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{'item': ['6Ob557/91', '9Ob246/97k', '3Ob117/99y', '3Ob187/00x']}

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum06.06.1991 Geschäftszahl6Ob557/91; 9Ob246/97k; 3Ob117/99y; 3Ob187/00x NormJN §104 Abs3; ZPO §451; RechtssatzIm bezirksgerichtlichen Mahnverfahren ist der schriftliche Einspruch des Beklagten gegen den Zahlungsbefehl, selbst wenn er bereits ein Sachgegenvorbringen mit Beweisanboten enthält, noch keine Streiteinlassung im Sinn des § 104 Abs 3 JN. Hier erfolgt eine Heilung der Unzuständigkeit des Gerichtes erst durch qualifizierte Sacheinlassung des Beklagten bei der ersten mündlichen Streitverhandlung oder in einem vorher aufgetragenen vorbereitenden Schriftsatz.Im bezirksgerichtlichen Mahnverfahren ist der schriftliche Einspruch des Beklagten gegen den Zahlungsbefehl, selbst wenn er bereits ein Sachgegenvorbringen mit Beweisanboten enthält, noch keine Streiteinlassung im Sinn des Paragraph 104, Absatz 3, JN. Hier erfolgt eine Heilung der Unzuständigkeit des Gerichtes erst durch qualifizierte Sacheinlassung des Beklagten bei der ersten mündlichen Streitverhandlung oder in einem vorher aufgetragenen vorbereitenden Schriftsatz. EntscheidungstexteTE OGH 1991/06/06 6 Ob 557/91 Veröff: EvBl 1992/8 S 29 = JBl 1992,331 (Pfersmann) TE OGH 1998/02/25 9 Ob 246/97k Beisatz: Da für die Frage, bis zu welchem Zeitpunkt die Einrede des Mangels der internationalen Zuständigkeit erhoben werden kann, das inländische Recht maßgebend ist, stellt daher der - wenn auch begründete - Einspruch der Beklagten gegen den Zahlungsbefehl auch keine zuständigkeitsbegründende Einlassung iS Art 18 LGVÜ dar. (T1) Beisatz: Da für die Frage, bis zu welchem Zeitpunkt die Einrede des Mangels der internationalen Zuständigkeit erhoben werden kann, das inländische Recht maßgebend ist, stellt daher der - wenn auch begründete - Einspruch der Beklagten gegen den Zahlungsbefehl auch keine zuständigkeitsbegründende Einlassung iS Artikel 18, LGVÜ dar. (T1) TE OGH 1999/11/24 3 Ob 117/99y Auch; Beisatz: In § 104 Abs 3 JN ist allerdings keineswegs von einem aufgetragenen Schriftsatz die Rede, vielmehr ergibt sich aus der Zitierung des § 74 ZPO im Zusammenhang mit dem Vorbringen zur Sache, dass es nicht auf das Vorbringen in der mündlichen Streitverhandlung ankommen kann. (T2) Beisatz: Auch die Einlassung des Beklagten auf das Verfahren mit einem vom Gericht freigestellten vorbereitenden Schriftsatz, in dem er unter anderem die Klagsforderungen in der Hauptsache anerkannt, das Zinsenbegehren aber teilweise bestritten hat, ist als Einlassung auf das Verfahren zu beurteilen. (T3); Veröff: SZ 72/193 Auch; Beisatz: In Paragraph 104, Absatz 3, JN ist allerdings keineswegs von einem aufgetragenen Schriftsatz die Rede, vielmehr ergibt sich aus der Zitierung des Paragraph 74, ZPO im Zusammenhang mit dem Vorbringen zur Sache, dass es nicht auf das Vorbringen in der mündlichen Streitverhandlung ankommen kann. (T2) Beisatz: Auch die Einlassung des Beklagten auf das Verfahren mit einem vom Gericht freigestellten vorbereitenden Schriftsatz, in dem er unter anderem die Klagsforderungen in der Hauptsache anerkannt, das Zinsenbegehren aber teilweise bestritten hat, ist als Einlassung auf das Verfahren zu beurteilen. (T3); Veröff: SZ 72/193 TE OGH 2000/09/20 3 Ob 187/00x nur: Im bezirksgerichtlichen Mahnverfahren ist der schriftliche Einspruch des Beklagten gegen den Zahlungsbefehl, selbst wenn er bereits ein Sachgegenvorbringen mit Beweisanboten enthält, noch keine Streiteinlassung im Sinn des § 104 Abs 3 JN. (T4); Beisatz: Auch außerhalb des Mahnverfahrens erfolgt durch einen weder aufgetragenen noch freigestellten vorbereitenden Schriftsatz des Beklagten, selbst wenn er bereits ein Sachgegenvorbringen enthält, keine Heilung der Unzuständigkeit. (T5) nur: Im bezirksgerichtlichen Mahnverfahren ist der schriftliche Einspruch des Beklagten gegen den Zahlungsbefehl, selbst wenn er bereits ein Sachgegenvorbringen mit Beweisanboten enthält, noch keine Streiteinlassung im Sinn des Paragraph 104, Absatz 3, JN. (T4); Beisatz: Auch außerhalb des Mahnverfahrens erfolgt durch einen weder aufgetragenen noch freigestellten vorbereitenden Schriftsatz des Beklagten, selbst wenn er bereits ein Sachgegenvorbringen enthält, keine Heilung der Unzuständigkeit. (T5) RechtssatznummerRS0041539

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.