RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0009667 Entscheidungsdatum23.10.2024 Geschäftszahl8Ob1562/91; 5Ob1571/92; 7Ob550/93; 5Ob512/94; 1Ob504/95 (1Ob505/95); 4Ob1577/95; 6Ob1627/95; 6Ob2246/96d; 1Ob2266/96h; 1Ob2292/96g; 4Ob2327/96a; 6Ob290/97h; 1Ob21/98i; 6Ob18/98k (6Ob122/98d); 7Ob261/98b; 1Ob224/98t; 3Ob2/98k; 3Ob308/98k; 7Ob48/00k; 1Ob171/00d; 5Ob125/01w; 7Ob232/01w; 6Ob229/01x; 3Ob97/01p; 3Ob279/01b; 7Ob211/02h; 1Ob53/02d; 3Ob74/03h; 7Ob219/02k; 6Ob180/03v; 6Ob8/03z; 6Ob298/03x; 3Ob31/05p; 5Ob24/06z; 7Ob291/05b; 6Ob202/06h; 10Ob51/07h; 7Ob186/08s; 1Ob88/09m; 7Ob53/11m; 3Ob201/11x; 15Os89/12w; 8Ob59/13d; 3Ob69/14i; 3Ob5/15d; 3Ob96/15m; 4Ob144/16d; 7Ob109/16d; 3Ob128/16v; 5Ob113/17d; 7Ob77/18a; 6Ob13/19h; 6Ob188/20w; 6Ob151/21f; 7Ob90/22v; 7Ob142/24v NormABGB §94 ABGB §140 Bb RechtssatzDie Aufteilung einmaliger Zahlungen (hier Abfertigung und Pensionsabfindung anlässlich der Pensionierung des Unterhaltspflichtigen) ist stets nach den Umständen und Lebensverhältnissen angemessen vorzunehmen. Die Abfertigung auf so viele Monate zu verteilen, als sie dem zuletzt bezogenen Monatsentgelt entspricht, ist nur in jenen Fällen angemessen, in denen die Abfertigung zumindest im gewissen Maß als Überbrückungshilfe bis zur Erlangung eines neuen Arbeitsplatzes dient, nicht aber in einem Fall in dem der Unterhaltspflichtige laufend eine höhere Pension bezieht; in einem solchen Fall ist anzunehmen, dass ein Bezieher solcher beträchtlicher einmaliger Zahlungen anlässlich seiner Pensionierung diese bei wirtschaftlich sinnvoller Betrachtungsweise nicht binnen 12 Monaten verbraucht, sondern auf einen längeren Zeitraum Vorsorge für ein höheres Einkommen getroffen hätte. EntscheidungstexteTE OGH 1991-05-23 8 Ob 1562/91 TE OGH 1992-09-01 5 Ob 1571/92 Vgl auch; Beisatz: Hier: Aufteilung einer Nachzahlung für Bereitschaftsdienst in der Zeit von Dezember 1988 - November 1990 auf 24 Monate. (T1) TE OGH 1993-07-14 7 Ob 550/93 TE OGH 1994-04-27 5 Ob 512/94 Vgl auch; Beisatz: Bei der Einbeziehung einer Abfertigung in die Unterhaltsbemessungsgrundlage kommt es auf die Umstände des konkreten Einzelfalles an. (hier: keine Bedenken gegen eine Aufteilung der Abfertigung auf einen Zeitraum von 12 Monaten , auch wenn dem Überbrückungscharakter der Abfertigung im Hinblick auf das nicht unbeträchtliche laufende monatliche Pensionseinkommen des Unterhaltspflichtigen und die Höhe der Abfertigung verhältnismäßig geringere Bedeutung zukommt). (T2) TE OGH 1995-01-10 1 Ob 504/95 Auch; Beis wie T2 nur: Bei der Einbeziehung einer Abfertigung in die Unterhaltsbemessungsgrundlage kommt es auf die Umstände des konkreten Einzelfalles an. (T3) Beisatz: Hier: Billigung einer an der statistischen Lebenserwartung des Unterhaltspflichtigen orientierten Aufteilung einer Abfertigung. In einem solchen Fall hat der Unterhaltspflichtige bei sonst gleichbleibenden Verhältnissen Anspruch auf Herabsetzung des auferlegten Unterhaltsbetrags, sollte er über die statistische Lebenserwartung hinaus am Leben und noch immer unterhaltspflichtig sein. Eine Berechnung dahin, dass die Abfertigung auf die gesamte aktive Dienstzeit unzulegen wäre, ist jedenfalls unzulässig. (T4) TE OGH 1995-05-23 4 Ob 1577/95 Auch; Beis wie T2; Beisatz: Da der Unterhaltspflichtige den Zeitraum für den Verbrauch der Zuwendung frei wählen kann, muss auch dem Unterhaltsberechtigten die Möglichkeit eingeräumt werden, über seinen Anteil zu verfügen und die Aufteilung auf einen kürzeren Zeitraum zu begehren. Das gleiche gilt für die Urlaubsentschädigung, bei der es sich um ein durch Urlaubsverzicht angespartes Arbeitsentgelt, das in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen ist, handelt. Für die Berücksichtigung des gesamten Urlaubsentgeltes im Jahr der Beendigung des Dienstverhältnisses spricht, dass der Anspruch darauf, anders als etwa der Anspruch auf ein Entgelt für Bereitschaftsdienst (5 Ob 1571/92), nicht über einen längeren Zeitraum hindurch entstanden und fällig geworden ist, sondern erst mit dem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis. (T5) TE OGH 1995-08-31 6 Ob 1627/95 TE OGH 1996-10-24 6 Ob 2246/96d Auch TE OGH 1996-10-25 1 Ob 2266/96h Vgl; Beis wie T3; Beisatz: Jedenfalls im Fall sehr hoher Einmalzahlungen, und sei es auch aus dem Titel der gesetzlichen Abfertigung hängt die Beurteilung des angemessenen Aufteilungszeitraums einer Abfertigung von den Umständen des Einzelfalls ab. (T6) TE OGH 1996-10-03 1 Ob 2292/96g Auch; nur: Die Aufteilung einmaliger Zahlungen ist stets nach den Umständen und Lebensverhältnissen angemessen vorzunehmen. (T7) TE OGH 1996-11-12 4 Ob 2327/96a Auch; nur: Die Aufteilung einmaliger Zahlungen ist stets nach den Umständen und Lebensverhältnissen angemessen vorzunehmen. Die Abfertigung auf so viele Monate zu verteilen, als sie dem zuletzt bezogenen Monatsentgelt entspricht, ist nur in jenen Fällen angemessen, in denen die Abfertigung zumindest im gewissen Maß als Überbrückungshilfe bis zur Erlangung eines neuen Arbeitsplatzes dient. (T8) TE OGH 1997-10-16 6 Ob 290/97h TE OGH 1998-01-27 1 Ob 21/98i Auch; nur T8 TE OGH 1998-05-27 6 Ob 18/98k nur T8 TE OGH 1998-11-11 7 Ob 261/98b Ähnlich; Beisatz: Hier: Eine Jubiläumszuwendung nach dem Tiroler Landesbeamtengesetz 1994 ist den Jubiläumsgeldern der Angestellten gleichzuhalten und wie Abfertigungen in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen. (T9) TE OGH 1998-12-15 1 Ob 224/98t nur T8; Beisatz: Der Überbrückungscharakter einer Abfertigung tritt auch dann in den Hintergrund, wenn der Unterhaltspflichtige zwar noch nicht das gesetzliche Pensionsalter erreicht hat, aber angesichts seines Alters und seines beruflichen Werdegangs sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten auf dem Arbeitsmarkt nicht mehr vermittelbar ist und mit keiner neuerlichen (unselbstständigen) Beschäftigung, sei es auch mit einem zumutbaren geringeren Einkommen, mehr gerechnet werden kann. Auch in solchen Fällen ist die Abfertigung nicht auf so viele Monate, als sie Monatsentgelten entspricht, sondern auf so viele Monate aufzuteilen, als das der statistischen Lebenserwartung des Unterhaltspflichtigen entspricht. Denn auch in einem solchen Fall steht die Vorsorge eines höheren Einkommens auf Lebenszeit, somit für einen längeren Zeitraum, eindeutig im Vordergrund, weil klar ist, dass der Unterhaltspflichtige nicht nochmals eine Abfertigung erreichen kann. (T10) TE OGH 1999-08-25 3 Ob 2/98k Beisatz: Eine Abfertigung dient aber auch dann nicht der bloßen Überbrückung, wenn der Unterhaltsberechtigte laufend eine höhere Pension bezieht, weshalb sich die Aufteilung der Abfertigung zugunsten des Unterhaltspflichtigen billigerweise an seiner statistischen Lebenserwartung zu orientieren hat. (T11) TE OGH 2000-04-26 3 Ob 308/98k Abweichend; Beisatz: Aus dem Wesen der gesetzlichen Abfertigung (Entgelt) folgt, dass sie so zu behandeln ist, als ob sie monatlich als Arbeitsentgelt in den der Auflösung des Arbeitsverhältnisses folgenden Monaten ausbezahlt worden wäre, und bei der Ermittlung der Unterhaltsbemessungsgrundlage auf so viele Monate aufzuteilen ist, wie sie darin enthaltenen Monatsentgelten entspricht. Die freiwillige Abfertigung ist jedoch so auf die einzelnen Monate aufzuteilen, dass unter Berücksichtigung des dem Unterhaltsschuldner anstelle des bisherigen Arbeitseinkommens zufließenden nunmehrigen Einkommens (Arbeitslosenunterstützung) etwa der Betrag des letzten durchschnittlichen monatlichen Einkommens erreicht wird. (T12) TE OGH 2000-03-29 7 Ob 48/00k Vgl auch; Beisatz: Dabei ist von den Umständen des konkreten Einzelfalles auszugehen. (T13) TE OGH 2000-07-25 1 Ob 171/00d nur: Die Aufteilung einmaliger Zahlungen (hier Abfertigung und Pensionsabfindung anlässlich der Pensionierung des Unterhaltspflichtigen) ist stets nach den Umständen und Lebensverhältnissen angemessen vorzunehmen. (T14) Beisatz: Die Rückzahlung von Krediten für "Wohnungszwecke" kann den Vater nicht von der Verpflichtung befreien, einen Teil des ihm mit der Abfertigung zugekommenen Vermögens, das er in den nächsten zwei bis drei Jahren nicht unmittelbar benötigte, gewinnbringend anzulegen und damit auch den Umständen und Lebensverhältnissen entsprechend Vermögen zu bilden. Dies bedeutet keinesfalls eine "automatische Verfügungssperre über die Abfertigung", sondern bloß eine angemessene Berücksichtigung des väterlichen Vermögens bei der Ermittlung der Unterhaltsbemessungsgrundlage. (T15) TE OGH 2001-05-29 5 Ob 125/01w Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Eine Aufteilung des Gesamtbetrags auf jenen Zeitraum, der den in der Abfertigung enthaltenen Monatsentgelten entspricht, kann ebenso gerechtfertigt sein wie eine Zuschussrechnung zur Erhaltung des früheren monatlichen Durchschnittseinkommens oder schlechthin die Verteilung auf ein Jahr (vgl 1 Ob 683/90; 5 Ob 512/94; 3 Ob 308/98k ua). (T16)Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Eine Aufteilung des Gesamtbetrags auf jenen Zeitraum, der den in der Abfertigung enthaltenen Monatsentgelten entspricht, kann ebenso gerechtfertigt sein wie eine Zuschussrechnung zur Erhaltung des früheren monatlichen Durchschnittseinkommens oder schlechthin die Verteilung auf ein Jahr vergleiche 1 Ob 683/90; 5 Ob 512/94; 3 Ob 308/98k ua). (T16) TE OGH 2001-10-17 7 Ob 232/01w Vgl; Beis wie T2; Beis wie T4; Beis wie T16 TE OGH 2001-10-18 6 Ob 229/01x Auch; Beis wie T3; Beis wie T11; Beis wie T13; Beisatz: Der Unterhaltspflichtige ist zu einer gewinnbringenden Anlegung (Vorsorge) auf einige Jahre, nicht zuletzt im Interesse der Unterhaltsberechtigten, verpflichtet. (T17) TE OGH 2002-01-30 3 Ob 97/01p nur T7; Beis wie T13 TE OGH 2002-06-26 3 Ob 279/01b Auch; nur T7; Beis wie T3 TE OGH 2002-10-09 7 Ob 211/02h Auch; nur T8; Beis wie T3; Beis ähnlich T11; Beis T16; Beisatz: Billigung der Aufteilung einer gesetzlichen Abfertigung derart, dass unter Bedachtnahme auf eine zu überbrückende Zeit der Arbeitslosigkeit und unter Berücksichtigung des dem Vater nun anstelle des bisherigen Arbeitseinkommens zufließenden, verminderten Einkommens etwa der Betrag des letzten, vor dem (zufolge Kündigung notwendigen) Arbeitsplatzwechsel erzielten, durchschnittlichen monatlichen Einkommens erreicht wird. (T18) TE OGH 2003-04-29 1 Ob 53/02d Beis wie T3; Beisatz: Die Anerkennung von Versorgungsanwartschaften als eheliche Ersparnis stünde mit dem Unterhaltsrecht im Widerspruch, weil dem Unterhaltspflichtigen im Rahmen des Aufteilungsverfahrens die Hälfte seiner Versicherungsanwartschaften und damit die Grundlage zur Tilgung der (künftigen) Unterhaltspflichten entzogen würde. Diese Überlegungen treffen auch auf eine Pensionsabfindung zu. (T19) Veröff: SZ 2003/48 TE OGH 2003-04-24 3 Ob 74/03h Vgl auch; Beis wie T3 TE OGH 2003-06-30 7 Ob 219/02k Auch; Beis wie T13 TE OGH 2003-09-11 6 Ob 180/03v Vgl; Beis wie T13 TE OGH 2003-10-02 6 Ob 8/03z Auch; nur T8; Beis wie T10; Beis wie T13; Beis wie T16 TE OGH 2004-02-19 6 Ob 298/03x Vgl; Beis wie T16; Beis wie T6 TE OGH 2006-03-29 3 Ob 31/05p Vgl auch; Beis wie T3 TE OGH 2006-05-30 5 Ob 24/06z Beis ähnlich wie T15; Beis wie T17 TE OGH 2006-04-26 7 Ob 291/05b Auch; nur T7; Beis wie T13; Beisatz: Jubiläumsgeld. (T20) TE OGH 2006-09-14 6 Ob 202/06h Vgl auch; nur T7; Beis wie T5 nur: Da der Unterhaltspflichtige den Zeitraum für den Verbrauch der Zuwendung frei wählen kann, muss auch dem Unterhaltsberechtigten die Möglichkeit eingeräumt werden, über seinen Anteil zu verfügen und die Aufteilung auf einen kürzeren Zeitraum zu begehren. (T21) Beis wie T13; Beisatz: Dass im Einzelfall auch andere als die von den Vorinstanzen gewählte Einrechnungsmethoden denkbar oder sogar zweckmäßig wären, rechtfertigt für sich allein nicht die Anrufung des Obersten Gerichtshofs. (T22) TE OGH 2007-06-05 10 Ob 51/07h Auch TE OGH 2008-09-11 7 Ob 186/08s Auch; Beisatz: Nach ständiger Rechtsprechung sind (auch beträchtliche) Einmalzahlungen, die der Geldunterhaltspflichtige im Zusammenhang etwa mit der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses bezieht, bei Ermittlung seiner Unterhaltsbemessungsgrundlage zu berücksichtigen und dabei auf einen längeren Zeitraum aufzuteilen. Welcher Zeitraum dabei angemessen ist, richtet sich - wie etwa auch Fragen nach einer Wertsicherung und einer Verzinsung - nach den Lebensverhältnissen der Beteiligten und den Umständen des Einzelfalls. (T23) TE OGH 2009-06-09 1 Ob 88/09m Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T18 TE OGH 2011-06-29 7 Ob 53/11m Auch; Beisatz: Einmalige Zahlungen sind nach ständiger Rechtsprechung in angemessener Weise (je nach Art und Höhe des einmaligen Bezugs) stets nach den Umständen und Lebensverhältnissen angemessen aufzuteilen. (T24) TE OGH 2011-11-08 3 Ob 201/11x Auch; Beis ähnlich wie T5; Beis ähnlich wie T24 TE OGH 2012-08-22 15 Os 89/12w Ähnlich; Beisatz: Die amtswegige Wahrnehmung von (materiell-rechtlichen) Gesetzesverletzungen aus Anlass einer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes ist auf solche der angefochtenen Entscheidung beschränkt (hier: Anfechtung nur des Berufungsurteils, mögliche Gesetzesverletzung durch das Ersturteil). (T25) TE OGH 2013-06-27 8 Ob 59/13d Auch; Beis wie T4; Beis wie T10 TE OGH 2014-08-21 3 Ob 69/14i Vgl auch; Beisatz: Hier: "Pensionskassenvorauszahlung". (T26) TE OGH 2015-02-18 3 Ob 5/15d Auch TE OGH 2015-07-15 3 Ob 96/15m Auch TE OGH 2016-07-12 4 Ob 144/16d Auch TE OGH 2016-06-15 7 Ob 109/16d Vgl; nur T14; Beis wie T22; Beis wie T23 TE OGH 2016-09-22 3 Ob 128/16v Vgl auch; nur T14; Beis wie T10; Beis wie T23 TE OGH 2018-02-13 5 Ob 113/17d nur T7; Beis wie T1 TE OGH 2018-11-21 7 Ob 77/18a Vgl auch TE OGH 2019-02-27 6 Ob 13/19h Auch; nur T7 TE OGH 2020-10-22 6 Ob 188/20w Beis wie T22 TE OGH 2022-02-02 6 Ob 151/21f Vgl; Beis wie T5; Beis wie T21; Beis wie T22 TE OGH 2022-05-25 7 Ob 90/22v Vgl; nur T14; Beis wie T23 TE OGH 2024-10-23 7 Ob 142/24v Beisatz wie T2; Beisatz wie T3; Beisatz wie T6; nur T7; Beisatz wie T13; Beisatz wie T22 Beisatz: hier: Nichteinbeziehung einer vor zehn Jahren bezogenen Abfertigung in die Unterhaltsbemessungsgrundlage nicht korrekturbedürftig, zumal die Lebens- und Einkommensverhältnisse des Klägers einen Pensionsantritt noch nicht vorsahen. (T27) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1991:RS0009667
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