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{'item': ['9ObA70/91', '9ObA163/97d', '9ObA352/98z', '9ObA162/99k', '9ObA168/99t', '9ObA34/06z', '9ObA31/08m', '9ObA86/08z', '9ObA103/16m']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0064226 Entscheidungsdatum29.05.1991 Geschäftszahl9ObA70/91; 9ObA163/97d; 9ObA352/98z; 9ObA162/99k; 9ObA168/99t; 9ObA34/06z; 9ObA31/08m; 9ObA86/08z; 9ObA103/16m NormKollV für das eisen- und metallverarbeitende Gewerbe ArtXX; KollV für das Güterbeförderungsgewerbe ArtXII Z2 RechtssatzAnsprüche des Dienstgebers gegen seinen Dienstnehmer aus dem Arbeitsverhältnis umfassen auch Schadenersatzansprüche, die mit dem Arbeitsverhältnis in einem typischen Zusammenhang stehen. Wegen der zunehmenden Motorisierung und den damit verbundenen Gefahren hat der Dienstgeber nicht nur mit Schädigungen infolge Schlechterfüllung des eigentlichen Arbeitsauftrages, sondern auch mit Straßenverkehrsunfällen auf der Fahrt von oder zur Arbeitsstätte zu rechnen. Sollten solche Unfälle mit einem Dienstfahrzeug nach der Absicht der Kollektivvertragsparteien nicht von der Verfallsklausel erfasst sein, obwohl es sich um einen Unfall bei Erbringung der Dienstleistung (nach dem DHG) gehandelt hat, müsste diese Ausnahme in der Verfallsklausel zum Ausdruck kommen. EntscheidungstexteTE OGH 1991-05-29 9 ObA 70/91 Veröff: RdW 1991,332 = ecolex 1991,638 TE OGH 1997-11-26 9 ObA 163/97d nur: Ansprüche des Dienstgebers gegen seinen Dienstnehmer aus dem Arbeitsverhältnis umfassen auch Schadenersatzansprüche, die mit dem Arbeitsverhältnis in einem typischen Zusammenhang stehen. (T1); Beisatz: Hier: § 14 des KV für Bauindustrie und Baugewerbe sieht eine Verfallsfrist von 3 Monaten vor. (T2)nur: Ansprüche des Dienstgebers gegen seinen Dienstnehmer aus dem Arbeitsverhältnis umfassen auch Schadenersatzansprüche, die mit dem Arbeitsverhältnis in einem typischen Zusammenhang stehen. (T1); Beisatz: Hier: Paragraph 14, des KV für Bauindustrie und Baugewerbe sieht eine Verfallsfrist von 3 Monaten vor. (T2) TE OGH 1999-02-24 9 ObA 352/98z Auch; nur T1; Beisatz: Erfasst werden nur Ansprüche, die im spezifischen und typischen Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehen und bei denen nicht das Arbeitsverhältnis nur zufälliger Anlass des Anspruches ist. (T3) TE OGH 1999-06-30 9 ObA 162/99k Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Darlehensforderungen des Dienstgebers - verneint. (T4) TE OGH 1999-06-30 9 ObA 168/99t Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Bei Forderungen des Arbeitgebers aus Geschäften, die er mit dem Arbeitnehmer als Kunden geschlossen hat (Bezug von Waren) - verneint. (T5) TE OGH 2006-07-12 9 ObA 34/06z Auch; Beisatz: Fügt ein Dienstnehmer seinem Dienstgeber anlässlich seiner Dienstleistung einen Schaden zu, so wird der geforderte Zusammenhang zwischen der Schadenszufügung und der Dienstleistung nicht dadurch aufgehoben, dass ein erlaubtes, übliches oder sozialadäquates Verhalten, das mit der eigentlichen Dienstleistung nichts zu tun hat, als unmittelbare Schadensursache anzusehen ist. Auch ein Dienstnehmer, der sich während seiner Dienstleistung oder in kurzfristiger Unterbrechung derselben „privaten" Tätigkeiten (Rauchen, Essen, Trinken, Einnahme von Medikamenten, Aufsuchen des WC, Vornahme gymnastischer Lockerungsübungen ...) widmet, fällt somit weiterhin in den Schutzbereich des DHG. (T6); Veröff: SZ 2006/108 TE OGH 2008-08-20 9 ObA 31/08m Auch; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Art XII Z 2 des Kollektivvertrags für das Güterbeförderungsgewerbe. (T7); Bem: Der OGH hält die Rechtsprechung trotz Kritik der Lehre aufrecht. (T8)Auch; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Artikel römisch zwölf, Ziffer 2, des Kollektivvertrags für das Güterbeförderungsgewerbe. (T7); Bem: Der OGH hält die Rechtsprechung trotz Kritik der Lehre aufrecht. (T8) TE OGH 2009-08-04 9 ObA 86/08z Auch; nur T1; Beisatz: Der typische Zusammenhang liegt auch bei Schadenersatzansprüchen vor, die auf die Verletzung der aus dem Dienstverhältnis resultierenden Fürsorgepflicht gestützt werden.(T9); Beisatz: Hier: Schadenersatzansprüche wegen „passivem" Mobbing. (T10) TE OGH 2016-10-28 9 ObA 103/16m Auch European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1991:RS0064226

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.