RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0047415 Entscheidungsdatum05.06.1991 Geschäftszahl1Ob564/91; 3Ob555/94; 10Ob502/96; 4Ob507/96; 7Ob2337/96v; 6Ob355/97t; 6Ob238/98p; 9Ob222/02s; 10Ob53/03x; 6Ob120/03w; 7Ob182/07a; 10Ob2/08d; 10Ob55/09z; 6Ob197/08a; 2Ob67/09f; 2Ob211/11k; 10Ob17/13t; 1Ob24/14g; 4Ob7/17h NormABGB §140 Abs1 Aa RechtssatzAnteilig im Sinne des § 140 ABGB bedeutet, dass jeder Elternteil unter Berücksichtigung seiner eigenen Leistungsfähigkeit zum Unterhalt des Kindes beizutragen hat.Anteilig im Sinne des Paragraph 140, ABGB bedeutet, dass jeder Elternteil unter Berücksichtigung seiner eigenen Leistungsfähigkeit zum Unterhalt des Kindes beizutragen hat. EntscheidungstexteTE OGH 1991-06-05 1 Ob 564/91 Veröff: EvBl 1991/166 S 736 = ÖA 1992,21 TE OGH 1994-09-07 3 Ob 555/94 Auch TE OGH 1996-01-09 10 Ob 502/96 Vgl auch; Beisatz: Wird nämlich das Kind nicht von einem der Elternteile betreut, so kann die Unterhaltsbemessung nicht isoliert für einen Elternteil erfolgen, die Bestimmung der Höhe des Unterhaltsbeitrages hat vielmehr auch die Beurteilung der Leistungsfähigkeit des anderen Elternteiles zur Voraussetzung. (T1) TE OGH 1996-01-16 4 Ob 507/96 Auch; Beisatz: Wieviel jeder Elternteil an Unterhalt zu leisten hat, hängt von seinen Lebensverhältnissen ab; der auf den Vater entfallende Unterhaltsanteil kann erst festgesetzt werden, wenn feststeht, wie die Lebensverhältnisse beider Eltern beschaffen sind und in welchem Maß demnach jeder von ihnen zum Unterhalt des Kindes beitragen kann. (T2) TE OGH 1996-11-20 7 Ob 2337/96v Auch; Beis wie T1 TE OGH 1997-12-17 6 Ob 355/97t Beis wie T1 TE OGH 1998-10-15 6 Ob 238/98p Beis wie T1; Beis wie T2 nur: Wieviel jeder Elternteil an Unterhalt zu leisten hat, hängt von seinen Lebensverhältnissen ab. (T3) TE OGH 2003-04-23 9 Ob 222/02s Auch; Beis wie T1; Beisatz: Anteilig bedeutet nicht schlechthin nur halb, sondern im Verhältnis zu den Kräften. (T4) TE OGH 2003-12-16 10 Ob 53/03x Beis wie T1; Beis wie T2 TE OGH 2003-12-11 6 Ob 120/03w Vgl TE OGH 2007-10-17 7 Ob 182/07a Auch; Beis wie T1 TE OGH 2008-03-10 10 Ob 2/08d Vgl auch; Beisatz: In jedem Fall darf der Unterhalt nicht höher festgesetzt werden als es der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen nach der Prozentwertmethode entspricht. (T5) TE OGH 2009-10-20 10 Ob 55/09z Vgl; Beis wie T1 TE OGH 2009-12-17 6 Ob 197/08a Auch; Beisatz: Es besteht keine Solidarschuld. (T6) TE OGH 2009-12-18 2 Ob 67/09f Vgl Beis wie T5; auch Beis wie T4 TE OGH 2012-10-11 2 Ob 211/11k TE OGH 2013-04-16 10 Ob 17/13t TE OGH 2014-05-22 1 Ob 24/14g Auch TE OGH 2017-02-21 4 Ob 7/17h Auch; Beisatz: Die Methode, den Unterhalt nach Prozentsätzen zu bestimmen (die angemessen wäre, wenn der andere Elternteil seinen Beitrag durch die Betreuung des Kindes leistet), würde dem Grundsatz der anteiligen Tragung des Unterhalts nicht gerecht. Die Gesamtbeurteilung muss vielmehr so erfolgen, dass die Eltern in etwa in gleichem Maß in die Lage versetzt werden, die Bedürfnisse der Kinder zu befriedigen. (T7) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1991:RS0047415
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.