9ObA63/91
RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum29.05.1991 Geschäftszahl9ObA63/91 NormArbVG §114 Abs1;
BRGO §53 Abs2;
RechtssatzFür die Rechtswirksamkeit von Beschlüssen im Sinne des § 114 Abs 1 ArbVG genügt es, daß sie dem Betriebsinhaber "umgehend mitgeteilt werden". Das Schriftlichkeitsgebot des § 53 Abs 2 BRGO betrifft nur eine Frage der internen Geschäftsführung der Belegschaftsorgane.Für die Rechtswirksamkeit von Beschlüssen im Sinne des Paragraph 114, Absatz eins, ArbVG genügt es, daß sie dem Betriebsinhaber "umgehend mitgeteilt werden". Das Schriftlichkeitsgebot des Paragraph 53, Absatz 2, BRGO betrifft nur eine Frage der internen Geschäftsführung der Belegschaftsorgane.
EntscheidungstexteTE OGH 1991/05/29 9 ObA 63/91 Veröff: RdW 1991,333 RechtssatznummerRS0051198