RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0046326 Entscheidungsdatum07.07.2025 Geschäftszahl3Nd2/91; 3Nc104/02b; 3Nc4/04z; 3Nc33/04i; 3Nc50/08w; 3Nc67/08w; 10Nc1/09t; 3Nc36/09p; 3Nc26/12x; 3Nc6/13g; 3Nc23/14h; 8Nc25/15s; 3Nc16/17h; 3Nc22/17s; 3Nc3/18y; 3Nc5/18t; 3Nc13/18v; 3Nc23/19s; 3Nc29/19y; 3Nc72/24d; 3Nc12/25g; 3Nc21/25f; 3Nc23/25z; 3Nc88/25h; 3Nc89/25f; 3Nc86/25i; 3Nc87/25m NormJN §28 RechtssatzIst nach der Aktenlage zwar die inländische Exekutionsgerichtsbarkeit gegeben, fehlt aber eine Norm für die örtliche Zuständigkeit eines inländischen Gerichtes, ist ein inländisches Gericht zu ordinieren. (3 Nd 4/89; 3 Nd 3/90). EntscheidungstexteTE OGH 1991-06-03 3 Nd 2/91 TE OGH 2002-12-18 3 Nc 104/02b Auch TE OGH 2004-02-25 3 Nc 4/04z TE OGH 2004-11-09 3 Nc 33/04i TE OGH 2008-09-29 3 Nc 50/08w Auch TE OGH 2008-11-04 3 Nc 67/08w Auch TE OGH 2009-02-16 10 Nc 1/09t Auch; Beisatz: Hier: Verfahren zur Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Exekutionstitels. (T1) TE OGH 2009-09-09 3 Nc 36/09p Vgl; Beisatz: Eine Ordination ist auch in Exekutionssachen möglich, wenn bei einer Exekution zwar die inländische Gerichtsbarkeit zu bejahen ist, es aber an einem örtlich zuständigen inländischen Gericht mangelt. (T2) TE OGH 2012-09-21 3 Nc 26/12x Vgl; Beis wie T2 TE OGH 2013-03-20 3 Nc 6/13g Auch; Beis wie T2 TE OGH 2014-08-21 3 Nc 23/14h Auch; Beis wie T2 TE OGH 2015-05-20 8 Nc 25/15s Vgl auch; Beis wie T1 TE OGH 2017-08-30 3 Nc 16/17h TE OGH 2017-10-13 3 Nc 22/17s Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Die in § 28 Abs 1 Z 2 JN genannten Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen. Fehlt nur eine davon, hat eine Ordination nicht zu erfolgen. (T3)Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Die in Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 2, JN genannten Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen. Fehlt nur eine davon, hat eine Ordination nicht zu erfolgen. (T3) TE OGH 2018-01-24 3 Nc 3/18y Auch TE OGH 2018-02-21 3 Nc 5/18t Auch; Beis wie T2; Beisatz: Unmöglichkeit der Exekutionsführung in Luxemburg. (T4) TE OGH 2018-06-27 3 Nc 13/18v Auch; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Sitz der Verpflichteten in den Niederlanden. (T5) TE OGH 2019-08-28 3 Nc 23/19s Auch; Beis wie T2; Beis wie T5 TE OGH 2019-11-12 3 Nc 29/19y Beis wie T2; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Rechteexekution. (T6) TE OGH 2024-12-17 3 Nc 72/24d vgl aber; Beisatz wie T2vergleiche aber; Beisatz wie T2 Beisatz: Eine Ordination ist (auch) in Exekutionssachen allerdings nicht stets dann ausgeschlossen, wenn die inländische Gerichtsbarkeit (internationale Zuständigkeit) fehlt. Vielmehr setzen nur § 28 Abs 1 Z 1 und 3 JN die internationale Zuständigkeit voraus. Bei Fehlen der internationalen Zuständigkeit kommt hingegen (nur) eine Ordination unter den Voraussetzungen des § 28 Abs 1 Z 2 JN in Betracht. § 28 Abs 1 Z 2 JN erweitert daher die internationale Zuständigkeit Österreichs, indem eine Notkompetenz für den Fall, dass die Rechtsverfolgung im Ausland nicht möglich oder unzumutbar ist, eröffnet wird. (T7)Beisatz: Eine Ordination ist (auch) in Exekutionssachen allerdings nicht stets dann ausgeschlossen, wenn die inländische Gerichtsbarkeit (internationale Zuständigkeit) fehlt. Vielmehr setzen nur Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins und 3 JN die internationale Zuständigkeit voraus. Bei Fehlen der internationalen Zuständigkeit kommt hingegen (nur) eine Ordination unter den Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 2, JN in Betracht. Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 2, JN erweitert daher die internationale Zuständigkeit Österreichs, indem eine Notkompetenz für den Fall, dass die Rechtsverfolgung im Ausland nicht möglich oder unzumutbar ist, eröffnet wird. (T7) TE OGH 2025-05-12 3 Nc 12/25g vgl; Beisatz wie T2 TE OGH 2025-06-16 3 Nc 21/25f Beisatz wie T2 Beisatz: Hier: Ordination in Exekutionsverfahren gegen ausländisches Glückspielunternehmen (T8) Beisatz: In der Konstellation des § 28 Abs 1 Z 2 JN wird die inländische Gerichtsbarkeit der österreichischen Gerichte aber durch die Ordinationsentscheidung geschaffen, weshalb es keines weiteren Anküpfungspunktes zu Österreich bedarf. Ein "Hineinreichen" der zu pfändenden Forderung ins Inland ist somit nicht erforderlich. (T9)Beisatz: In der Konstellation des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 2, JN wird die inländische Gerichtsbarkeit der österreichischen Gerichte aber durch die Ordinationsentscheidung geschaffen, weshalb es keines weiteren Anküpfungspunktes zu Österreich bedarf. Ein "Hineinreichen" der zu pfändenden Forderung ins Inland ist somit nicht erforderlich. (T9) TE OGH 2025-06-16 3 Nc 23/25z Beisatz wie T2; Beisatz wie T8; Beisatz wie T9 TE OGH 2025-07-07 3 Nc 88/25h Beisatz wie T2 TE OGH 2025-07-07 3 Nc 89/25f Beisatz wie T2 TE OGH 2025-07-07 3 Nc 86/25i Beisatz wie T2 TE OGH 2025-07-07 3 Nc 87/25m Beisatz wie T2 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1991:RS0046326
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