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{'item': '5Ob1/91; 3Ob113/91; 5Ob5/95; 5Ob152/98h; 5Ob318/99x; 5Ob52/01k; 5Ob147/01f; 5Ob230/01m; 5Ob129/07t; 5Ob109/09d; 5Ob18/14d; 5Ob61/16f; 5Ob137

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0082983 Entscheidungsdatum05.08.2025 Geschäftszahl5Ob1/91; 3Ob113/91; 5Ob5/95; 5Ob152/98h; 5Ob318/99x; 5Ob52/01k; 5Ob147/01f; 5Ob230/01m; 5Ob129/07t; 5Ob109/09d; 5Ob18/14d; 5Ob61/16f; 5Ob137/17h; 5Ob66/24b; 5Ob79/25s NormWEG 1975 §1 Abs3 WEG 1975 §24 WEG 1975 §26 WEG idF 3.WÄG §1 Abs4WEG in der Fassung 3.WÄG §1 Abs4 WEG 2002 §2 Abs2 RechtssatzVerstöße gegen § 1 Abs 3 WEG (1948 = 1975) (hier bezüglich Hausbesorgerwohnung) und darauf aufbauende bücherliche Eintragungen sind mit Nichtigkeit bedroht.Verstöße gegen Paragraph eins, Absatz 3, WEG (1948 = 1975) (hier bezüglich Hausbesorgerwohnung) und darauf aufbauende bücherliche Eintragungen sind mit Nichtigkeit bedroht. EntscheidungstexteTE OGH 1991-06-25 5 Ob 1/91 Veröff: WoBl 1992,22 (Call) TE OGH 1991-10-23 3 Ob 113/91 TE OGH 1995-01-13 5 Ob 5/95 Beisatz: Nach dem 3.WÄG: § 1 Abs 4 WEG. Das gilt zumindest dann, wenn die Begründung von Wohnungseigentum geradezu (etwa rechtlich) unmöglich ist, was auf Teile der Liegenschaft zutrifft, die notwendigerweise der allgemeinen Benützung dienen. (T1)Beisatz: Nach dem 3.WÄG: Paragraph eins, Absatz 4, WEG. Das gilt zumindest dann, wenn die Begründung von Wohnungseigentum geradezu (etwa rechtlich) unmöglich ist, was auf Teile der Liegenschaft zutrifft, die notwendigerweise der allgemeinen Benützung dienen. (T1) TE OGH 1998-06-09 5 Ob 152/98h Auch; Beisatz: Die Vermietung der als Hausbesorgerwohnung vorgesehenen Wohnung, an der Wohnungseigentum nicht gültig begründet werden kann, an die Miteigentümer, ist rechtlich unwirksam. (T2) TE OGH 1999-12-07 5 Ob 318/99x Auch; Beisatz: Die Bereinigung hat durch eine der wahren Rechtslage entsprechende Neufestsetzung der Nutzwerte zu erfolgen. (T3); Beisatz: Hier: Während des zweiten Rechtsganges vorgenommener Verkauf der nach dem Grundbuchsstand auf die Hausbesorgerwohnung entfallenden Miteigentumsanteile an die Hausbesorgerin und deren Ehegatten. (T4) TE OGH 2001-03-13 5 Ob 52/01k Vgl auch; Beisatz: Die Nichtigkeit des Wohnungseigentums und der darauf beruhenden Grundbuchseintragungen, wird in einem Verfahren nach § 26 Abs 1 Z 1 WEG nur erläuternd bemerkt, aber nicht ausgesprochen. (T5)Vgl auch; Beisatz: Die Nichtigkeit des Wohnungseigentums und der darauf beruhenden Grundbuchseintragungen, wird in einem Verfahren nach Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, WEG nur erläuternd bemerkt, aber nicht ausgesprochen. (T5) TE OGH 2001-06-26 5 Ob 147/01f Auch; Beisatz: Hier: Substandardwohnung gemäß § 1 Abs 3 WEG idF

  1. WÄG. (T6)Auch; Beisatz: Hier: Substandardwohnung gemäß Paragraph eins, Absatz 3, WEG in der Fassung
  2. WÄG. (T6) TE OGH 2002-02-12 5 Ob 230/01m Vgl auch TE OGH 2007-08-28 5 Ob 129/07t Auch; Beis wie T5; Beisatz: Die Wohnungseigentumstauglichkeit von Wohnungen, sonstigen selbständigen Räumlichkeiten oder Abstellplätzen ist durch § 2 Abs 2 WEG zwingend geregelt. Nutzwertfestsetzungen und Grundbuchseintragungen, die gegen diese zwingenden Grundsätze verstoßen, sind nichtig. (T7); Beisatz: Es mangelt daher der Antragstellerin im gegenständlichen Fall an der Antragslegitimation nach § 32 Abs 5 WEG
  3. (T8)Auch; Beis wie T5; Beisatz: Die Wohnungseigentumstauglichkeit von Wohnungen, sonstigen selbständigen Räumlichkeiten oder Abstellplätzen ist durch Paragraph 2, Absatz 2, WEG zwingend geregelt. Nutzwertfestsetzungen und Grundbuchseintragungen, die gegen diese zwingenden Grundsätze verstoßen, sind nichtig. (T7); Beisatz: Es mangelt daher der Antragstellerin im gegenständlichen Fall an der Antragslegitimation nach Paragraph 32, Absatz 5, WEG
  4. (T8) TE OGH 2009-10-13 5 Ob 109/09d Vgl; Beisatz: Eine mangels eines wohnungseigentumstauglichen Objekts nichtige Einverleibung des Wohnungseigentums kann vor einer rechtlich gesamthaften Sanierung nicht die Grundlage für einzelne, auf dem gesetzwidrigen Zustand aufbauende Eintragungen sein. (T9) TE OGH 2014-04-23 5 Ob 18/14d Auch; Beisatz: Bis zu einer „Rückabwicklung“ sind die „Wohnungseigentümer“ mangels eines dem Gesetz entsprechenden Mindestanteils entgegen dem Grundbuchstand rechtlich nicht Wohnungseigentümer, sondern nur schlichte Miteigentümer. Die Bereinigung hat durch eine der wahren Rechtslage entsprechende Neufestsetzung der Nutzwerte zu erfolgen. (T10) TE OGH 2016-08-25 5 Ob 61/16f Auch; Beis wie T8; Beis wie T10 TE OGH 2017-08-29 5 Ob 137/17h TE OGH 2025-01-30 5 Ob 66/24b Beisatz wie T10 TE OGH 2025-08-05 5 Ob 79/25s vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1991:RS0082983

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.