (6 Ob 676/90).Verletzt der Vater seine Pflicht, den Unterhalt nach Kräften zu leisten, so bestehen auch keine begründeten Bedenken (Paragraph 7, Absatz eins, Z1 UVG) gegen die Höhe des festgesetzten Unterhaltes vergleiche 8 Ob 509/91). Kann eine derartige Pflichtverletzung aber nicht angenommen werden, so sind die Unterhaltsvorschüsse "ganz oder teilweise" zu versagen. Unbeachtlich ist, ob der Unterhaltspflichtige, aus welchen Gründen immer, es unterlässt, eine Änderung des Unterhaltstitels herbeizuführen (6 Ob 676/90). EntscheidungstexteTE OGH 1991-05-23 8 Ob 554/91 TE OGH 1994-08-25 2 Ob 555/94 nur: Verletzt der Vater seine Pflicht, den Unterhalt nach Kräften zu leisten, so bestehen auch keine begründeten Bedenken (§ 7 Abs 1 Z 1 UVG) gegen die Höhe des festgesetzten Unterhaltes. (T1)nur: Verletzt der Vater seine Pflicht, den Unterhalt nach Kräften zu leisten, so bestehen auch keine begründeten Bedenken (Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, UVG) gegen die Höhe des festgesetzten Unterhaltes. (T1) TE OGH 1996-04-30 4 Ob 2068/96p nur T1; Beisatz: Sind die Voraussetzungen für eine Anspannung allerdings nicht (mehr) gegeben, dann können die Unterhaltsvorschüsse trotz Fortbestehens des (höheren) Titels eingestellt oder herabgesetzt werden. § 7 Abs 1 Z 1 UVG bezweckt, den Vorschussanspruch von einem Exekutionstitel, gegen dessen Höhe Bedenken bestehen, unabhängig zu machen. (T2)nur T1; Beisatz: Sind die Voraussetzungen für eine Anspannung allerdings nicht (mehr) gegeben, dann können die Unterhaltsvorschüsse trotz Fortbestehens des (höheren) Titels eingestellt oder herabgesetzt werden. Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, UVG bezweckt, den Vorschussanspruch von einem Exekutionstitel, gegen dessen Höhe Bedenken bestehen, unabhängig zu machen. (T2) TE OGH 1998-02-24 7 Ob 48/98d Vgl auch; nur T1 TE OGH 1998-07-14 4 Ob 175/98h Auch; Beis wie T2 TE OGH 2000-03-29 7 Ob 16/00d Vgl auch; nur T1 TE OGH 2003-10-14 1 Ob 78/03g Auch; Beisatz: Sind die Voraussetzungen für eine Anspannung des Unterhaltsschuldners gegeben, so liegen keine begründeten Bedenken im Sinn des § 7 Abs 1 Z 1 UVG vor. (T3)Auch; Beisatz: Sind die Voraussetzungen für eine Anspannung des Unterhaltsschuldners gegeben, so liegen keine begründeten Bedenken im Sinn des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, UVG vor. (T3) Veröff: SZ 2003/118 TE OGH 2005-07-27 3 Ob 1/05a Vgl auch TE OGH 2006-11-09 6 Ob 209/06p Auch; Beis wie T3 TE OGH 2009-11-10 10 Ob 63/09a Auch; Beis wie T3 TE OGH 2009-11-17 1 Ob 202/09a Vgl auch; nur: Unbeachtlich ist, ob der Unterhaltspflichtige, aus welchen Gründen immer, es unterlässt, eine Änderung des Unterhaltstitels herbeizuführen (6 Ob 676/90). (T4) TE OGH 2010-06-22 10 Ob 36/10g Auch; Beisatz: Begründete Bedenken im Sinn des § 16 Abs 2 UVG idF FamRÄG 2009, BGBl I 2009/75 liegen - der bisherigen Rechtsprechung zu § 7 Abs 1 Z 1 UVG entsprechend - insbesondere dann nicht vor, wenn die Voraussetzungen für die Anspannung des Unterhaltsschuldners auf einen Unterhalt in Titelhöhe gegeben sind. (T5)Auch; Beisatz: Begründete Bedenken im Sinn des Paragraph 16, Absatz 2, UVG in der Fassung FamRÄG 2009, BGBl römisch eins 2009/75 liegen - der bisherigen Rechtsprechung zu Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, UVG entsprechend - insbesondere dann nicht vor, wenn die Voraussetzungen für die Anspannung des Unterhaltsschuldners auf einen Unterhalt in Titelhöhe gegeben sind. (T5) Bem: Siehe RS0126041. (T6) TE OGH 2010-09-14 10 Ob 32/10v Auch; Beis wie T3 TE OGH 2010-09-14 10 Ob 51/10p Auch; Beis wie T5; Beis wie T6 TE OGH 2010-10-05 10 Ob 67/10s Auch; Beis wie T5; Bem wie T6; Veröff: SZ 2010/122 TE OGH 2012-04-12 10 Ob 14/12z Auch; Beis wie T5; Bem wie T6 TE OGH 2017-09-13 10 Ob 33/17a Auch; Beis wie T5; Beisatz: Jedenfalls setzt die Anwendung des Anspannungsgrundsatzes aber voraus, dass ausreichende, beweismäßig erfassbare Fakten für die Einschätzung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners vorhanden sind. Sind aktenmäßige Anhaltspunkte für die materielle Unrichtigkeit des bestehenden Unterhaltstitels im Sinn des § 7 Abs 1 Z 1 UVG gegeben, können diese nicht mit Hilfe einer unbegründeten Anwendung des Anspannungsgrundsatzes beseitigt werden. (T7)Auch; Beis wie T5; Beisatz: Jedenfalls setzt die Anwendung des Anspannungsgrundsatzes aber voraus, dass ausreichende, beweismäßig erfassbare Fakten für die Einschätzung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners vorhanden sind. Sind aktenmäßige Anhaltspunkte für die materielle Unrichtigkeit des bestehenden Unterhaltstitels im Sinn des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, UVG gegeben, können diese nicht mit Hilfe einer unbegründeten Anwendung des Anspannungsgrundsatzes beseitigt werden. (T7) TE OGH 2019-06-25 10 Ob 23/19h Auch; Beis wie T5 TE OGH 2021-03-30 10 Ob 51/20b Beis wie T5 TE OGH 2022-09-13 10 Ob 31/22i Beis wie T5 TE OGH 2023-01-17 10 Ob 41/22k Vgl; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Die Aufgabe der Erwerbstätigkeit in Österreich und Emigration in die USA durch einen Unterhaltspflichtigen kubanischer Herkunft und nunmehr unbekannten Aufenthalts, bald nach Abschluss einer Unterhaltsvereinbarung, liefern keine aktenmäßigen Hinweise dafür, dass die Voraussetzungen für die Anspannung auf das dem Unterhaltstitel zugrundeliegende bzw das zuletzt im Inland erzielte Einkommen nicht (mehr) erfüllt wären. (T8) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1991:RS0076377
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.