9Ob902/91
RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum19.06.1991 Geschäftszahl9Ob902/91; 8ObA240/95; 8ObA2150/96a; 9ObA54/97z; 8ObA217/97p; 9ObA17/08b NormABGB §1151 IC; ABGB 1161; ABGB §1162b RechtssatzAuch wenn die §§ 1151 ff ABGB auf freie Dienstverträge nicht unmittelbar und uneingeschränkt angewendet werden können, sind sie doch insoweit beachtlich, als sie nicht von der persönlichen Abhängigkeit ausgehen und es sich nicht um spezifische Regeln zum Schutz des sozial Schwächeren handelt. Ansprüche auf Kündigungsentschädigung nach § 1162 b ABGB zählen nicht zu diesen. Dies gilt auch für den § 1161 ABGB.Auch wenn die Paragraphen 1151, ff ABGB auf freie Dienstverträge nicht unmittelbar und uneingeschränkt angewendet werden können, sind sie doch insoweit beachtlich, als sie nicht von der persönlichen Abhängigkeit ausgehen und es sich nicht um spezifische Regeln zum Schutz des sozial Schwächeren handelt. Ansprüche auf Kündigungsentschädigung nach Paragraph 1162, b ABGB zählen nicht zu diesen. Dies gilt auch für den Paragraph 1161, ABGB.
EntscheidungstexteTE OGH 1991/06/19 9 Ob 902/91 Veröff: EvBl 1991/194 S 825 = RdW 1991,367 = Arb 10944 TE OGH 1995/09/14 8 ObA 240/95 Auch; nur: Auch wenn die §§ 1151 ff ABGB auf freie Dienstverträge nicht unmittelbar und uneingeschränkt angewendet werden können, sind sie doch insoweit beachtlich, als sie nicht von der persönlichen Abhängigkeit ausgehen und es sich nicht um spezifische Regeln zum Schutz des sozial Schwächeren handelt. (T1); Beisatz: § 48 ASGG (T2) Auch; nur: Auch wenn die Paragraphen 1151, ff ABGB auf freie Dienstverträge nicht unmittelbar und uneingeschränkt angewendet werden können, sind sie doch insoweit beachtlich, als sie nicht von der persönlichen Abhängigkeit ausgehen und es sich nicht um spezifische Regeln zum Schutz des sozial Schwächeren handelt. (T1); Beisatz: Paragraph 48, ASGG (T2) TE OGH 1996/07/11 8 ObA 2150/96a Auch TE OGH 1997/03/26 9 ObA 54/97z Auch; nur T1; Veröff: SZ 70/52 TE OGH 1997/12/11 8 ObA 217/97p Auch TE OGH 2008/08/20 9 ObA 17/08b Auch; Beisatz: Auch der freie Dienstnehmer hat bei fristwidriger Kündigung durch den Arbeitgeber und bei ungerechtfertigter Entlassung Anspruch auf Kündigungsentschädigung. (T3) RechtssatznummerRS0021747