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Bkd98/90

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum10.06.1991 GeschäftszahlBkd98/90 NormDSt 1990 §1 Abs1 C1;

RechtssatzNach ständiger Rechtsprechung ist eine für den Klienten wertlose Vertretung nicht zu honorieren (SZ 52/73; EvBl 1972/124 ua, zuletzt 1 Ob 632/90; Strasser in Rummel 2.Auflage RdZ 9 zu § 1004 ABGB); demnach jedenfalls dann nicht, wenn die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Rechtsmittelausführungsfrist wegen (Organisationverschulden) Verschuldens des Rechtsanwaltes verweigert wurde.Nach ständiger Rechtsprechung ist eine für den Klienten wertlose Vertretung nicht zu honorieren (SZ 52/73; EvBl 1972/124 ua, zuletzt 1 Ob 632/90; Strasser in Rummel 2.Auflage RdZ 9 zu Paragraph 1004, ABGB); demnach jedenfalls dann nicht, wenn die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Rechtsmittelausführungsfrist wegen (Organisationverschulden) Verschuldens des Rechtsanwaltes verweigert wurde.

EntscheidungstexteTE OGH 1991/06/10 Bkd 98/90 RechtssatznummerRS0055157

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.