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{'item': '9ObA104/91; 5Ob535/95; 5Ob129/02k; 8Ob10/04k; 5Ob127/06x; 6Ob132/10w; 6Ob240/16m; 6Ob207/20i; 6Ob98/24s; 17Ob3/25b; 6Ob233/24v'}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0038454 Entscheidungsdatum25.02.2026 Geschäftszahl9ObA104/91; 5Ob535/95; 5Ob129/02k; 8Ob10/04k; 5Ob127/06x; 6Ob132/10w; 6Ob240/16m; 6Ob207/20i; 6Ob98/24s; 17Ob3/25b; 6Ob233/24v NormABGB §879 AIIa KautSchG §4 GmbHG 82 RechtssatzDie Nichtigkeit eines Vertrages nach § 879 Abs 1 ABGB wirkt in der Regel ex tunc und hat auch dingliche Wirkung (hier: Nichtigkeit einer Kautionsbestellung nach § 4 KautSchG).Die Nichtigkeit eines Vertrages nach Paragraph 879, Absatz eins, ABGB wirkt in der Regel ex tunc und hat auch dingliche Wirkung (hier: Nichtigkeit einer Kautionsbestellung nach Paragraph 4, KautSchG). EntscheidungstexteTE OGH 1991-05-29 9 ObA 104/91 Veröff: EvBl 1991,362 = RdW 1991,366 = Arb 10941 TE OGH 1996-08-27 5 Ob 535/95 Beisatz: Da die Nichtigkeit auch bei geleisteten unzulässigen Ablösen ex tunc wirkt, ist eine solche Ablöse als ein eigenmächtig oder listig entzogenes bzw in Verwahrung genommenes "Stück" (§ 1440 Satz 2 ABGB) zu behandeln, zumal unter "Stück" iSd § 1440 Satz 2 ABGB auch Gattungssachen, insbesondere - wie hier - Geld zu verstehen sind. Es besteht daher ein Aufrechnungsverbot gegen den Rückforderungsanspruch des Mieters. (T1) Veröff: SZ 69/192Beisatz: Da die Nichtigkeit auch bei geleisteten unzulässigen Ablösen ex tunc wirkt, ist eine solche Ablöse als ein eigenmächtig oder listig entzogenes bzw in Verwahrung genommenes "Stück" (Paragraph 1440, Satz 2 ABGB) zu behandeln, zumal unter "Stück" iSd Paragraph 1440, Satz 2 ABGB auch Gattungssachen, insbesondere - wie hier - Geld zu verstehen sind. Es besteht daher ein Aufrechnungsverbot gegen den Rückforderungsanspruch des Mieters. (T1) Veröff: SZ 69/192 TE OGH 2002-06-11 5 Ob 129/02k Auch; nur: Die Nichtigkeit eines Vertrages nach § 879 Abs 1 ABGB wirkt in der Regel ex tunc. (T2)Auch; nur: Die Nichtigkeit eines Vertrages nach Paragraph 879, Absatz eins, ABGB wirkt in der Regel ex tunc. (T2) TE OGH 2004-03-29 8 Ob 10/04k nur T2; Beisatz: Hier: Nichtigkeit des Pflichtteilsübereinkommens. (T3) TE OGH 2006-06-27 5 Ob 127/06x Auch; Beis wie T1 TE OGH 2010-09-01 6 Ob 132/10w nur T2; Beisatz: Hier: § 82 GmbHG. (T4)nur T2; Beisatz: Hier: Paragraph 82, GmbHG. (T4) TE OGH 2017-08-29 6 Ob 240/16m vgl auch; nur T2; Beisatz wie T4vergleiche auch; nur T2; Beisatz wie T4 Beisatz: Nichtigkeit des Mietvertrags ist auf den Abschlusszeitpunkt abzustellen. Der bloße Umstand, dass eine Wertsicherungsvereinbarung allgemein üblich sei, ohne dass sie aber vereinbart wurde, führt nicht dazu, dass in die Angemessenheitsprüfung des Mietzinses eine Wertsicherung einzubeziehen ist. (T5) TE OGH 2021-02-18 6 Ob 207/20i nur T2; Beisatz wie T4 Anm: Veröff: SZ 2021/12Anmerkung, Veröff: SZ 2021/12 TE OGH 2024-11-06 6 Ob 98/24s vgl; nur: Die durch einen Verstoß gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr ex tunc bewirkte Nichtigkeit lässt einen solchen Vertrag oder ein solches Geschäft von Anfang an unwirksam sein. (T6) TE OGH 2026-02-25 17 Ob 3/25b Beisatz: Hier: Nichtigkeit eines Konsulentenvertrages wegen Sittenwidrigkeit gemäß § 879 Abs 1 ABGB (T7)Beisatz: Hier: Nichtigkeit eines Konsulentenvertrages wegen Sittenwidrigkeit gemäß Paragraph 879, Absatz eins, ABGB (T7) TE OGH 2026-01-28 6 Ob 233/24v nur T6 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1991:RS0038454

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.