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OGH Rechtssatz RS0009664 (4Ob537/91 u. a.)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0009664 Entscheidungsdatum17.12.2025 Geschäftszahl4Ob537/91; 10Ob1515/96; 2Ob155/08w; 7Ob140/09b; 5Ob205/14d; 5Ob203/14k; 10Ob35/16v; 5Ob189/16d; 6Ob160/18z; 5Ob179/21s; 7Ob145/23h; 3Ob184/25t NormABGB §97 ABGB §834 RechtssatzEine Benützungsvereinbarung liegt nur dann vor, wenn die Benützungsverhältnisse durch Zuweisung der gemeinschaftlichen Sache oder körperlich begrenzter Teile dieser Sache zur ausschließlichen Benützung durch einen Teilhaber dauernd oder zumindest für eine bestimmte (längere) Zeit vertraglich geregelt werden. Im Zweifel ist nicht eine so weitgehende Bindung, sondern bloß eine nicht bindende faktische Gebrauchsregelung anzunehmen.

EntscheidungstexteTE OGH 1991-06-18 4 Ob 537/91 WoBl 1993,25 = EFSlg 28/8 TE OGH 1996-02-20 10 Ob 1515/96 Auch; nur: Eine Benützungsvereinbarung liegt nur dann vor, wenn die Benützungsverhältnisse durch Zuweisung der gemeinschaftlichen Sache oder körperlich begrenzter Teile dieser Sache zur ausschließlichen Benützung durch einen Teilhaber dauernd oder zumindest für eine bestimmte (längere) Zeit vertraglich geregelt werden. (T1); Beisatz: Eine solche Benützungsvereinbarung ist ein obligatorisches Dauerrechtsverhältnis. (T2) TE OGH 2008-08-14 2 Ob 155/08w Auch; nur T1 TE OGH 2009-09-02 7 Ob 140/09b TE OGH 2015-02-24 5 Ob 205/14d Auch TE OGH 2015-07-14 5 Ob 203/14k Vgl auch TE OGH 2016-06-28 10 Ob 35/16v nur: Im Zweifel ist nicht eine so weitgehende Bindung, sondern bloß eine nicht bindende faktische Gebrauchsregelung anzunehmen. (T3) TE OGH 2016-11-22 5 Ob 189/16d Auch TE OGH 2018-09-26 6 Ob 160/18z Auch; nur T1 TE OGH 2021-12-16 5 Ob 179/21s nur T1; Beis wie T2 TE OGH 2023-11-22 7 Ob 145/23h nur T1 Beisatz: Hier: Bloß faktischer Gebrauch eines Einfamilienhauses durch den ehemaligen Gatten der Klägerin (beide je Hälfteeigentümer) gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin. (T4) TE OGH 2025-12-17 3 Ob 184/25t Beisatz wie T1; Beisatz wie T3 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1991:RS0009664

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