RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0051719 Entscheidungsdatum19.06.1991 Geschäftszahl9ObA120/91; 9ObA55/92; 9ObA233/93; 9ObA270/93; 8ObA236/94; 9ObA180/95; 8ObA96/97v; 8ObA153/97a; 8ObA95/03h; 9ObA78/06w; 8ObA61/07i; 8ObA48/08d; 9ObA80/19h; 8ObA45/22h NormArbVG §105 Abs3 Z2 RechtssatzNach der Rechtsprechung des nunmehr für solche Rechtsstreitigkeiten zuständigen OGH (Grundsatzentscheidung vom 15.03.1989, Arb 10771) hebt die Verwirklichung eines - oder auch mehrerer (9 Ob A 85/90) - der genannten Ausnahmetatbestände des § 105 Abs 3 Z 2 ArbVG für sich allein die Sozialwidrigkeit der Kündigung nicht auf. Auch bei nachgewiesenem Vorliegen der Voraussetzungen eines oder mehrerer Ausnahmetatbestände muss - entgegen der früheren Rechtsprechung des VwGH (Arb 9453, 9599, 9713
- ua)- eine Abwägung der bereits feststehenden, durch die Kündigung beeinträchtigten Interessen des Arbeitnehmers mit den Interessen des Arbeitgebers an der Aufrechterhaltung bzw der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfolgen.Nach der Rechtsprechung des nunmehr für solche Rechtsstreitigkeiten zuständigen OGH (Grundsatzentscheidung vom 15.03.1989, Arb 10771) hebt die Verwirklichung eines - oder auch mehrerer (9 Ob A 85/90) - der genannten Ausnahmetatbestände des Paragraph 105, Absatz 3, Ziffer 2, ArbVG für sich allein die Sozialwidrigkeit der Kündigung nicht auf. Auch bei nachgewiesenem Vorliegen der Voraussetzungen eines oder mehrerer Ausnahmetatbestände muss - entgegen der früheren Rechtsprechung des VwGH (Arb 9453, 9599, 9713
- ua)- eine Abwägung der bereits feststehenden, durch die Kündigung beeinträchtigten Interessen des Arbeitnehmers mit den Interessen des Arbeitgebers an der Aufrechterhaltung bzw der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfolgen. EntscheidungstexteTE OGH 1991-06-19 9 ObA 120/91 Veröff: ZAS 1992/19 S 158 = RdW 1992,82 TE OGH 1992-03-18 9 ObA 55/92 Vgl auch; Veröff: SZ 65/43 = WBl 1992,232 = ZAS 1994/4 S 59 TE OGH 1993-09-08 9 ObA 233/93 Auch; Veröff: DRdA 1994,252 (Trost) = WBl 1994,92 TE OGH 1993-12-22 9 ObA 270/93 Auch TE OGH 1994-08-31 8 ObA 236/94 Auch TE OGH 1996-01-17 9 ObA 180/95 Auch TE OGH 1997-05-23 8 ObA 96/97v Auch TE OGH 1997-06-12 8 ObA 153/97a Auch; Veröff: SZ 70/112 TE OGH 2003-10-16 8 ObA 95/03h Auch; Beisatz: Hier: Kündigung eines Hubstaplerfahrers wegen geringfügiger Fehlleistungen und einer unangebrachten Äußerung trotz personenbezogener Gründe führt die Interessenabwägung zu einer Bejahung der Sozialwidrigkeit. (T1) TE OGH 2007-03-02 9 ObA 78/06w Beisatz: Die Verwirklichung eines Ausnahmetatbestands des § 105 Abs 3 Z 2 ArbVG hebt für sich allein die Sozialwidrigkeit der Kündigung nicht auf. Auch bei nachgewiesenem Vorliegen der Voraussetzungen eines Ausnahmetatbestands muss eine Abwägung der bereits feststehenden, durch die Kündigung beeinträchtigten Interessen des Arbeitnehmers mit den Interessen des Arbeitgebers an der Aufrechterhaltung bzw der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfolgen. (T2)Beisatz: Die Verwirklichung eines Ausnahmetatbestands des Paragraph 105, Absatz 3, Ziffer 2, ArbVG hebt für sich allein die Sozialwidrigkeit der Kündigung nicht auf. Auch bei nachgewiesenem Vorliegen der Voraussetzungen eines Ausnahmetatbestands muss eine Abwägung der bereits feststehenden, durch die Kündigung beeinträchtigten Interessen des Arbeitnehmers mit den Interessen des Arbeitgebers an der Aufrechterhaltung bzw der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfolgen. (T2) TE OGH 2007-11-22 8 ObA 61/07i Vgl auch; Beisatz: Es ist eine Interessenabwägung vorzunehmen. (T3) TE OGH 2008-09-02 8 ObA 48/08d Vgl auch; Beisatz: Steht fest, dass durch die Kündigung wesentliche Interessen des Arbeitnehmers beeinträchtigt sind und andererseits in der Person des Arbeitnehmers gelegene Umstände betriebliche Interessen nachteilig berühren, dann sind diese Voraussetzungen zueinander in eine Wechselbeziehung zu setzen. Es ist eine Abwägung dieser gegenüberstehenden Interessen vorzunehmen. (T4) TE OGH 2019-07-23 9 ObA 80/19h Auch; Beis wie T4 TE OGH 2022-06-29 8 ObA 45/22h Vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1991:RS0051719