RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0047403 Entscheidungsdatum27.06.2024 Geschäftszahl1Ob564/91; 3Ob555/94; 10Ob502/96; 3Ob2115/96t; 7Ob2337/96v; 4Ob388/97f; 1Ob16/02p; 9Ob222/02s; 7Ob182/07a; 10Ob72/09z; 2Ob67/09f; 5Ob106/10i; 3Ob26/11m; 2Ob211/11k; 10Ob17/13t; 1Ob149/13p; 1Ob24/14g; 4Ob7/17h; 6Ob89/17g; 10Ob24/20g; 1Ob263/22s; 5Ob187/23w NormABGB §140 Af ABGB §140 Ba ABGB §141 IIIABGB §141 römisch drei RechtssatzBefindet sich das Kind nicht in Obsorge der Eltern, ist bei unterschiedlicher Leistungsfähigkeit von den Unterhaltsbemessungsgrundlagen jeweils der Betrag abzuziehen, der für den eigenen Unterhalt erforderlich ist; sodann sind die für den Gesamtunterhalt des Kindes erforderlichen Beträge im Verhältnis der Restsummen aufzuteilen. Sollte dadurch der Unterhalt des Kindes nicht gedeckt werden können, käme die Unterhaltspflicht der Großeltern zum Tragen, denen aber im Gegensatz zu den Eltern das "beneficium competentiae" zusteht. EntscheidungstexteTE OGH 1991-06-05 1 Ob 564/91 Veröff: EvBl 1991/166 S 736 = ÖA 1992,21 TE OGH 1994-08-07 3 Ob 555/94 nur: Ist bei unterschiedlicher Leistungsfähigkeit von den Unterhaltsbemessungsgrundlagen jeweils der Betrag abzuziehen, der für den eigenen Unterhalt erforderlich ist; sodann sind die für den Gesamtunterhalt des Kindes erforderlichen Beträge im Verhältnis der Restsummen aufzuteilen. (T1) TE OGH 1996-01-09 10 Ob 502/96 nur: Befindet sich das Kind nicht in Obsorge der Eltern, ist bei unterschiedlicher Leistungsfähigkeit von den Unterhaltsbemessungsgrundlagen jeweils der Betrag abzuziehen, der für den eigenen Unterhalt erforderlich ist; sodann sind die für den Gesamtunterhalt des Kindes erforderlichen Beträge im Verhältnis der Restsummen aufzuteilen. (T2) TE OGH 1996-05-15 3 Ob 2115/96t nur T2 TE OGH 1996-11-20 7 Ob 2337/96v nur T2; Beisatz: Der Gesamtunterhaltsbedarf ergibt sich bei Drittpflege aus den Drittpflegekosten und einem Zuschlag für zusätzliche Kindesbedürfnisse, wie Kleidung, Ferienkosten und ähnliches. (T3) TE OGH 1998-01-27 4 Ob 388/97f Auch; Beisatz: Den Großeltern steht der Vorbehalt des eigenen angemessenen Unterhalts (das "beneficium competentiae") zu. (T4) Veröff: SZ 71/9 TE OGH 2002-01-29 1 Ob 16/02p Vgl; Beisatz: Wird ein Kind nicht von einem Elternteil betreut, dann findet § 140 Abs 2 ABGB nicht Anwendung und ist die Festsetzung des Unterhalts nach § 140 Abs 1 ABGB anteilig vorzunehmen. (T5); Beisatz: Hier: Muss Berücksichtigung finden, dass mit dem Auslandsaufenthalt des Kindes erheblich höhere finanzielle Aufwendungen verbunden sind, die Sonderbedarf sind, und der obsorgeberechtigte Vater trägt. Er erbringt damit Unterhaltsleistungen, die seine Entlastung in Form des Entfalls der unmittelbaren Betreuungstätigkeit aufwiegen. (T6)Vgl; Beisatz: Wird ein Kind nicht von einem Elternteil betreut, dann findet Paragraph 140, Absatz 2, ABGB nicht Anwendung und ist die Festsetzung des Unterhalts nach Paragraph 140, Absatz eins, ABGB anteilig vorzunehmen. (T5); Beisatz: Hier: Muss Berücksichtigung finden, dass mit dem Auslandsaufenthalt des Kindes erheblich höhere finanzielle Aufwendungen verbunden sind, die Sonderbedarf sind, und der obsorgeberechtigte Vater trägt. Er erbringt damit Unterhaltsleistungen, die seine Entlastung in Form des Entfalls der unmittelbaren Betreuungstätigkeit aufwiegen. (T6) TE OGH 2003-04-23 9 Ob 222/02s nur T2; Beis wie T3; Beis wie T5; Beisatz: Bei Drittpflege reicht der Regelbedarf zur Ermittlung des Unterhaltsbedarfes des Minderjährigen regelmäßig nicht aus, weil Regelbedarf ja nur eine Maßgröße dafür abgibt, welcher Geldunterhalt zusätzlich zur Betreuung eines Kindes erforderlich ist. (T7) TE OGH 2007-10-17 7 Ob 182/07a Auch; nur T2 TE OGH 2009-11-10 10 Ob 72/09z Vgl auch; Beisatz: Lebt das Kind nicht im Haushalt der Eltern, weil es sich zur Gänze in Drittpflege befindet, sind nach der Grundregel des § 140 Abs 1 ABGB beide Elternteile nach ihrer Leistungsfähigkeit geldunterhaltspflichtig. (T8); Beis wie T3Vgl auch; Beisatz: Lebt das Kind nicht im Haushalt der Eltern, weil es sich zur Gänze in Drittpflege befindet, sind nach der Grundregel des Paragraph 140, Absatz eins, ABGB beide Elternteile nach ihrer Leistungsfähigkeit geldunterhaltspflichtig. (T8); Beis wie T3 TE OGH 2009-12-18 2 Ob 67/09f Vgl auch; Beis wie T3 TE OGH 2010-06-22 5 Ob 106/10i nur T2; Beis wie T7 TE OGH 2011-02-23 3 Ob 26/11m Vgl; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Drittpflege verneint, wenn Tochter (offenbar auch im Hinblick auf die Berufstätigkeit der Mutter) während der Woche überwiegend von der mütterlichen Großmutter betreut wird. (T9) TE OGH 2012-10-11 2 Ob 211/11k Vgl; nur T2; Beis wie T3; Beis wie T7; Vgl Beis wie T8 TE OGH 2013-04-16 10 Ob 17/13t nur: Bei unterschiedlicher Leistungsfähigkeit ist von den Unterhaltsbemessungsgrundlagen jeweils der Betrag abzuziehen, der für den eigenen Unterhalt erforderlich ist; sodann sind die für den Gesamtunterhalt des Kindes erforderlichen Beträge im Verhältnis der Restsummen aufzuteilen. (T10) TE OGH 2013-08-29 1 Ob 149/13p Vgl; Beis wie T3 TE OGH 2014-05-22 1 Ob 24/14g Auch; nur T2; Beis wie T3; Beis wie T7; Beis wie T8 TE OGH 2017-02-21 4 Ob 7/17h Auch; Beis wie T7; Beis wie T8 TE OGH 2017-07-07 6 Ob 89/17g Auch; nur T2; Beisatz: Hier: Auslandsschuljahr eines 16-jährigen Kindes in den USA im Schuljahr 2014/2015: Es kann zwanglos davon ausgegangen werden, dass der Gesamtunterhaltsbedarf in den USA bereits damals bei etwa 1.200 EUR monatlich lag; allein der doppelte Durchschnittsbedarfssatz, der bei durchschnittlichen Lebensverhältnissen als Richtwert für den Gesamtunterhaltsbedarf eines in Eigenpflege lebenden Kindes herangezogen wird, betrug damals knapp 900 EUR. (T11) TE OGH 2020-10-13 10 Ob 24/20g Beis wie T7; Beisatz: Ist ein Elternteil verstorben und wird das Kind nicht vom anderen Elternteil betreut, konzentriert sich die primäre gesetzliche Unterhaltspflicht der Eltern auf den überlebenden Elternteil, der im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit die gesamte Bedarfslücke zu decken hat (vgl dazu bereits 10 Ob 72/09v und 2 Ob 135/97k). (T12)Beis wie T7; Beisatz: Ist ein Elternteil verstorben und wird das Kind nicht vom anderen Elternteil betreut, konzentriert sich die primäre gesetzliche Unterhaltspflicht der Eltern auf den überlebenden Elternteil, der im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit die gesamte Bedarfslücke zu decken hat vergleiche dazu bereits 10 Ob 72/09v und 2 Ob 135/97k). (T12) TE OGH 2023-02-28 1 Ob 263/22s Beisatz wie T3 Beisatz: Maßgeblich für die Ermittlung des Unterhaltsanspruchs bei Drittpflege ist ua der Gesamtunterhaltsbedarf des Kindes, der sich aus den Drittpflegekosten und einem Zuschlag für zusätzliche Kindesbedürfnisse, wie Kleidung, kulturelle und sportliche Bedürfnisse, Ferienkosten, Taschengeld etc ergibt. (T13) TE OGH 2024-06-27 5 Ob 187/23w Beisatz wie T8 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1991:RS0047403
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