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{'item': ['12Os71/91', '11Os82/96 (11Os83/96)', '14Os131/04', '11Os122/12v (11Os123/12s, 11Os124/12p)']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0091702 Entscheidungsdatum20.06.1991 Geschäftszahl12Os71/91; 11Os82/96 (11Os83/96); 14Os131/04; 11Os122/12v (11Os123/12s, 11Os124/12p) NormStGB §46; StPO §355; StPO §356 RechtssatzEin Beschluß über die bedingte Entlassung ist einem Strafurteil so ähnlich, daß eine analoge Anwendung der Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme nach § 356 StPO durchaus zulässig erscheint, allerdings unter Ausklammerung der Einschränkungen (Z 1 bis 3), die für die Zulässigkeit eines strengeren Schuldspruches auf eine bestimmte (deutlich höhere) Strafdrohung abstellen. Zwar kann die Prognose immer dann, wenn das Gericht einer Fehleinschätzung unterliegt oder der Strafgefangene seine bei der Entlassung noch vorhandenen guten Vorsätze in der Freiheit schnell wieder vergißt, einer nachträglichen Korrektur im Weg einer Wiederaufnahme des Verfahrens nicht unterliegen, in diesen Fällen kommt nur ein Widerruf nach § 53 StGB in Frage. Anders muß der Fall aber dann gesehen werden, wenn sich (wie hier) nach der Beschlußfassung über die Bewilligung der bedingten Entlassung herausstellt, daß schon zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung wesentliche Sachverhaltskomponenten (hier: Wohnmöglichkeit und Arbeitsmöglichkeit) in Wahrheit nicht vorlagen.Ein Beschluß über die bedingte Entlassung ist einem Strafurteil so ähnlich, daß eine analoge Anwendung der Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme nach Paragraph 356, StPO durchaus zulässig erscheint, allerdings unter Ausklammerung der Einschränkungen (Ziffer eins bis 3), die für die Zulässigkeit eines strengeren Schuldspruches auf eine bestimmte (deutlich höhere) Strafdrohung abstellen. Zwar kann die Prognose immer dann, wenn das Gericht einer Fehleinschätzung unterliegt oder der Strafgefangene seine bei der Entlassung noch vorhandenen guten Vorsätze in der Freiheit schnell wieder vergißt, einer nachträglichen Korrektur im Weg einer Wiederaufnahme des Verfahrens nicht unterliegen, in diesen Fällen kommt nur ein Widerruf nach Paragraph 53, StGB in Frage. Anders muß der Fall aber dann gesehen werden, wenn sich (wie hier) nach der Beschlußfassung über die Bewilligung der bedingten Entlassung herausstellt, daß schon zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung wesentliche Sachverhaltskomponenten (hier: Wohnmöglichkeit und Arbeitsmöglichkeit) in Wahrheit nicht vorlagen. EntscheidungstexteTE OGH 1991-06-20 12 Os 71/91 Veröff: EvBl 1991/176 S 743 = JBl 1992,466 = RZ 1992/65 S 187 TE OGH 1996-08-06 11 Os 82/96 Vgl auch TE OGH 2005-03-08 14 Os 131/04 Vgl aber; Beisatz: Lediglich in einzelnen Fällen von meritorischen Beschlüssen (etwa bedingte Entlassung) hat die Rechtsprechung bisher in analoger Anwendung der entsprechenden Bestimmungen der Strafprozessordnung die Wiederaufnahme gestattet. Nicht zulässig ist eine Wiederaufnahme aber bei rein prozessualen Beschlüssen, wie etwa bei der Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde wegen verspäteter Ausführung. Diesbezüglich fehlerhafte Entscheidungen dürfen nur durch den Obersten Gerichtshof in einem vom Generalprokurator initiierten Verfahren nach § 33 Abs 2 StPO beseitigt werden. (T1)Vgl aber; Beisatz: Lediglich in einzelnen Fällen von meritorischen Beschlüssen (etwa bedingte Entlassung) hat die Rechtsprechung bisher in analoger Anwendung der entsprechenden Bestimmungen der Strafprozessordnung die Wiederaufnahme gestattet. Nicht zulässig ist eine Wiederaufnahme aber bei rein prozessualen Beschlüssen, wie etwa bei der Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde wegen verspäteter Ausführung. Diesbezüglich fehlerhafte Entscheidungen dürfen nur durch den Obersten Gerichtshof in einem vom Generalprokurator initiierten Verfahren nach Paragraph 33, Absatz 2, StPO beseitigt werden. (T1) TE OGH 2012-09-25 11 Os 122/12v Vgl; Beisatz: Hier analoge Anwendung verneint, weil Ordnungswidrigkeit nach Rechtskraft des Beschlusses über die bedingte Entlassung begangen wurde. (T2)

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.