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{'item': ['9ObA116/91', '9ObA244/91', '9ObA370/93', '8ObA212/95', '9ObA239/98g', '9ObA117/01y', '9ObA98/04h', '8ObA101/04t', '9ObA7/06d', '9ObA64/07p'

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0027828 Entscheidungsdatum19.06.1991 Geschäftszahl9ObA116/91; 9ObA244/91; 9ObA370/93; 8ObA212/95; 9ObA239/98g; 9ObA117/01y; 9ObA98/04h; 8ObA101/04t; 9ObA7/06d; 9ObA64/07p; 9ObA15/10m; 9ObA78/12d; 9ObA64/13x; 9ObA37/13a; 8ObA18/18g; 8ObA85/21i NormAngG §7; AngG §27 E1; AngG §27 E3; EGV Maastricht Art48; EG Amsterdam Art39 RechtssatzEine über die Bestimmung des § 7 AngG hinausgehende Beschränkung der privaten Betätigungsfreiheit (insbesondere auch eine Verpflichtung zur Unterlassung von Nebenbeschäftigungen) vermag, selbst wenn sie vertraglich vereinbart ist, keine Erweiterung des Entlassungstatbestandes des § 27 Z 3 AngG zu bewirken. Nur bei Vorliegen der dafür notwendigen besonders erschwerenden Voraussetzungen kann in einer Nebenbeschäftigung, die entgegen einer wirksamen vertraglichen Verpflichtung ausgeübt wird ein Vertrauensmissbrauch im Sinn des § 27 Z 1 AngG erblickt werden.Eine über die Bestimmung des Paragraph 7, AngG hinausgehende Beschränkung der privaten Betätigungsfreiheit (insbesondere auch eine Verpflichtung zur Unterlassung von Nebenbeschäftigungen) vermag, selbst wenn sie vertraglich vereinbart ist, keine Erweiterung des Entlassungstatbestandes des Paragraph 27, Ziffer 3, AngG zu bewirken. Nur bei Vorliegen der dafür notwendigen besonders erschwerenden Voraussetzungen kann in einer Nebenbeschäftigung, die entgegen einer wirksamen vertraglichen Verpflichtung ausgeübt wird ein Vertrauensmissbrauch im Sinn des Paragraph 27, Ziffer eins, AngG erblickt werden. EntscheidungstexteTE OGH 1991-06-19 9 ObA 116/91 Veröff: Arb 10950 = RdW 1992,86 = ecolex 1991,800 TE OGH 1991-12-18 9 ObA 244/91 nur: Eine über die Bestimmung des § 7 AngG hinausgehende Beschränkung der privaten Betätigungsfreiheit (insbesondere auch eine Verpflichtung zur Unterlassung von Nebenbeschäftigungen) vermag, selbst wenn sie vertraglich vereinbart ist, keine Erweiterung des Entlassungstatbestandes des § 27 Z 3 AngG zu bewirken. (T1) Veröff: Arb 11003nur: Eine über die Bestimmung des Paragraph 7, AngG hinausgehende Beschränkung der privaten Betätigungsfreiheit (insbesondere auch eine Verpflichtung zur Unterlassung von Nebenbeschäftigungen) vermag, selbst wenn sie vertraglich vereinbart ist, keine Erweiterung des Entlassungstatbestandes des Paragraph 27, Ziffer 3, AngG zu bewirken. (T1) Veröff: Arb 11003 TE OGH 1993-12-10 9 ObA 370/93 nur T1 TE OGH 1995-02-09 8 ObA 212/95 Vgl; Beisatz: Hier: Teilweise konkurrenzierende Nebentätigkeit. (T2) TE OGH 1998-11-25 9 ObA 239/98g Vgl auch; nur T1; Beisatz: Ohne eine solche vertragliche Verpflichtung ziehen Nebenbeschäftigungen, von denen der Arbeitgeber keine Kenntnis hatte, im allgemeinen für den Arbeitnehmer keine Nachteile aus dem Arbeitsverhältnis nach sich, weil die Ausübung einer solchen Nebenbeschäftigung dem Angestellten grundsätzlich erlaubt ist. (T3) TE OGH 2001-06-07 9 ObA 117/01y TE OGH 2004-11-17 9 ObA 98/04h Beisatz: Allerdings kann im Fall einer dem § 7 AngG nicht zu unterstellenden, aber vertraglich untersagten Tätigkeit der Entlassungsgrund gemäß § 27 Z 1 AngG dann als erfüllt angesehen werden, wenn dem Angestellten konkrete Verstöße gegen seine Treuepflicht zur Last fallen oder er ein Verhalten eingenommen hat, das ihn des Vertrauens seines Dienstgebers unwürdig macht. Solche Erweiterungen des gesetzlichen Kataloges unzulässiger Nebentätigkeiten unterliegen der Sittenwidrigkeitsschranke des § 879 ABGB, die sich insbesondere aus einer mittelbaren Drittwirkung des Grundrechtes der Erwerbsfreiheit nach Art 6 Abs 1 StGG oder des Freizügigkeitsgrundsatzes des Art 39 EG ergeben könnte. (T4)Beisatz: Allerdings kann im Fall einer dem Paragraph 7, AngG nicht zu unterstellenden, aber vertraglich untersagten Tätigkeit der Entlassungsgrund gemäß Paragraph 27, Ziffer eins, AngG dann als erfüllt angesehen werden, wenn dem Angestellten konkrete Verstöße gegen seine Treuepflicht zur Last fallen oder er ein Verhalten eingenommen hat, das ihn des Vertrauens seines Dienstgebers unwürdig macht. Solche Erweiterungen des gesetzlichen Kataloges unzulässiger Nebentätigkeiten unterliegen der Sittenwidrigkeitsschranke des Paragraph 879, ABGB, die sich insbesondere aus einer mittelbaren Drittwirkung des Grundrechtes der Erwerbsfreiheit nach Artikel 6, Absatz eins, StGG oder des Freizügigkeitsgrundsatzes des Artikel 39, EG ergeben könnte. (T4) TE OGH 2005-04-28 8 ObA 101/04t TE OGH 2006-01-25 9 ObA 7/06d Beis wie T4 TE OGH 2007-06-25 9 ObA 64/07p nur T1; Beis ähnlich wie T4; Beisatz: Ein Verstoß gegen eine solche weitergehende Vereinbarung könnte nur dann eine Entlassung rechtfertigen, wenn darin auch eine Verletzung der Treuepflicht gelegen wäre oder der Angestellte ein Verhalten eingenommen hätte, das ihn des Vertrauens seines Dienstgebers unwürdig gemacht hätte. (T5) TE OGH 2010-09-29 9 ObA 15/10m Auch; nur T1; Beis wie T5 TE OGH 2012-09-24 9 ObA 78/12d TE OGH 2013-06-25 9 ObA 64/13x nur T1; Beis wie T4 nur: Allerdings kann im Fall einer dem § 7 AngG nicht zu unterstellenden, aber vertraglich untersagten Tätigkeit der Entlassungsgrund gemäß § 27 Z 1 AngG dann als erfüllt angesehen werden, wenn dem Angestellten konkrete Verstöße gegen seine Treuepflicht zur Last fallen oder er ein Verhalten eingenommen hat, das ihn des Vertrauens seines Dienstgebers unwürdig macht. (T6)nur T1; Beis wie T4 nur: Allerdings kann im Fall einer dem Paragraph 7, AngG nicht zu unterstellenden, aber vertraglich untersagten Tätigkeit der Entlassungsgrund gemäß Paragraph 27, Ziffer eins, AngG dann als erfüllt angesehen werden, wenn dem Angestellten konkrete Verstöße gegen seine Treuepflicht zur Last fallen oder er ein Verhalten eingenommen hat, das ihn des Vertrauens seines Dienstgebers unwürdig macht. (T6) TE OGH 2013-07-24 9 ObA 37/13a Beis wie T4; Beis wie T5 TE OGH 2018-05-29 8 ObA 18/18g TE OGH 2021-11-29 8 ObA 85/21i Vgl; nur T1 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1991:RS0027828

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