OGH Rechtssatz RS0011312 (1Ob17/91 (1Ob18/91) u. a.)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0011312 Entscheidungsdatum28.05.2025 Geschäftszahl1Ob17/91 (1Ob18/91); 1Ob229/97a; 1Ob13/99i; 3Ob44/25d NormABGB §431 ABGB §850 ABGB §851 RechtssatzAuch für den abgeleiteten Erwerb an Teilgrundstücken gilt der Eintragungsgrundsatz. Durch einvernehmliches Versetzen von Grenzsteinen durch die Nachbarn, tritt Eigentumsverschiebung nur ein, wenn die Voraussetzungen für ein Verfahren nach den §§ 850 f ABGB gegeben waren, nicht aber dann, wenn dadurch bloß die Durchführung eines Tausch- oder Kaufvertrages angestrebt war.Auch für den abgeleiteten Erwerb an Teilgrundstücken gilt der Eintragungsgrundsatz. Durch einvernehmliches Versetzen von Grenzsteinen durch die Nachbarn, tritt Eigentumsverschiebung nur ein, wenn die Voraussetzungen für ein Verfahren nach den Paragraphen 850, f ABGB gegeben waren, nicht aber dann, wenn dadurch bloß die Durchführung eines Tausch- oder Kaufvertrages angestrebt war.
EntscheidungstexteTE OGH 1991-06-26 1 Ob 17/91 NZ 1992,292 TE OGH 1997-10-14 1 Ob 229/97a Auch; Beisatz: Auf eine einverständliche Grenzerneuerung und Grenzberichtigung sind die §§ 850 bis 853 ABGB nicht anzuwenden. (T1)Auch; Beisatz: Auf eine einverständliche Grenzerneuerung und Grenzberichtigung sind die Paragraphen 850 bis 853 ABGB nicht anzuwenden. (T1) TE OGH 1999-06-29 1 Ob 13/99i nur: Auch für den abgeleiteten Erwerb an Teilgrundstücken gilt der Eintragungsgrundsatz. (T2) TE OGH 2025-05-28 3 Ob 44/25d European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1991:RS0011312