RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum06.06.1991 Geschäftszahl15Os43/91 (15Os44/91, 15Os45/91); 11Os11/93; 14Os82/94; 11Os69/97 NormStPO §153; RechtssatzDas Recht, gemäß § 153 Abs 1 StPO die Ablegung des Zeugnisses oder (zumindest) die Beantwortung einzelner Fragen zu verweigern, steht einem Zeugen auch dann zu, wenn er über Umstände aussagen soll, derentwegen er bereits rechtskräftig abgeurteilt worden ist. Denn das Eingeständnis, eine strafbare Handlung begangen und als Beschuldigter (wenngleich in Ausübung des Verteidigungsrechts) die Unwahrheit gesagt, mithin gelogen zu haben, ist geeignet, für den Betreffenden Schande mit sich zu bringen, weil dadurch seine Wertschätzung in der Öffentlichkeit herabgesetzt und er solcherart in der öffentlichen Meinung bloßgestellt werden könnte; es ist aber auch geeignet, seit Wegfall der Bindung des Zivilrichters gemäß § 268 ZPO einen unmittelbaren und bedeutenden vermögensrechtlichen Nachteil für den Täter mit sich zu bringen, weil ihm - trotz des Wegfalls der Bindung - von vornherein die Chance genommen wird, in einem Schadenersatzprozeß eine andere, für ihn günstigere Sachverhaltsfeststellung zu erwirken.Das Recht, gemäß Paragraph 153, Absatz eins, StPO die Ablegung des Zeugnisses oder (zumindest) die Beantwortung einzelner Fragen zu verweigern, steht einem Zeugen auch dann zu, wenn er über Umstände aussagen soll, derentwegen er bereits rechtskräftig abgeurteilt worden ist. Denn das Eingeständnis, eine strafbare Handlung begangen und als Beschuldigter (wenngleich in Ausübung des Verteidigungsrechts) die Unwahrheit gesagt, mithin gelogen zu haben, ist geeignet, für den Betreffenden Schande mit sich zu bringen, weil dadurch seine Wertschätzung in der Öffentlichkeit herabgesetzt und er solcherart in der öffentlichen Meinung bloßgestellt werden könnte; es ist aber auch geeignet, seit Wegfall der Bindung des Zivilrichters gemäß Paragraph 268, ZPO einen unmittelbaren und bedeutenden vermögensrechtlichen Nachteil für den Täter mit sich zu bringen, weil ihm - trotz des Wegfalls der Bindung - von vornherein die Chance genommen wird, in einem Schadenersatzprozeß eine andere, für ihn günstigere Sachverhaltsfeststellung zu erwirken. EntscheidungstexteTE OGH 1991/06/06 15 Os 43/91 Veröff: EvBl 1991/131 S 572 = JBl 1992,401 = RZ 1991/89 S 285 TE OGH 1993/03/02 11 Os 11/93 Beisatz: Umsomehr aber - im Hinblick auf die Möglichkeit einer Wiederaufnahme des Strafverfahrens - im Falle eines Freispruchs. (T1) TE OGH 1994/07/12 14 Os 82/94 Vgl auch; Veröff: EvBl 1994/138 S 664 TE OGH 1997/08/05 11 Os 69/97 Vgl auch; nur: Das Recht, gemäß § 153 Abs 1 StPO die Ablegung des Zeugnisses zu verweigern, steht einem Zeugen auch dann zu, wenn er über Umstände aussagen soll, derentwegen er bereits rechtskräftig abgeurteilt worden ist. (T2); Beisatz: Nunmehr § 152 Abs 1 Z 1 StPO. (T3) Vgl auch; nur: Das Recht, gemäß Paragraph 153, Absatz eins, StPO die Ablegung des Zeugnisses zu verweigern, steht einem Zeugen auch dann zu, wenn er über Umstände aussagen soll, derentwegen er bereits rechtskräftig abgeurteilt worden ist. (T2); Beisatz: Nunmehr Paragraph 152, Absatz eins, Ziffer eins, StPO. (T3) RechtssatznummerRS0097927
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