RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0084778 Entscheidungsdatum25.06.1991 Geschäftszahl10ObS172/91; 10ObS109/94; 10ObS33/97v; 10ObS404/97b; 10ObS117/00d; 10ObS314/00z; 10ObS357/00y; 10ObS323/01z; 10ObS154/02y; 10ObS260/02m; 10ObS332/02z; 10ObS39/05s; 10ObS116/05i; 10ObS13/07w; 10ObS39/09x; 10ObS74/09v; 10ObS187/09m; 10ObS196/09k; 10ObS78/13p NormASVG §255 Abs2 Ba; ASVG §255 Abs1 Bb Rechtssatz"Hilfsschwester" ("Krankengehilfin" oder "Stationsgehilfin") ist kein angelernter Beruf. EntscheidungstexteTE OGH 1991-06-25 10 ObS 172/91 Veröff: SSV-NF 5/71 TE OGH 1994-05-11 10 ObS 109/94 TE OGH 1997-06-04 10 ObS 33/97v TE OGH 1998-01-20 10 ObS 404/97b Beisatz: Hier wurde ebenso wie in der Entscheidung 10 ObS 33/97v offengelassen, ob ein ordnungsgemäß ausgebildeter Pflegehelfer (nach dem Krankenpflegegesetz idF BGBl 1990/449) in einem erlernten oder angelernten Beruf tätig ist. (T1)Beisatz: Hier wurde ebenso wie in der Entscheidung 10 ObS 33/97v offengelassen, ob ein ordnungsgemäß ausgebildeter Pflegehelfer (nach dem Krankenpflegegesetz in der Fassung BGBl 1990/449) in einem erlernten oder angelernten Beruf tätig ist. (T1) TE OGH 2000-06-06 10 ObS 117/00d Beisatz: Beim Beruf des Pflegehelfers im Sinne des GuKG handelt es sich um keinen erlernten oder angelernten Beruf im Sinne des § 255 Abs 1 ASVG. (T2)Beisatz: Beim Beruf des Pflegehelfers im Sinne des GuKG handelt es sich um keinen erlernten oder angelernten Beruf im Sinne des Paragraph 255, Absatz eins, ASVG. (T2) TE OGH 2000-12-19 10 ObS 314/00z Beis wie T2; Beisatz: Dies gilt auch für die zum Sanitätshilfsdienst gehörende Tätigkeit eines OP-Gehilfen. (T3) TE OGH 2001-01-30 10 ObS 357/00y Beis wie T2; Beisatz: Hier: Altenhelfer und Pflegehelfer mit zweijähriger Ausbildungszeit, dessen Tätigkeit überwiegend im medizinisch-pflegerischen Bereich gelegen war (Berufsschutz nach § 255 Abs 1 ASVG bejaht). (T4)Beis wie T2; Beisatz: Hier: Altenhelfer und Pflegehelfer mit zweijähriger Ausbildungszeit, dessen Tätigkeit überwiegend im medizinisch-pflegerischen Bereich gelegen war (Berufsschutz nach Paragraph 255, Absatz eins, ASVG bejaht). (T4) TE OGH 2001-10-10 10 ObS 323/01z TE OGH 2002-05-28 10 ObS 154/02y Auch; Beis wie T2 TE OGH 2002-08-27 10 ObS 260/02m Vgl auch; Beisatz: Hier: zahnärztliche Assistentin mit einjähriger Ausbildungszeit - Berufsschutz verneint. (T5) TE OGH 2002-10-22 10 ObS 332/02z Auch; Beisatz: Hier: Stützkraft in einer Sonderschule ohne theoretische Ausbildung. (T6) TE OGH 2005-05-23 10 ObS 39/05s Vgl auch; Beisatz: Hier: Berufsschutz einer Altenfachbetreuerin verneint. Es liegt auf der Hand, dass mit einer insgesamt nur knapp 14 Monate (1850 Stunden) dauernden theoretischen und praktischen Ausbildung ein einem Lehrberuf vergleichbares Ausbildungsniveau nicht erreicht werden kann. Damit ist aber davon auszugehen, dass die Klägerin - anders als die Klägerin in der Entscheidung SSV-NF 15/15 = 10 ObS 357/00y nach einer zweijährigen Ausbildungszeit (mit insgesamt rund 3200 Stunden Ausbildung in Theorie und Praxis) - nicht Kenntnisse und Fähigkeiten erworben hat, die qualitativ und quantitativ den Anforderungen eines Lehrberufes entsprechen. (T7) TE OGH 2006-01-24 10 ObS 116/05i Auch; Beisatz: Hier: Berufsschutz eines Prosekturgehilfen verneint. (T8) TE OGH 2007-04-17 10 ObS 13/07w Vgl; Beisatz: Der Berufsschutz nach § 255 Abs 1 ASVG mit den geforderten „qualifizierten Kenntnisse und Fähigkeiten" stellt auf das Erreichen eines bestimmten Ausbildungsniveaus ab. (T9)Vgl; Beisatz: Der Berufsschutz nach Paragraph 255, Absatz eins, ASVG mit den geforderten „qualifizierten Kenntnisse und Fähigkeiten" stellt auf das Erreichen eines bestimmten Ausbildungsniveaus ab. (T9) Beisatz: Die Zeit der Ausbildung der muskulären Voraussetzungen für eine Berufsausübung sind allein nicht als Zeit des Erwerbs „qualifizierter Kenntnisse und Fähigkeiten" iSd § 255 Abs 2 ASVG anzusehen. (T10)Beisatz: Die Zeit der Ausbildung der muskulären Voraussetzungen für eine Berufsausübung sind allein nicht als Zeit des Erwerbs „qualifizierter Kenntnisse und Fähigkeiten" iSd Paragraph 255, Absatz 2, ASVG anzusehen. (T10) TE OGH 2009-03-17 10 ObS 39/09x Vgl auch; Beis wie T7 nur: Hier: Berufsschutz einer Altenfachbetreuerin verneint. (T11) TE OGH 2009-07-21 10 ObS 74/09v Vgl auch; Beisatz: Hier: Berufsschutz einer Altenfachbetreuerin mit zweijähriger Ausbildungszeit (2.208 Stunden theoretische und praktische Ausbildung) bejaht. (T12) TE OGH 2009-11-10 10 ObS 187/09m Vgl auch; Beisatz: Hier: Berufsschutz einer Altenfachbetreuerin mit einer Ausbildungsdauer von 1850 Stunden verneint. (T13) TE OGH 2009-12-15 10 ObS 196/09k Vgl auch; Beisatz: Durch die Aufschulung vom Pflegehelfer zum Altenfachbetreuer nach dem OÖAltenbetreuungs-Ausbildungsgesetz mit einem zeitlichen Aufwand von 250 Unterrichtsstunden wird kein Berufsschutz erworben. (T14) Beisatz: Die Zeit der Berufsausübung selbst zählt nicht zur Zeit der Ausbildung. (T15) TE OGH 2013-06-25 10 ObS 78/13p Auch; Beis wie T7; Beis wie T11
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.