RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum20.06.1991 Geschäftszahl8Ob566/91 (8Ob567/91); 1Ob627/93 NormWG Art17 A; RechtssatzGelingt es dem Nehmer nicht, sich aus dem Wechsel zu befriedigen, so kann er gegen Rückgabe des Wechsels auf die Grundforderung zurückgreifen. Da die Abstraktheit des Wechsels zur Folge hat, daß die Wechselforderung einem anderen Gläubiger zustehen kann als die Kausalforderung und daß es daher zu einer Trennung von Wechsel und Kausalforderung kommen kann, besteht die Gefahr einer doppelten Inanspruchnahme. Davor ist der Schuldner dadurch geschützt, daß er die Kausalforderung nur Zug um Zug gegen die Rückgabe des Wechsels zu bezahlen braucht. Folgerichtig entfällt diese Einrede, sobald die Gefahr einer doppelten Inanspruchnahme nicht mehr gegeben ist; dies kann zB bei Verjährung oder Präjudizierung der Fall sein. Das allerdings genügt für sich allein nicht, um die Einrede der Wechselrückgabe gegenstandslos zu machen, weil der Schuldner unter Umständen noch dem Wechselbereicherungsanspruch aus Art 89 WG ausgesetzt ist. Hinzukommen muß daher, daß entweder auch der Bereicherungsanspruch verjährt ist oder der Schuldner der Kausalforderung nicht als Schuldner der Bereicherungsforderung in Betracht kommt.Gelingt es dem Nehmer nicht, sich aus dem Wechsel zu befriedigen, so kann er gegen Rückgabe des Wechsels auf die Grundforderung zurückgreifen. Da die Abstraktheit des Wechsels zur Folge hat, daß die Wechselforderung einem anderen Gläubiger zustehen kann als die Kausalforderung und daß es daher zu einer Trennung von Wechsel und Kausalforderung kommen kann, besteht die Gefahr einer doppelten Inanspruchnahme. Davor ist der Schuldner dadurch geschützt, daß er die Kausalforderung nur Zug um Zug gegen die Rückgabe des Wechsels zu bezahlen braucht. Folgerichtig entfällt diese Einrede, sobald die Gefahr einer doppelten Inanspruchnahme nicht mehr gegeben ist; dies kann zB bei Verjährung oder Präjudizierung der Fall sein. Das allerdings genügt für sich allein nicht, um die Einrede der Wechselrückgabe gegenstandslos zu machen, weil der Schuldner unter Umständen noch dem Wechselbereicherungsanspruch aus Artikel 89, WG ausgesetzt ist. Hinzukommen muß daher, daß entweder auch der Bereicherungsanspruch verjährt ist oder der Schuldner der Kausalforderung nicht als Schuldner der Bereicherungsforderung in Betracht kommt. EntscheidungstexteTE OGH 1991/06/20 8 Ob 566/91 Veröff: SZ 64/83 = ecolex 1991,681 TE OGH 1994/05/03 1 Ob 627/93 Auch; nur: Gelingt es dem Nehmer nicht, sich aus dem Wechsel zu befriedigen, so kann er gegen Rückgabe des Wechsels auf die Grundforderung zurückgreifen. Da die Abstraktheit des Wechsels zur Folge hat, daß die Wechselforderung einem anderen Gläubiger zustehen kann als die Kausalforderung und daß es daher zu einer Trennung von Wechsel und Kausalforderung kommen kann, besteht die Gefahr einer doppelten Inanspruchnahme. Davor ist der Schuldner dadurch geschützt, daß er die Kausalforderung nur Zug um Zug gegen die Rückgabe des Wechsels zu bezahlen braucht. (T1) RechtssatznummerRS0082427
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