RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0009663 Entscheidungsdatum18.06.1991 Geschäftszahl4Ob537/91; 4Ob541/95; 9Ob286/01a; 1Ob90/05z; 7Ob6/13b; 6Ob136/13p NormABGB §97; EO §382b Abs1 Rechtssatz§ 97 ABGB schützt den nicht verfügungsberechtigten Ehegatten nur so weit, als dieser auf die Wohnung, die der Befriedigung seines dringenden Wohnbedürfnisses dient, angewiesen ist. Der auf die Wohnung angewiesene Ehegatte muss zwar sein Wohnbedürfnis räumlich nicht auf das Allernotwendigste beschränken; gemeint mit dieser Regelung ist vielmehr das tatsächliche Bedürfnis an der - in Ermangelung einer anderen - tatsächlich benützten Wohnung im gegebenen Umfang. Dem betroffenen Ehegatten soll jene Wohnmöglichkeit erhalten bleiben, die ihm bisher zur Deckung der den Lebensverhältnissen angemessen Bedürfnissen diente und die er weiter benötigt; soweit aber die Liegenschaft den Wohnbedürfnissen eines Ehegatten nicht gedient hat, ist die Vornahme einer Benützungsregelung (auch bei aufrechter Ehe) durchaus möglich.Paragraph 97, ABGB schützt den nicht verfügungsberechtigten Ehegatten nur so weit, als dieser auf die Wohnung, die der Befriedigung seines dringenden Wohnbedürfnisses dient, angewiesen ist. Der auf die Wohnung angewiesene Ehegatte muss zwar sein Wohnbedürfnis räumlich nicht auf das Allernotwendigste beschränken; gemeint mit dieser Regelung ist vielmehr das tatsächliche Bedürfnis an der - in Ermangelung einer anderen - tatsächlich benützten Wohnung im gegebenen Umfang. Dem betroffenen Ehegatten soll jene Wohnmöglichkeit erhalten bleiben, die ihm bisher zur Deckung der den Lebensverhältnissen angemessen Bedürfnissen diente und die er weiter benötigt; soweit aber die Liegenschaft den Wohnbedürfnissen eines Ehegatten nicht gedient hat, ist die Vornahme einer Benützungsregelung (auch bei aufrechter Ehe) durchaus möglich. EntscheidungstexteTE OGH 1991-06-18 4 Ob 537/91 Veröff: EFSlg XXVIII/8 = WoBl 1993,25 TE OGH 1995-06-13 4 Ob 541/95 nur: Dem betroffenen Ehegatten soll jene Wohnmöglichkeit erhalten bleiben, die ihm bisher zur Deckung der den Lebensverhältnissen angemessen Bedürfnissen diente und die er weiter benötigt. (T1) Beisatz: Einerseits können daher die Lebensverhältnisse der Ehegatten nicht vernachlässigt werden, die das angemessene Bedürfnis bestimmen, anderseits muß der Ehegatte gerade auf diese Wohnung angewiesen sein. (T2) TE OGH 2002-01-23 9 Ob 286/01a nur T1; Beisatz: Hier: Dringendes Wohnbedürfnis gemäß § 382b Abs 1 EO. (T3)nur T1; Beisatz: Hier: Dringendes Wohnbedürfnis gemäß Paragraph 382 b, Absatz eins, EO. (T3) TE OGH 2005-06-24 1 Ob 90/05z nur T1; Beis wie T2 TE OGH 2013-02-18 7 Ob 6/13b nur T1; Beis wie T3 TE OGH 2013-10-24 6 Ob 136/13p Beisatz: Ein Zufahrtsweg ist vom Schutzbereich des § 97 ABGB jedenfalls dann umfasst, wenn dieser Zugang essentielle Voraussetzung für die Nutzung einer Wohnmöglichkeit darstellt. (T4)Beisatz: Ein Zufahrtsweg ist vom Schutzbereich des Paragraph 97, ABGB jedenfalls dann umfasst, wenn dieser Zugang essentielle Voraussetzung für die Nutzung einer Wohnmöglichkeit darstellt. (T4)
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