RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum18.06.1991 Geschäftszahl11Os55/91 (11Os56/91); 12Os51/94 (12Os52/94); 2Ob147/05i NormStVO §3 B1d; StVO §13 Abs3 III;StVO §13 Abs3 römisch drei; RechtssatzDie Bestimmung des § 13 Abs 3 StVO (über die Beiziehung eines geeigneten Einweisers) ist nur für jene Extremfälle gedacht, in denen nach den konkreten Umständen des Falles damit gerechnet werden muß, daß ein anderer Verkehrsteilnehmer auch bei vorschriftsmäßiger Fahrweise entweder überhaupt nicht oder nur schwer einen Unfall mit einem für ihn plötzlich auftauchenden Fahrzeug vermeiden kann. Bei der Beurteilung, ob eine derartige gefährliche Verkehrssituation besteht, darf aber derjenige, der eine potentielle Gefahrenlage schafft, grundsätzlich davon ausgehen, daß die anderen, für ihn derzeit (noch) nicht wahrnehmbaren Verkehrsteilnehmer sich vorschriftsmäßig verhalten. Er darf demnach im Hinblick auf den im § 3 StVO verankerten Grundsatz unter anderem darauf vertrauen, daß andere Fahrzeuglenker nicht mit überhöhter Geschwindigkeit fahren und auch das Gebot des Fahrens auf Sicht befolgen.Die Bestimmung des Paragraph 13, Absatz 3, StVO (über die Beiziehung eines geeigneten Einweisers) ist nur für jene Extremfälle gedacht, in denen nach den konkreten Umständen des Falles damit gerechnet werden muß, daß ein anderer Verkehrsteilnehmer auch bei vorschriftsmäßiger Fahrweise entweder überhaupt nicht oder nur schwer einen Unfall mit einem für ihn plötzlich auftauchenden Fahrzeug vermeiden kann. Bei der Beurteilung, ob eine derartige gefährliche Verkehrssituation besteht, darf aber derjenige, der eine potentielle Gefahrenlage schafft, grundsätzlich davon ausgehen, daß die anderen, für ihn derzeit (noch) nicht wahrnehmbaren Verkehrsteilnehmer sich vorschriftsmäßig verhalten. Er darf demnach im Hinblick auf den im Paragraph 3, StVO verankerten Grundsatz unter anderem darauf vertrauen, daß andere Fahrzeuglenker nicht mit überhöhter Geschwindigkeit fahren und auch das Gebot des Fahrens auf Sicht befolgen. EntscheidungstexteTE OGH 1991/06/18 11 Os 55/91 TE OGH 1994/05/05 12 Os 51/94 nur: Die Bestimmung des § 13 Abs 3 StVO (über die Beiziehung eines geeigneten Einweisers) ist nur für jene Extremfälle gedacht, in denen nach den konkreten Umständen des Falles damit gerechnet werden muß, daß ein anderer Verkehrsteilnehmer auch bei vorschriftsmäßiger Fahrweise entweder überhaupt nicht oder nur schwer einen Unfall mit einem für ihn plötzlich auftauchenden Fahrzeug vermeiden kann. Bei der Beurteilung, ob eine derartige gefährliche Verkehrssituation besteht, darf aber derjenige, der eine potentielle Gefahrenlage schafft, grundsätzlich davon ausgehen, daß die anderen, für ihn derzeit (noch) nicht wahrnehmbaren Verkehrsteilnehmer sich vorschriftsmäßig verhalten. (T1) Beisatz: Mit Radfahrern am Gehsteig (§ 68 Abs 1 StVO) braucht grundsätzlich nicht gerechnet werden. (T2) nur: Die Bestimmung des Paragraph 13, Absatz 3, StVO (über die Beiziehung eines geeigneten Einweisers) ist nur für jene Extremfälle gedacht, in denen nach den konkreten Umständen des Falles damit gerechnet werden muß, daß ein anderer Verkehrsteilnehmer auch bei vorschriftsmäßiger Fahrweise entweder überhaupt nicht oder nur schwer einen Unfall mit einem für ihn plötzlich auftauchenden Fahrzeug vermeiden kann. Bei der Beurteilung, ob eine derartige gefährliche Verkehrssituation besteht, darf aber derjenige, der eine potentielle Gefahrenlage schafft, grundsätzlich davon ausgehen, daß die anderen, für ihn derzeit (noch) nicht wahrnehmbaren Verkehrsteilnehmer sich vorschriftsmäßig verhalten. (T1) Beisatz: Mit Radfahrern am Gehsteig (Paragraph 68, Absatz eins, StVO) braucht grundsätzlich nicht gerechnet werden. (T2) TE OGH 2005/11/21 2 Ob 147/05i Auch; nur: Die Bestimmung des § 13 Abs 3 StVO (über die Beiziehung eines geeigneten Einweisers) ist nur für jene Extremfälle gedacht, in denen nach den konkreten Umständen des Falles damit gerechnet werden muß, daß ein anderer Verkehrsteilnehmer auch bei vorschriftsmäßiger Fahrweise entweder überhaupt nicht oder nur schwer einen Unfall mit einem für ihn plötzlich auftauchenden Fahrzeug vermeiden kann. (T3) Auch; nur: Die Bestimmung des Paragraph 13, Absatz 3, StVO (über die Beiziehung eines geeigneten Einweisers) ist nur für jene Extremfälle gedacht, in denen nach den konkreten Umständen des Falles damit gerechnet werden muß, daß ein anderer Verkehrsteilnehmer auch bei vorschriftsmäßiger Fahrweise entweder überhaupt nicht oder nur schwer einen Unfall mit einem für ihn plötzlich auftauchenden Fahrzeug vermeiden kann. (T3) RechtssatznummerRS0073270
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.