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{'item': '4Ob530/91; 4Ob543/95; 6Ob44/99k; 9Ob72/04k; 8ObA45/06k; 5Ob147/08s; 5Ob273/08w; 5Ob202/08d; 6Ob79/10a; 6Ob207/10z; 3Ob199/12d; 4Ob92/18k; 6O

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0007218 Entscheidungsdatum09.02.2026 Geschäftszahl4Ob530/91; 4Ob543/95; 6Ob44/99k; 9Ob72/04k; 8ObA45/06k; 5Ob147/08s; 5Ob273/08w; 5Ob202/08d; 6Ob79/10a; 6Ob207/10z; 3Ob199/12d; 4Ob92/18k; 6Ob141/21k; 6Ob104/22w; 4Ob63/23b; 6Ob152/24g; 5Ob24/25b; 6Ob30/25t; 6Ob181/25y; 6Ob220/24g NormAußStrG idF WGN 1989 §14 Abs4 C5AußStrG in der Fassung WGN 1989 §14 Abs4 C5 AußStrG 2005 §64 Abs1 ZPO §527 Abs2 B3a RechtssatzDiese Regelung gilt nur für "echte" Aufhebungsbeschlüsse, nicht aber für solche Beschlüsse, die zwar nach dem Wortlaut ihres Spruches aufheben, ihrem Sinn und ihrer Funktion nach aber eine Abänderung bedeuten. Diese liegt vor, wenn in der Kassation des erstgerichtlichen Beschlusses zugleich auch schon die abschließende Entscheidung über die Unzulässigkeit oder Unrichtigkeit der Entscheidung des Untergerichtes liegt, so dass über den bisherigen Entscheidungsgegenstand nicht mehr abzusprechen ist, weil dies inhaltlich schon durch den Beschluss des Rekursgerichts geschah. EntscheidungstexteTE OGH 1991-06-18 4 Ob 530/91 TE OGH 1995-06-13 4 Ob 543/95 nur: Diese Regelung gilt nur für "echte" Aufhebungsbeschlüsse. (T1) TE OGH 1999-04-22 6 Ob 44/99k TE OGH 2004-09-15 9 Ob 72/04k TE OGH 2006-06-19 8 ObA 45/06k Beisatz: Hier: Zu § 527 Abs 2 ZPO. (T2)Beisatz: Hier: Zu Paragraph 527, Absatz 2, ZPO. (T2) TE OGH 2008-10-21 5 Ob 147/08s Beisatz: Eine in Wahrheit abändernde Entscheidung ist gegeben, wenn eine selbstständig zu entscheidende Frage vom Gericht zweiter Instanz anders als vom Erstgericht entschieden wird. (T3); Bem: Hier: § 64 Abs 1 AußStrG

  1. (T4)Beisatz: Eine in Wahrheit abändernde Entscheidung ist gegeben, wenn eine selbstständig zu entscheidende Frage vom Gericht zweiter Instanz anders als vom Erstgericht entschieden wird. (T3); Bem: Hier: Paragraph 64, Absatz eins, AußStrG
  2. (T4) TE OGH 2008-12-09 5 Ob 273/08w Vgl; Bem wie T4; Beisatz: Hier: Es liegt ein „echter" Aufhebungsbeschluss vor, weil das Rekursgericht keine abschließende Entscheidung über die Zulässigkeit oder Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung in der Hauptsache getroffen, sondern nach Ablehnung der erstgerichtlichen Rechtsansicht hinsichtlich der Frage der Aktivlegitimation und Bejahung derselben dem Erstgericht eine neuerliche Entscheidung in der Sache nach Verfahrensergänzung aufgetragen hat. (T5) TE OGH 2009-01-13 5 Ob 202/08d Auch TE OGH 2010-05-19 6 Ob 79/10a Vgl auch TE OGH 2010-11-17 6 Ob 207/10z Vgl; Beisatz: Hier: „Echter“ Aufhebungsbeschluss wegen Nichtigkeit im Firmenbuchverfahren. (T6) TE OGH 2012-12-19 3 Ob 199/12d TE OGH 2018-05-29 4 Ob 92/18k Auch TE OGH 2021-12-22 6 Ob 141/21k TE OGH 2022-10-17 6 Ob 104/22w nur T1; Beisatz: Eine abschließende Entscheidung über die Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters liegt dann nicht vor, wenn sich der Rekurs nur gegen die Person der vom Erstgericht bestellten Erwachsenenvertreterin wandte, da der Bestellungsbeschluss ohne Bestellung einer konkreten Person keinen Bestand haben kann. (T7) TE OGH 2023-04-25 4 Ob 63/23b vgl TE OGH 2024-09-20 6 Ob 152/24g nur T1 TE OGH 2025-04-30 5 Ob 24/25b nur T1 Beisatz: Dies trifft etwa auf Beschlüsse zu, mit denen ein Antrag oder ein Rechtsmittel aus formellen Gründen, beispielsweise wegen des Fehlens von Verfahrensvoraussetzungen, zurückgewiesen. (T8) Anm: Vgl 5 Ob 150/24f; 6 Ob 141/21k.Anmerkung, Vgl 5 Ob 150/24f; 6 Ob 141/21k. TE OGH 2025-04-30 6 Ob 30/25t nur T1; Beisatz wie T8 TE OGH 2025-11-26 6 Ob 181/25y nur T1 TE OGH 2026-02-09 6 Ob 220/24g nur T1 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1991:RS0007218

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.