RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0039546 Entscheidungsdatum11.04.2025 Geschäftszahl4Ob529/91 (4Ob1550/91); 2Ob183/07m; 6Ob171/17s; 10Ob54/24z; 4Ob53/25k NormZPO §236 A RechtssatzEin Zwischenantrag auf Feststellung ist einer Klage gleichzuhalten - stellt ihn der Kläger, liegt darin eine Klageerweiterung, stellt in der Beklagte, nähert sich seine Aufgabe weitestgehend einer Widerklage auf Feststellung des Nichtbestehens des präjudiziellen Rechtsverhältnisses - , dürfen ihm ebensowenig Prozesshindernisse entgegenstehen wie einer Klage. Der Zwischenfeststellungsantrag ist daher nicht nur dann zurückzuweisen, wenn etwa der Rechtsweg unzulässig ist, die inländische Gerichtsbarkeit fehlt oder das Erstgericht sachlich unzuständig ist, sondern auch dann, wenn über den Gegenstand des Zwischenfeststellungsantrages bereits rechtskräftig entschieden wurde (§ 411 Abs 2 ZPO).Ein Zwischenantrag auf Feststellung ist einer Klage gleichzuhalten - stellt ihn der Kläger, liegt darin eine Klageerweiterung, stellt in der Beklagte, nähert sich seine Aufgabe weitestgehend einer Widerklage auf Feststellung des Nichtbestehens des präjudiziellen Rechtsverhältnisses - , dürfen ihm ebensowenig Prozesshindernisse entgegenstehen wie einer Klage. Der Zwischenfeststellungsantrag ist daher nicht nur dann zurückzuweisen, wenn etwa der Rechtsweg unzulässig ist, die inländische Gerichtsbarkeit fehlt oder das Erstgericht sachlich unzuständig ist, sondern auch dann, wenn über den Gegenstand des Zwischenfeststellungsantrages bereits rechtskräftig entschieden wurde (Paragraph 411, Absatz 2, ZPO). EntscheidungstexteTE OGH 1991-06-18 4 Ob 529/91 TE OGH 2008-04-10 2 Ob 183/07m Vgl; nur: Einem Zwischenantrag auf Feststellung dürfen ebensowenig Prozesshindernisse entgegenstehen wie einer Klage. Der Zwischenfeststellungsantrag ist daher nicht nur dann zurückzuweisen, wenn etwa der Rechtsweg unzulässig ist, die inländische Gerichtsbarkeit fehlt oder das Erstgericht sachlich unzuständig ist, sondern auch dann, wenn über den Gegenstand des Zwischenfeststellungsantrages bereits rechtskräftig entschieden wurde (§ 411 Abs 2 ZPO). (T1); Beisatz: Ein im streitigen Verfahren gestellter Zwischenantrag ist daher etwa dann unzulässig, wenn die Überprüfung des präjudiziellen Rechts oder Rechtsverhältnisses in das außerstreitige Verfahren gehört. (T2)Vgl; nur: Einem Zwischenantrag auf Feststellung dürfen ebensowenig Prozesshindernisse entgegenstehen wie einer Klage. Der Zwischenfeststellungsantrag ist daher nicht nur dann zurückzuweisen, wenn etwa der Rechtsweg unzulässig ist, die inländische Gerichtsbarkeit fehlt oder das Erstgericht sachlich unzuständig ist, sondern auch dann, wenn über den Gegenstand des Zwischenfeststellungsantrages bereits rechtskräftig entschieden wurde (Paragraph 411, Absatz 2, ZPO). (T1); Beisatz: Ein im streitigen Verfahren gestellter Zwischenantrag ist daher etwa dann unzulässig, wenn die Überprüfung des präjudiziellen Rechts oder Rechtsverhältnisses in das außerstreitige Verfahren gehört. (T2) TE OGH 2017-12-21 6 Ob 171/17s Auch; nur: Ein Zwischenantrag auf Feststellung ist einer Klage gleichzuhalten - stellt ihn der Kläger, liegt darin eine Klageerweiterung, stellt in der Beklagte, nähert sich seine Aufgabe weitestgehend einer Widerklage auf Feststellung des Nichtbestehens des präjudiziellen Rechtsverhältnisses - , dürfen ihm ebensowenig Prozesshindernisse entgegenstehen wie einer Klage. (T3) TE OGH 2024-12-17 10 Ob 54/24z vgl TE OGH 2025-04-11 4 Ob 53/25k nur: Der Zwischenantrag auf Feststellung ist einer Klage gleichzuhalten. (T4) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1991:RS0039546
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.