RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0098450 Entscheidungsdatum13.06.2023 Geschäftszahl13Os109/90 (13Os111/90); 11Os9/97; 14Os99/12h; 13Os53/16t; 11Os21/23g NormStPO §252 Abs1 StPO §252 Abs2 StPO §258 Abs1 StPO §258 Abs2 RechtssatzEin Gutachten des Kriminaltechnischen Büros der Bundespolizeidirektion Wien ist nicht das eines gerichtlich beeideten Sachverständigen und war folglich in der Hauptverhandlung nicht mündlich vorzutragen. Es ist aber ebenfalls - einerseits formal wegen der Beweismittelfreiheit der StPO (§ 258), andererseits wegen der Kenntnisse und des Ausbildungsstandes der Bediensteten in dieser kriminaltechnischen Einrichtung - eine taugliche Erkenntnisgrundlage.Ein Gutachten des Kriminaltechnischen Büros der Bundespolizeidirektion Wien ist nicht das eines gerichtlich beeideten Sachverständigen und war folglich in der Hauptverhandlung nicht mündlich vorzutragen. Es ist aber ebenfalls - einerseits formal wegen der Beweismittelfreiheit der StPO (Paragraph 258,), andererseits wegen der Kenntnisse und des Ausbildungsstandes der Bediensteten in dieser kriminaltechnischen Einrichtung - eine taugliche Erkenntnisgrundlage. EntscheidungstexteTE OGH 1991-06-12 13 Os 109/90 TE OGH 1997-05-27 11 Os 9/97 TE OGH 2013-01-29 14 Os 99/12h Vgl; Beisatz: Die in der Nichtigkeitsbeschwerde konkret angesprochenen „ausländischen Gutachten“ der Landeskriminalämter Niedersachsen und Nordrhein‑Westfalen (sogenannte „Behördengutachten“; vgl § 256 Abs 1 Z 1 lit a dStPO) zu Wirkstoffart und Wirkstoffmenge der im Ausland sichergestellten Suchtgifte konnten ungeachtet der in § 252 Abs 1 StPO genannten Beschränkungen verlesen werden, weil nur Gutachten staatsanwaltschaftlich oder gerichtlich bestellter Sachverständiger (§ 125 Z 1 StPO), nicht aber etwa ‑ solcherart dem Verlesungsgebot gemäß § 252 Abs 2 StPO unterliegende ‑ Untersuchungsberichte einer über eigenes Fachwissen iSd § 126 Abs 1 StPO verfügenden Einrichtung der Strafverfolgungsbehörden, etwa des kriminaltechnischen Dienstes einer Bundespolizeidirektion oder eines Landeskriminalamts unter das Verlesungsverbot des § 252 Abs 1 StPO fallen. (T1)Vgl; Beisatz: Die in der Nichtigkeitsbeschwerde konkret angesprochenen „ausländischen Gutachten“ der Landeskriminalämter Niedersachsen und Nordrhein‑Westfalen (sogenannte „Behördengutachten“; vergleiche Paragraph 256, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, dStPO) zu Wirkstoffart und Wirkstoffmenge der im Ausland sichergestellten Suchtgifte konnten ungeachtet der in Paragraph 252, Absatz eins, StPO genannten Beschränkungen verlesen werden, weil nur Gutachten staatsanwaltschaftlich oder gerichtlich bestellter Sachverständiger (Paragraph 125, Ziffer eins, StPO), nicht aber etwa ‑ solcherart dem Verlesungsgebot gemäß Paragraph 252, Absatz 2, StPO unterliegende ‑ Untersuchungsberichte einer über eigenes Fachwissen iSd Paragraph 126, Absatz eins, StPO verfügenden Einrichtung der Strafverfolgungsbehörden, etwa des kriminaltechnischen Dienstes einer Bundespolizeidirektion oder eines Landeskriminalamts unter das Verlesungsverbot des Paragraph 252, Absatz eins, StPO fallen. (T1) TE OGH 2016-06-27 13 Os 53/16t Auch TE OGH 2023-06-13 11 Os 21/23g vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1991:RS0098450
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.