RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum28.05.1991 Geschäftszahl5Ob1036/91; 5Ob1045/91; 5Ob112/91; 5Ob1024/92; 5Ob50/94; 5Ob2409/96t; 5Ob38/97t; 5Ob180/99b NormAußStrG idF WGN 1989 §14 Abs1 C2d8;AußStrG in der Fassung WGN 1989 §14 Abs1 C2d8; GBG §91 Abs1 Z2 C; GBG §122 A; RechtssatzBedenken im Sinne des § 94 Abs 1 Z 2 GBG sind ein innerer Vorgang des ein Grundbuchsgesuch bearbeitenden Organwalters (Richter oder Rechtspfleger); sie können daher schon begrifflich nur im Zeitpunkt der Entscheidung bestehen oder nicht bestehen. Durch den unbestimmten Gesetzesbegriff "Bedenken" wird dem Rechtsanwender ein gewisser Ermessensspielraum eingeräumt. Eine erhebliche Rechtsfrage - Voraussetzung für die Zulässigkeit des Revisionsrekurses - liegt daher solange nicht vor, als sich die Beurteilung der Vorinstanzen in diesem Rahmen bewegt.Bedenken im Sinne des Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 2, GBG sind ein innerer Vorgang des ein Grundbuchsgesuch bearbeitenden Organwalters (Richter oder Rechtspfleger); sie können daher schon begrifflich nur im Zeitpunkt der Entscheidung bestehen oder nicht bestehen. Durch den unbestimmten Gesetzesbegriff "Bedenken" wird dem Rechtsanwender ein gewisser Ermessensspielraum eingeräumt. Eine erhebliche Rechtsfrage - Voraussetzung für die Zulässigkeit des Revisionsrekurses - liegt daher solange nicht vor, als sich die Beurteilung der Vorinstanzen in diesem Rahmen bewegt. EntscheidungstexteTE OGH 1991/05/28 5 Ob 1036/91 TE OGH 1991/07/05 5 Ob 1045/91 nur: Bedenken im Sinne des § 94 Abs 1 Z 2 GBG sind ein innerer Vorgang des ein Grundbuchsgesuch bearbeitenden Organwalters (Richter oder Rechtspfleger); sie können daher schon begrifflich nur im Zeitpunkt der Entscheidung bestehen oder nicht bestehen. (T1) nur: Bedenken im Sinne des Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 2, GBG sind ein innerer Vorgang des ein Grundbuchsgesuch bearbeitenden Organwalters (Richter oder Rechtspfleger); sie können daher schon begrifflich nur im Zeitpunkt der Entscheidung bestehen oder nicht bestehen. (T1) TE OGH 1991/12/17 5 Ob 112/91 nur: Eine erhebliche Rechtsfrage - Voraussetzung für die Zulässigkeit des Revisionsrekurses - liegt daher solange nicht vor, als sich die Beurteilung der Vorinstanzen in diesem Rahmen bewegt. (T2) Beisatz: Gravierende, an die Grenzen des Mißbrauchs gehende Fehler bei der Anwendung des richterlichen Ermessens können gemäß § 528 Abs 1 ZPO (oder gemäß § 502 Abs 1 ZPO, § 14 Abs 1 AußStrG) an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden. (T3) nur: Eine erhebliche Rechtsfrage - Voraussetzung für die Zulässigkeit des Revisionsrekurses - liegt daher solange nicht vor, als sich die Beurteilung der Vorinstanzen in diesem Rahmen bewegt. (T2) Beisatz: Gravierende, an die Grenzen des Mißbrauchs gehende Fehler bei der Anwendung des richterlichen Ermessens können gemäß Paragraph 528, Absatz eins, ZPO (oder gemäß Paragraph 502, Absatz eins, ZPO, Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG) an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden. (T3) TE OGH 1992/09/01 5 Ob 1024/92 nur T2; Beis wie T3 TE OGH 1994/05/17 5 Ob 50/94 Beisatz: Hier: Das Rekursgericht bewegt sich dann nicht mehr im Rahmen des Beurteilungsspielraumes, wenn es keine konkreten Bedenken gegen die Zeichnungsberechtigung derjenigen Personen, deren Unterschriften beglaubigt wurden, dargelegt, sondern abstrakt die Bedenklichkeit der beiden Unterfertigungen bloß deshalb angenommen hat, weil die Zeichnungsberechtigung der beiden Organe an dem betreffenden Tag nicht nachgewiesen wurde. (T4) TE OGH 1997/01/14 5 Ob 2409/96t Vgl auch; Beisatz: Das Grundbuchsgericht darf die Verbücherung eines Vertrages (sogar im Rang einer früheren Rangordnungsanmerkung) gemäß § 94 Abs 1 Z 2 GBG nicht bewilligen, wenn sich Bedenken gegen die Verfügungsfähigkeit des Veräußerers im Zeitpunkt der Vertragserrichtung ergeben. (T5) Beisatz: Hier: Zeitraum zwischen Vertragserrichtung und erstem Auftreten objektiver Anhaltspunkte für den gänzlichen oder teilweisen Verlust der Geschäftsfähigkeit. (T6) Vgl auch; Beisatz: Das Grundbuchsgericht darf die Verbücherung eines Vertrages (sogar im Rang einer früheren Rangordnungsanmerkung) gemäß Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 2, GBG nicht bewilligen, wenn sich Bedenken gegen die Verfügungsfähigkeit des Veräußerers im Zeitpunkt der Vertragserrichtung ergeben. (T5) Beisatz: Hier: Zeitraum zwischen Vertragserrichtung und erstem Auftreten objektiver Anhaltspunkte für den gänzlichen oder teilweisen Verlust der Geschäftsfähigkeit. (T6) TE OGH 1997/02/25 5 Ob 38/97t Vgl; Beis wie T6 TE OGH 1999/09/14 5 Ob 180/99b Vgl auch; Beis wie T5; Beis wie T6 RechtssatznummerRS0007208
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.