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RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0077158 Entscheidungsdatum28.05.1991 Geschäftszahl4Ob19/91; 4Ob97/94; 4Ob57/95; 4Ob276/99p; 4Ob173/00w; 4Ob279/01k; 4Ob182/04z; 4Ob194/07v; 17Ob34/08m; 4Ob117/12b; 4Ob8/15b; 4Ob66/17k NormUrhG §81; UWG §14 C RechtssatzEbenso wie im Wettbewerbsrecht und im Immaterialgüterrecht kann auch im Urheberrecht jeder, der die Rechtsverletzung begeht oder daran teilnimmt, in Anspruch genommen werden, sofern zwischen seinem Verhalten und der Rechtsverletzung ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Täter ist nicht nur der persönlich Handelnde, der die Tat als eigene will, sondern auch, wer eine Handlung als eigene veranlasst oder einen sonstigen Grund für eine adäquate Verursachung setzt. So haftet beispielsweise neben demjenigen, der ungenehmigt ein geschütztes Werk aufführt (also zB der aufführende Künstler), auch der Veranstalter, dh derjenige, der die Aufführung angeordnet hat und für sie in organisatorischer und finanzieller Hinsicht verantwortlich ist. Kennzeichnend dafür ist neben dem wirtschaftlichen Interesse vor allem der Einfluss auf die Programmgestaltung. EntscheidungstexteTE OGH 1991-05-28 4 Ob 19/91 Veröff: SZ 64/64 = EvBl 1991/180 S 780 = GRURInt 1991,920 = ZfRV 1993,153 = MR 1991,195 (M Walter) = ÖBl 1991,181 TE OGH 1994-09-19 4 Ob 97/94 Veröff: SZ 67/151 = ÖBl 1995,84 = MR 1985,60 (M Walter) TE OGH 1995-07-11 4 Ob 57/95 Vgl aber; Beisatz: "Gehilfe" ist nur, wer den Täter bewusst fördert. Für einen "mittelbaren Täter", der allein auf Grund adäquater Verursachung einer Urheberrechtsverletzung zu haften hätte, ist kein Platz. (T1) TE OGH 1999-11-09 4 Ob 276/99p Auch; nur: Ebenso wie im Wettbewerbsrecht und im Immaterialgüterrecht kann auch im Urheberrecht jeder, der die Rechtsverletzung begeht oder daran teilnimmt, in Anspruch genommen werden, sofern zwischen seinem Verhalten und der Rechtsverletzung ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. (T2) Beis wie T1 nur: "Gehilfe" ist nur, wer den Täter bewusst fördert. (T3) TE OGH 2000-07-04 4 Ob 173/00w Einschränkend; Beisatz: Dass es ausreiche, dass zwischen dem Verhalten und der Rechtsverletzung ein adäquater Kausalzusammenhang besteht wird von der neueren Rechtsprechung ausdrücklich abgelehnt. (T4) TE OGH 2002-01-29 4 Ob 279/01k Auch; Beisatz: Wer nicht tatbestandsmäßig handelt, sondern nur einen sonstigen Tatbeitrag leistet, haftet daher nur dann, wenn er den Täter bewusst fördert. Bewusste Förderung setzt voraus, dass dem in Anspruch Genommenen die Tatumstände bekannt sind, die den Gesetzesverstoß begründen. (T5) TE OGH 2004-10-19 4 Ob 182/04z Auch; Beis wie T3 TE OGH 2008-01-22 4 Ob 194/07v nur T2; Beis wie T3 TE OGH 2009-02-24 17 Ob 34/08m Auch; Beis ähnlich wie T5; Beisatz: ... oder zumindest eine diesbezügliche Prüfpflicht verletzen. (T6) TE OGH 2012-07-10 4 Ob 117/12b Vgl aber; Beis wie T3; Beis ähnlich wie T4; Beis ähnlich wie T5; Beis wie T6; Beisatz: Diese Prüfpflicht ist auf grobe und auffallende Verstöße beschränkt. (T7) TE OGH 2015-08-11 4 Ob 8/15b Auch TE OGH 2017-08-24 4 Ob 66/17k Vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1991:RS0077158

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.