RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0079511 Entscheidungsdatum25.02.2026 Geschäftszahl4Ob169/90; 10Ob70/07b; 10Ob28/14m; 6Ob17/16t; 6Ob51/17v; 10Ob60/17x; 9Ob73/17a; 9Ob76/18v; 2Ob238/23y; 9Ob4/23p; 5Ob191/24k; 7Ob111/25m NormKSchG §30 Abs1 UWG §25 RechtssatzWenn sich die Haltlosigkeit der gegen einen Mitbewerber erhobenen Vorwürfe herausstellt, kann es die Billigkeit erfordern, dem zu Unrecht Verdächtigten die Möglichkeit einer Information der Öffentlichkeit zu bieten. Ein solches berechtigtes Interesse des obsiegenden Beklagten an der Urteilsveröffentlichung kann sich insbesondere dann ergeben, wenn ein Wettbewerbsstreit eine gewisse Publizität erlangt hat; vor allem bei nur teilweisem Obsiegen des Klägers kann durch die Veröffentlichung (nur) des stattgebenden Teils des Urteils (auf Antrag des Klägers) in der Öffentlichkeit der falsche Eindruck entstehen, dass der bekannt gewordene Wettbewerbsstreit zur Gänze zugunsten des Klägers ausgegangen sei. Zur Beseitigung eines solchen unrichtigen Eindrucks kann auch ein vom Veröffentlichungsinteresse des Klägers abhängender Veröffentlichungsanspruch des Beklagten gegeben sein. Eine darüber hinausgehende Herabsetzung der beklagten Parteien in der öffentlichen Meinung ist für die Begründung ihres Interesses an der Urteilsveröffentlichung nicht erforderlich; eine solche Wirkung von Presseberichten könnte allerdings das Veröffentlichungsinteresse der beklagten Parteien zusätzlich begründen. EntscheidungstexteTE OGH 1991-05-28 4 Ob 169/90 TE OGH 2009-01-28 10 Ob 70/07b Vgl; Beisatz: Diese für den Bereich des Wettbewerbsrechts entwickelten Grundsätze sind im vorliegenden Verfahren über eine Verbandsklage nach dem KSchG sinngemäß anzuwenden. (T1) TE OGH 2014-07-15 10 Ob 28/14m Vgl TE OGH 2016-06-27 6 Ob 17/16t Auch; nur: Ein solches berechtigtes Interesse des obsiegenden Beklagten an der Urteilsveröffentlichung kann sich insbesondere dann ergeben, wenn ein Wettbewerbsstreit eine gewisse Publizität erlangt hat. (T2) Beisatz: Hier: Verbandsklage nach dem KschG. (T3) TE OGH 2017-08-29 6 Ob 51/17v Auch; nur T2 TE OGHOGH 2018-02-20 10 Ob 60/17x Vgl auch; Beis wie T1; Veröff: SZ 2018/10 TE OGH 2018-04-25 9 Ob 73/17a Vgl TE OGH 2019-01-24 9 Ob 76/18v nur T2; Veröff: SZ 2019/7 TE OGH 2024-01-23 2 Ob 238/23y vgl; nur: Ein berechtigtes Interesse des teilweise obsiegenden Beklagten an der Urteilsveröffentlichung ist dann gegeben, wenn der Rechtsstreit eine gewisse Publizität erlangt hat; vor allem, wenn durch die Veröffentlichung lediglich des stattgebenden Teils des Urteils in der Öffentlichkeit der falsche Eindruck entstehen sollte, dass der bekannt gewordene Rechtsstreit zur Gänze zugunsten des Klägers ausgegangen ist. (T4) Beisatz wie T1: Sinngemäße Anwendung im Verbandsverfahren nach KSchG. (T5) TE OGH 2024-01-24 9 Ob 4/23p TE OGH 2025-06-25 5 Ob 191/24k vgl; Beisatz: Verbandsverfahren, in dem die Beklagte zu sechs von zehn Klauseln und einer von drei Geschäftspraktiken vollständig und zu einer weiteren Klausel teilweise obsiegte. (T6) TE OGH 2026-02-25 7 Ob 111/25m vgl; Beisatz wie T4 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1991:RS0079511
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.