RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0051806 Entscheidungsdatum30.09.2025 Geschäftszahl9ObA120/91; 9ObA297/93; 8ObA236/94; 9ObA108/98t; 9ObA233/98z; 8ObA342/99y; 9ObA30/00b; 9ObA174/01f; 8ObA177/02s; 8ObA25/02p; 9ObA153/05y; 9ObA58/06d; 8ObA62/08p; 8ObA59/10z; 9ObA87/10z; 9ObA133/14w; 8ObA46/15w; 9ObA116/15x; 8ObA29/16x; 8ObA44/16b; 9ObA129/16k; 9ObA13/16a; 8ObA28/17a; 9ObA63/18g; 8ObA50/18p; 9ObA43/19t; 8ObA39/19x; 8ObA46/22f; 8ObA71/22g; 8ObA81/23d; 8ObA38/24g; 8ObA27/25s NormArbVG §105 Abs3 Z2 ArbVG §106 RechtssatzBei der Prüfung, ob durch die Kündigung wesentliche Interessen des Arbeitnehmers beeinträchtigt werden, ist nicht nur auf die Möglichkeit der Erlangung eines neuen einigermaßen gleichwertigen Arbeitsplatzes und in diesem Zusammenhang auf die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Alter des Arbeitnehmers, den Verlust allfälliger dienstzeitabhängiger Ansprüche sowie der mir dem Arbeitsverhältnis verbundenen Vorteile abzustellen, sondern es sind die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitnehmers und seiner Familienangehörigen einzubeziehen. EntscheidungstexteTE OGH 1991-06-19 9 ObA 120/91 Veröff: ZAS 1992,19 S 158 TE OGH 1994-01-26 9 ObA 297/93 Auch TE OGH 1994-08-31 8 ObA 236/94 Auch TE OGH 1998-06-10 9 ObA 108/98t Vgl auch; Beisatz: Wenngleich auch jüngere Arbeitnehmer Kündigungsschutz genießen, sind ältere Arbeitnehmer kraft ausdrücklicher Anordnung des Gesetzgebers besonders geschützt und ist der bei ihnen gemäß § 105 Abs 3 vorletzter Absatz ArbVG bei der Prüfung der sozialen Rechtfertigung anzulegende besonders strenge Maßstab nicht in gleicher Weise bei einer zum Zeitpunkt der Kündigung viel jüngeren (hier: 26-jährigen) Gekündigten, die in 6-8 Monaten einen fast gleichwertigen Arbeitsplatz erwarten kann, anzuwenden. (T1)Vgl auch; Beisatz: Wenngleich auch jüngere Arbeitnehmer Kündigungsschutz genießen, sind ältere Arbeitnehmer kraft ausdrücklicher Anordnung des Gesetzgebers besonders geschützt und ist der bei ihnen gemäß Paragraph 105, Absatz 3, vorletzter Absatz ArbVG bei der Prüfung der sozialen Rechtfertigung anzulegende besonders strenge Maßstab nicht in gleicher Weise bei einer zum Zeitpunkt der Kündigung viel jüngeren (hier: 26-jährigen) Gekündigten, die in 6-8 Monaten einen fast gleichwertigen Arbeitsplatz erwarten kann, anzuwenden. (T1) TE OGH 1998-10-07 9 ObA 233/98z Vgl auch; nur: Bei der Prüfung, ob durch die Kündigung wesentliche Interessen des Arbeitnehmers beeinträchtigt werden, ist auf die Möglichkeit der Erlangung eines neuen einigermaßen gleichwertigen Arbeitsplatzes abzustellen. (T2) Beisatz: Eine Prognose über das weitere Schicksal des Arbeitnehmers zu erstellen und zu klären, unter welchen Bedingungen der Kläger nach seinen Qualifikationen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in der Lage ist, einen anderen Arbeitsplatz zu finden, welches Entgelt er erzielen kann und ob beziehungsweise in welchem Umfang er mit Arbeitslosigkeit zu rechnen hat. (T3) TE OGH 2000-01-27 8 ObA 342/99y Vgl auch TE OGH 2000-04-05 9 ObA 30/00b Vgl auch; Beis wie T3 TE OGH 2001-12-19 9 ObA 174/01f nur: Bei der Prüfung, ob durch die Kündigung wesentliche Interessen des Arbeitnehmers beeinträchtigt werden, ist nicht nur auf die Möglichkeit der Erlangung eines neuen einigermaßen gleichwertigen Arbeitsplatzes abzustellen, sondern es sind die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitnehmers einzubeziehen. (T4) TE OGH 2002-08-29 8 ObA 177/02s nur: Bei der Prüfung, ob durch die Kündigung wesentliche Interessen des Arbeitnehmers beeinträchtigt werden, ist nicht nur auf die Möglichkeit der Erlangung eines neuen einigermaßen gleichwertigen Arbeitsplatzes abzustellen, sondern es sind die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitnehmers und seiner Familienangehörigen einzubeziehen. (T5) TE OGH 2002-09-19 8 ObA 25/02p nur T4; Beis wie T3 TE OGH 2005-12-16 9 ObA 153/05y Auch; Beisatz: Es kommt darauf an, alle sozialen Aspekte zueinander in Beziehung zu setzen und die jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu gewichten, um nicht allenfalls auf diesem Weg Frauen bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu diskriminieren. (T6) TE OGH 2006-08-11 9 ObA 58/06d nur T4; nur T5; Beis wie T6 TE OGH 2008-10-14 8 ObA 62/08p Auch; Beisatz: Die Beurteilung, ob eine wesentliche Interessenbeeinträchtigung des Arbeitnehmers vorliegt, hat nach der konkreten wirtschaftlichen und sozialen Lage des Arbeitnehmers zu erfolgen. Ein allgemeiner weiter „Sozialvergleich" mit anderen Arbeitnehmern ist nicht vorzunehmen. (T7) TE OGH 2010-11-04 8 ObA 59/10z Auch; nur T5 TE OGH 2011-04-27 9 ObA 87/10z Vgl auch TE OGH 2015-01-29 9 ObA 133/14w TE OGH 2015-07-30 8 ObA 46/15w Auch TE OGH 2015-11-26 9 ObA 116/15x Auch TE OGH 2016-04-27 8 ObA 29/16x Auch; Beisatz: Die Beurteilung kann letztlich nur anhand der Umstände des Einzelfalls vorgenommen werden. (T8) TE OGH 2016-09-27 8 ObA 44/16b Auch; Beis wie T8 TE OGH 2016-11-29 9 ObA 129/16k Auch; Beisatz: In die Untersuchung ist nicht nur die Möglichkeit der Erlangung eines neuen, einigermaßen gleichwertigen Arbeitsplatzes, sondern vielmehr die gesamte wirtschaftliche und soziale Lage des Arbeitnehmers und seiner Familienangehörigen einzubeziehen. (T9) TE OGH 2017-01-26 9 ObA 13/16a Auch; Beis ähnlich wie T9 TE OGH 2017-05-30 8 ObA 28/17a Auch; Beis wie T8 TE OGH 2018-07-24 9 ObA 63/18g nur T5; Beis wie T8 TE OGH 2018-08-28 8 ObA 50/18p TE OGH 2019-05-15 9 ObA 43/19t Vgl auch TE OGH 2019-08-29 8 ObA 39/19x Auch; Beis wie T8; Beis wie T9 TE OGH 2022-08-30 8 ObA 46/22f Vgl; Beisatz: Hier: Keine wesentliche Beeinträchtigung bei einer Arbeitsplatzsuchdauer von fünf bis sieben Monaten und einer voraussichtlichen Nettoeinkommenseinbuße von etwa 15 %. (T10) TE OGH 2022-12-16 8 ObA 71/22g Vgl; Beisatz: Hier: Eine wesentliche Beeinträchtigung der Interessen des Arbeitnehmers kann sich auch daraus ergeben, dass er eine deutlich über die Normalarbeitszeit hinausgehende Arbeitsbelastung in Kauf nehmen muss, um die Befriedigung seiner Lebensbedürfnisse weiter zu gewährleisten. (T11) TE OGH 2024-01-11 8 ObA 81/23d nur T4: Hier: Unter Berücksichtigung der festgestellten sozialen und familiären Lage keine wesentliche Beeinträchtigung bei Prognose, längstens innerhalb von 8 Monaten ab dem Beendigungszeitpunkt ein den erworbenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechendes Dienstverhältnis erlangen zu können, wenn auch mit einer Gehaltseinbuße von brutto bis zu 35 % (netto ca 30 %; Familieneinkommen ca 20 %). (T12) TE OGH 2024-09-26 8 ObA 38/24g Beisatz: Hier: Beurteilung der Sozialwidrigkeit der Kündigung eines 59 Jahre alten, für zwei Kinder sorgepflichtigen Arbeitnehmer mit der Prognose, bei intensiver persönlicher Arbeitsplatzsuche innerhalb von zehn bis zwölf Monaten ab Wirksamwerden der Kündigung ein dem zuletzt innegehabten annähernd vergleichbares Dienstverhältnis ohne Gehaltseinbußen zu finden, insbesondere auch unter Berücksichtigung des höheren Einkommens seiner Ehegattin (T13) TE OGH 2025-09-30 8 ObA 27/25s vgl; Beisatz wie T7: Hier: Anfechtung einer Entlassung nach § 106 ArbVG (T14)vgl; Beisatz wie T7: Hier: Anfechtung einer Entlassung nach Paragraph 106, ArbVG (T14) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1991:RS0051806
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.