RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0051403 Entscheidungsdatum24.10.2024 Geschäftszahl9ObA96/91; 9ObA53/92; 8ObA321/01s; 9ObA71/04p; 8ObA90/05a; 8ObA7/06x; 9ObA74/07h; 9ObA99/08m; 9ObA146/11b; 8ObA61/18f; 9ObA77/19t; 8ObA4/20a; 8ObA57/23z NormAZG §5 RechtssatzRufbereitschaft besteht darin, dass der Arbeitnehmer für den Arbeitgeber lediglich erreichbar sein muss. Hiebei kann der Arbeitnehmer seinen Aufenthaltsort selbst wählen und über die Verwendung solcher Zeiten im wesentlichen frei entscheiden, wogegen er bei Arbeitsbereitschaft im Sinne des § 5 AZG sich an einer vom Arbeitgeber bestimmten Stelle zur jederzeitigen Verfügung des Arbeitgebers zu halten hat.Rufbereitschaft besteht darin, dass der Arbeitnehmer für den Arbeitgeber lediglich erreichbar sein muss. Hiebei kann der Arbeitnehmer seinen Aufenthaltsort selbst wählen und über die Verwendung solcher Zeiten im wesentlichen frei entscheiden, wogegen er bei Arbeitsbereitschaft im Sinne des Paragraph 5, AZG sich an einer vom Arbeitgeber bestimmten Stelle zur jederzeitigen Verfügung des Arbeitgebers zu halten hat. EntscheidungstexteTE OGH 1991-06-19 9 ObA 96/91 Veröff: ecolex 1991,719 TE OGH 1992-03-18 9 ObA 53/92 Vgl auch; Veröff: EvBl 1992/177 S 763 = Arb 11018 = ZAS 1993/6 S 104 (Andexlinger) TE OGH 2002-08-29 8 ObA 321/01s Auch; nur: Rufbereitschaft besteht darin, dass der Arbeitnehmer für den Arbeitgeber lediglich erreichbar sein muss. Hiebei kann der Arbeitnehmer seinen Aufenthaltsort selbst wählen und über die Verwendung solcher Zeiten im wesentlichen frei entscheiden. (T1); Beisatz: Rufbereitschaft besteht darin, dass der Arbeitnehmer für den Arbeitgeber lediglich erreichbar sein muss. Hiebei kann der Arbeitnehmer seinen Aufenthaltsort selbst wählen und über die Verwendung solcher Zeiten im wesentlichen frei entscheiden. (T2); Beisatz: Auch während der "Erreichbarkeit per Handy" ist der Arbeitnehmer in der Bestimmung seines Aufenthalts beschränkt, weil ihn die Verpflichtung trifft, Aufenthaltsorte zu wählen, an denen er über ein von ihm ständig betriebsbereit und empfangsbereit zu haltendes Funktelefon erreicht werden kann. Auch diese Form angeordneter Bereitschaft des Arbeitnehmers erfüllt nach Sinn und Zweck den Begriff der Rufbereitschaft (vergleiche Bundesarbeitsgericht in ARD 5155/9/2000). Dazu kommt, dass der Arbeitnehmer sein Verhalten während der Rufbereitschaft darauf einrichten muss, im Falle eines Anrufs seine Pflichten ohne besondere Beeinträchtigung wahrnehmen zu können. (T3); Veröff: SZ 2002/109 TE OGH 2005-04-06 9 ObA 71/04p nur T1; Beis wie T3 TE OGH 2006-02-23 8 ObA 90/05a Beisatz: Hier: Die „Anwesenheit" im Sinn des Art XVI Z 1 des KollV für Arbeit, der Elektrizitätsversorgungsunternehmen ist im Sinn einer Arbeitsbereitschaft zu verstehen. (T4)Beisatz: Hier: Die „Anwesenheit" im Sinn des Artikel römisch sechzehn, Ziffer eins, des KollV für Arbeit, der Elektrizitätsversorgungsunternehmen ist im Sinn einer Arbeitsbereitschaft zu verstehen. (T4) TE OGH 2006-02-23 8 ObA 7/06x Auch; Beis wie T3; Beisatz: Der Arbeitnehmer muss sein Verhalten auch während der Rufbereitschaft darauf einrichten, im Fall eines Anrufs seine Pflichten ohne besondere Beeinträchtigung (zum Beispiel durch vorherigen Alkoholgenuss) wahrnehmen zu können. (T5) TE OGH 2007-05-30 9 ObA 74/07h Beisatz: Rufbereitschaft und Arbeitsbereitschaft werden danach unterschieden, dass bei einer Rufbereitschaft der Arbeitnehmer bloß erreichbar sein muss, und seinen Aufenthaltsort wählen kann, während er sich bei der Arbeitsbereitschaft an einer bestimmten Stelle zu jederzeitigen Verfügung des Arbeitgebers zu halten hat. (T6) TE OGH 2009-08-04 9 ObA 99/08m Auch; Beisatz: Der Begriff des Bereitschaftsdienstes nach § 170 Abs 1 Stmk L-DBR entspricht inhaltlich der Arbeitsbereitschaft, bei der sich der Arbeitnehmer an einer bestimmten Stelle zu jederzeitigen Verfügung des Arbeitgebers zu halten hat. (T7); Beisatz: Hier: Zur Frage der Entgelthöhe für Zeiten des Bereitschaftsdienstes. (T8); Bem: Unter Auseinandersetzung mit der bezughabenden EuGH-Judikatur und mit RL 2003/88/EG, mit der die Richtlinie 93/104/EG des Rates vom 23. November 1993 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (Arbeitszeitrichtlinie) neu kodifiziert wurde. (T9)Auch; Beisatz: Der Begriff des Bereitschaftsdienstes nach Paragraph 170, Absatz eins, Stmk L-DBR entspricht inhaltlich der Arbeitsbereitschaft, bei der sich der Arbeitnehmer an einer bestimmten Stelle zu jederzeitigen Verfügung des Arbeitgebers zu halten hat. (T7); Beisatz: Hier: Zur Frage der Entgelthöhe für Zeiten des Bereitschaftsdienstes. (T8); Bem: Unter Auseinandersetzung mit der bezughabenden EuGH-Judikatur und mit RL 2003/88/EG, mit der die Richtlinie 93/104/EG des Rates vom 23. November 1993 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (Arbeitszeitrichtlinie) neu kodifiziert wurde. (T9) TE OGH 2012-10-22 9 ObA 146/11b Vgl; Beis wie T9; Beisatz: Der EuGH hat mehrfach ausgesprochen, dass der Bereitschaftsdienst unabhängig von den in seinem Rahmen tatsächlich erbrachten Arbeitsleistungen als Arbeitszeit im Sinn der Richtlinie 2003/88/EG gilt (C‑303/98 Rn 52; C‑151/02 Rn 68; C‑397 ‑ 403/07 Rn 93), insbesondere hängt auch die Notwendigkeit von dringenden Einsätzen von den Umständen ab und kann nicht im Voraus geplant werden (C‑151/02 Rn 61). (T10); Beisatz: Hier: Freischichten, Urlaubsansprüche und Mehrdienstleistungen von Feuerwehrleuten nach dem Grazer Gemeindevertragsbedienstetengesetz (GVBG). (T11) TE OGH 2019-01-25 8 ObA 61/18f Auch; nur T1; Beis wie T3 TE OGH 2019-07-23 9 ObA 77/19t Auch TE OGH 2020-04-24 8 ObA 4/20a Beis wie T1; Beisatz: Hier: Kläger hat eine Halbe Stunde Zeit zum Erreichen des Arbeitsortes; nur Alkoholisierung von über 0,5 Promille verboten; Störungsbehebung durch Kläger nur an 1 bis 2% der Bereitschaftstage während der Rufbereitschaftszeiten notwendig; noch Rufbereitschaft. (T12) TE OGH 2024-10-24 8 ObA 57/23z Beisatz wie T5 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1991:RS0051403
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