RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0021681 Entscheidungsdatum11.06.1991 Geschäftszahl5Ob521/91; 6Ob276/98a; 7Ob271/00d; 6Ob250/01k; 7Ob24/02h; 6Ob146/04w; 4Ob229/04m; 6Ob21/04p; 6Ob124/06p; 2Ob226/05g; 3Ob224/06x; 2Ob47/07m; 7Ob30/07y; 6Ob32/07k; 8Ob155/09s; 7Ob170/11t NormABGB §1165 D; ABGB §1295 IIf7g RechtssatzDie vertraglichen Schutzpflichten, die etwa ein Bauunternehmer in einem Werkvertrag über die Renovierung oder den Anbau eines Hauses übernimmt, bestehen gegenüber Familienangehörigen des Auftraggebers, auch seine Mieter sind davon erfasst, nicht jedoch Personen, mit denen er rein gesellschaftlich oder im allgemeinen Verkehr mit der Umwelt in Kontakt kommt. (Hier: Briefträger) EntscheidungstexteTE OGH 1991-06-11 5 Ob 521/91 Veröff: SZ 64/76 = RdW 1991,322 TE OGH 1999-03-25 6 Ob 276/98a TE OGH 2000-12-20 7 Ob 271/00d TE OGH 2001-11-29 6 Ob 250/01k Vgl aber; Beisatz: Vom Schutzbereich eines Werkvertrages des Vermieters ist nicht in jedem Fall auch der Mieter erfasst. Eine extensive Auslegung des Parteiwillens der Vertragsparteien dahin, dass auch Dritte geschützt werden sollen, ist immer dann gerechtfertigt, wenn ansonsten ein Rechtsschutzdefizit vorläge. Ansonsten ist der Geschädigte aber an seinen Vertragspartner zu verweisen. (T1) TE OGH 2002-04-29 7 Ob 24/02h Auch; nur: Die vertraglichen Schutzpflichten, die etwa ein Bauunternehmer in einem Werkvertrag übernimmt, bestehen gegenüber Familienangehörigen des Auftraggebers, auch seine Mieter sind davon erfasst. (T2) TE OGH 2004-08-26 6 Ob 146/04w Auch TE OGH 2004-12-21 4 Ob 229/04m Auch; Beisatz: Baustellenkoordinator vom Schutzbereich erfasst. (T3) TE OGH 2005-11-03 6 Ob 21/04p Vgl auch; Beisatz: Das schutzwürdige Interesse des Geschädigten wird nicht dadurch beseitigt, dass er auch aus einem anderen Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte vorgehen könnte. Hier: Der Kläger aus dem Vertrag seines Arbeitgebers mit der Drittbeklagten. (T4); Beisatz: Entscheidend für die Frage, welche vertragsfremden Dritten in den Schutzbereich eines (Werkvertrags) Vertrags einzubeziehen sind, ist immer die Auslegung des Vertrags nach den Umständen des Einzelfalls. (T5) TE OGH 2006-06-29 6 Ob 124/06p Vgl; Beis wie T5 TE OGH 2006-06-12 2 Ob 226/05g Auch; Beis wie T4 nur: Das schutzwürdige Interesse des Geschädigten wird nicht dadurch beseitigt, dass er auch aus einem anderen Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte vorgehen könnte. (T6); Beisatz: Ein schutzwürdiges Interesse wird regelmäßig dann verneint, wenn der Dritte kraft eigener rechtlicher Sonderverbindung mit seinem Vertragspartner, der seinerseits den späteren Schuldner vertraglich als Erfüllungsgehilfen beizog, einen deckungsgleichen Anspruch auf Schadenersatz hat. (T7) TE OGH 2006-11-30 3 Ob 224/06x Auch; Beis wie T5 TE OGH 2007-07-12 2 Ob 47/07m Vgl aber; nur: Die vertraglichen Schutzpflichten, die etwa ein Bauunternehmer in einem Werkvertrag über die Renovierung oder den Anbau eines Hauses übernimmt, bestehen gegenüber des Auftraggebers. (T8); Beis ähnlich wie T1; Beis wie T7 TE OGH 2007-11-16 7 Ob 30/07y Auch; Beis wie T5; Beis wie T6 TE OGH 2008-03-13 6 Ob 32/07k Vgl; Beis wie T5; Beis wie T7 TE OGH 2010-03-23 8 Ob 155/09s Vgl auch; Beisatz: Wanderer vom Schutzbereich des Vertrags, mit welchem der Erhalter des Wanderwegs eine Baufirma mit Felsräumarbeiten oberhalb des Wanderwegs beauftragte, erfasst. (T9) TE OGH 2012-03-28 7 Ob 170/11t nur T2
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.