RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0001121 Entscheidungsdatum05.06.1991 Geschäftszahl3Ob22/91 (3Ob1032/91); 3Ob50/19b NormEI §39 Abs1; EO §70 Abs2 RechtssatzEs handelt sich bei der Bestimmung des § 70 Abs 2 EO nicht um eine Einstellung bzw um einen Einstellungsgrund iSd § 39 EO mit den dort im Einleitungssatz des ersten Absatzes angeführten Rechtsfolgen. Diese treten vielmehr schon daurch ein, dass die Exekutionsbewilligung mit der Rechtskraft der Rekursentscheidung endgültig beseitigt ist. Die rechtskräftig abweisende (aufhebende) Rekursentscheidung erzeugt daher schon selbst die gleichen Rechtswirkungen wie der rechtskräftige Einstellungsbeschluss nach § 39 Abs 1 EO. Sollten auch je nach den einzelnen Exekutionsmitteln und den gesetzten Vollzugsakten noch zusätzliche Anordnungen zur tatsächlichen Aufhebung der Vollzugsakte erforderlich sein, so ist es doch jedenfalls überflüssig, die Exekution nach rechtskräftiger Abweisung des Exekutionsantrages durch die Oberinstanz "einzustellen" oder einzuschränken.Es handelt sich bei der Bestimmung des Paragraph 70, Absatz 2, EO nicht um eine Einstellung bzw um einen Einstellungsgrund iSd Paragraph 39, EO mit den dort im Einleitungssatz des ersten Absatzes angeführten Rechtsfolgen. Diese treten vielmehr schon daurch ein, dass die Exekutionsbewilligung mit der Rechtskraft der Rekursentscheidung endgültig beseitigt ist. Die rechtskräftig abweisende (aufhebende) Rekursentscheidung erzeugt daher schon selbst die gleichen Rechtswirkungen wie der rechtskräftige Einstellungsbeschluss nach Paragraph 39, Absatz eins, EO. Sollten auch je nach den einzelnen Exekutionsmitteln und den gesetzten Vollzugsakten noch zusätzliche Anordnungen zur tatsächlichen Aufhebung der Vollzugsakte erforderlich sein, so ist es doch jedenfalls überflüssig, die Exekution nach rechtskräftiger Abweisung des Exekutionsantrages durch die Oberinstanz "einzustellen" oder einzuschränken. EntscheidungstexteTE OGH 1991-06-05 3 Ob 22/91 Veröff: MuR 1992,165 (Konecny) TE OGH 2019-05-23 3 Ob 50/19b nur: Es handelt sich bei dieser Bestimmung nicht um eine Einstellung bzw um einen Einstellungsgrund iSd § 39 EO mit den dort im Einleitungssatz des ersten Absatzes angeführten Rechtsfolgen. Diese treten vielmehr schon dadurch ein, dass die Exekutionsbewilligung mit der Rechtskraft der Rekursentscheidung endgültig beseitigt ist. Die rechtskräftig abweisende oder aufhebende Rekursentscheidung erzeugt daher schon selbst die gleichen Rechtswirkungen wie der rechtskräftige Einstellungsbeschluss nach § 39 Abs 1 EO. (T1); Veröff: SZ 2019/40nur: Es handelt sich bei dieser Bestimmung nicht um eine Einstellung bzw um einen Einstellungsgrund iSd Paragraph 39, EO mit den dort im Einleitungssatz des ersten Absatzes angeführten Rechtsfolgen. Diese treten vielmehr schon dadurch ein, dass die Exekutionsbewilligung mit der Rechtskraft der Rekursentscheidung endgültig beseitigt ist. Die rechtskräftig abweisende oder aufhebende Rekursentscheidung erzeugt daher schon selbst die gleichen Rechtswirkungen wie der rechtskräftige Einstellungsbeschluss nach Paragraph 39, Absatz eins, EO. (T1); Veröff: SZ 2019/40 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1991:RS0001121
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