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{'item': ['1Ob551/91', '8Ob552/92', '3Ob517/93', '1Ob570/95', '7Ob613/95', '3Ob2101/96h', '6Ob18/98k (6Ob122/98d)', '7Ob194/98z', '7Ob193/99d', '2Ob25

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0047457 Entscheidungsdatum26.06.1991 Geschäftszahl1Ob551/91; 8Ob552/92; 3Ob517/93; 1Ob570/95; 7Ob613/95; 3Ob2101/96h; 6Ob18/98k (6Ob122/98d); 7Ob194/98z; 7Ob193/99d; 2Ob259/00b; 6Ob22/02g (6Ob23/02d); 7Ob178/02f; 2Ob89/03g; 1Ob159/03v; 7Ob191/05x; 4Ob142/06w; 6Ob5/08s; 2Ob39/08m; 4Ob42/10w; 8Ob115/13i NormABGB §94; ABGB §140 Ac RechtssatzNur die zur Beschaffung oder Erhaltung der Ehewohnung erbrachten Aufwendungen des verfügungsberechtigten Ehegatten sind ausschließlich dem durch § 97 ABGB in dieser Weise konkret geordneten familienrechtlichen Verhältnis zwischen Ehegatten zuzurechnen; Aufwendungen, die der Vater lediglich deshalb erbringt, um die von den Unterhaltsberechtigten (mitbenützte) benützte Wohnung in benützungsfähigem Zustand zu erhalten, dienen (auch) der Beistellung von Wohnraum für die Unterhaltsberechtigten und sind deshalb als Naturalunterhaltsleistungen zu beurteilen.Nur die zur Beschaffung oder Erhaltung der Ehewohnung erbrachten Aufwendungen des verfügungsberechtigten Ehegatten sind ausschließlich dem durch Paragraph 97, ABGB in dieser Weise konkret geordneten familienrechtlichen Verhältnis zwischen Ehegatten zuzurechnen; Aufwendungen, die der Vater lediglich deshalb erbringt, um die von den Unterhaltsberechtigten (mitbenützte) benützte Wohnung in benützungsfähigem Zustand zu erhalten, dienen (auch) der Beistellung von Wohnraum für die Unterhaltsberechtigten und sind deshalb als Naturalunterhaltsleistungen zu beurteilen. EntscheidungstexteTE OGH 1991-06-26 1 Ob 551/91 Veröff: RZ 1992/66 S 190 TE OGH 1992-03-26 8 Ob 552/92 Auch TE OGH 1993-03-31 3 Ob 517/93 nur: Aufwendungen, die der Vater lediglich deshalb erbringt, um die von den Unterhaltsberechtigten (mitbenützte) benützte Wohnung in benützungsfähigem Zustand zu erhalten, dienen (auch) der Beistellung von Wohnraum für die Unterhaltsberechtigten und sind deshalb als Naturalunterhaltsleistungen zu beurteilen. (T1) TE OGH 1995-09-06 1 Ob 570/95 Auch; nur T1; Beisatz: Zu diesen Wohnungsbenützungskosten gehören zum Beispiel die Betriebskosten, Aufwendungen für Versicherungen sowie die Kosten für elektrische Energie, Gas und Heizung. (T2) Veröff: SZ 68/157 TE OGH 1995-10-18 7 Ob 613/95 Auch; nur T1 TE OGH 1996-06-12 3 Ob 2101/96h nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Zu den anzurechnenden Aufwendungen gehören auch Zahlungen, die zur Bildung einer Rücklage im Sinn des § 16 WEG dienen. (T3)nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Zu den anzurechnenden Aufwendungen gehören auch Zahlungen, die zur Bildung einer Rücklage im Sinn des Paragraph 16, WEG dienen. (T3) TE OGH 1998-05-27 6 Ob 18/98k nur T1 TE OGH 1998-07-13 7 Ob 194/98z Auch TE OGH 1999-09-08 7 Ob 193/99d Beis wie T2; Beisatz: Mietzinszahlungen des Unterhaltsverpflichteten für die vom anderen Elternteil und den Kindern bewohnte Ehewohnung sind nicht als auf den zu leistenden Geldunterhalt anrechenbare Naturalleistungen anzusehen. (T4) TE OGH 2000-10-19 2 Ob 259/00b Vgl auch; nur: Nur die zur Beschaffung oder Erhaltung der Ehewohnung erbrachten Aufwendungen des verfügungsberechtigten Ehegatten sind ausschließlich dem durch § 97 ABGB in dieser Weise konkret geordneten familienrechtlichen Verhältnis zwischen Ehegatten zuzurechnen. (T5)Vgl auch; nur: Nur die zur Beschaffung oder Erhaltung der Ehewohnung erbrachten Aufwendungen des verfügungsberechtigten Ehegatten sind ausschließlich dem durch Paragraph 97, ABGB in dieser Weise konkret geordneten familienrechtlichen Verhältnis zwischen Ehegatten zuzurechnen. (T5) TE OGH 2002-04-18 6 Ob 22/02g nur T5 TE OGH 2002-09-09 7 Ob 178/02f Auch; nur T5; Beisatz: Diese Aufwendungen sind in jedem Falle als Naturalunterhaltsleistungen abzuziehen. (T6) Beis wie T2 TE OGH 2003-06-12 2 Ob 89/03g nur T1; Beisatz: Hier aber reduzierte Einrechnung, weil sich die Pflegebefohlene nur während der Ferien und an den Wochenenden im Haus aufhält. (T7) TE OGH 2003-08-01 1 Ob 159/03v Auch; Beis wie T2 TE OGH 2005-12-14 7 Ob 191/05x Auch TE OGH 2006-09-28 4 Ob 142/06w Vgl auch; Beisatz: Ob eine Verschiedenbehandlung von Ehewohnungen im Sinn von § 97 ABGB und anderen zur Verfügung gestellten Wohngelegenheiten im Hinblick auf Wohnungsbenützungskosten und Wohnungsbeschaffungskosten grundsätzlich sachgerecht ist, kann hier dahinstehen. Durch die vom Senat für beide Fälle vertretene Anrechenbarkeit wird sie jedenfalls vermieden. (T8)Vgl auch; Beisatz: Ob eine Verschiedenbehandlung von Ehewohnungen im Sinn von Paragraph 97, ABGB und anderen zur Verfügung gestellten Wohngelegenheiten im Hinblick auf Wohnungsbenützungskosten und Wohnungsbeschaffungskosten grundsätzlich sachgerecht ist, kann hier dahinstehen. Durch die vom Senat für beide Fälle vertretene Anrechenbarkeit wird sie jedenfalls vermieden. (T8) Veröff: SZ 2006/144 TE OGH 2008-03-13 6 Ob 5/08s Vgl auch; Beisatz: Bei der Anrechnung von Wohnungsbeschaffungskosten muss auch berücksichtigt werden, ob nicht - wirtschaftlich gesehen - die Wohnung im konkreten Fall nicht nur vom geldunterhaltspflichtigen, sondern auch vom betreuenden Elternteil zur Verfügung gestellt wird. (T9) Beisatz: Hier: Trägt der Antragsgegner Wohnungsbeschaffungskosten in der Form, dass er die Rückzahlungsraten für im Zusammenhang mit der Wohnung aufgenommene Kredite, Prämien für eine Ablebensversicherung, die der Besicherung der Kredite dient, und Prämien für eine Erlebensversicherung, die der Tilgung eines endfälligen Kredits dient, zahlt. (T10) Beisatz: Der Antragsteller bewohnt zusammen mit seiner Mutter die Wohnung. Seine Eltern stellen ihm damit - wiederum wirtschaftlich gesehen - lediglich die halbe Wohnung zur Verfügung, weshalb der anzurechnende fiktive Mietwert nochmals zu halbieren ist. (T11) Veröff: SZ 2008/35 TE OGH 2008-09-24 2 Ob 39/08m Vgl auch; Vgl Beis wie T11 TE OGH 2010-06-08 4 Ob 42/10w Vgl auch; Beisatz: An der jüngeren Rsp, wonach der fiktive Mietwert einer dem Unterhaltsberechtigten überlassenen Wohnung wegen der damit verbundenen Verminderung des Unterhaltsbedarfs ganz oder teilweise als Naturalunterhalt anzurechnen ist, wird festgehalten. (T12) Beisatz: Hier ist (bei einer Villa mit 960 m² Wohnfläche) zu prüfen, ob es zu einer fiktiven Überalimentierung der Klägerin im Teilunterhaltsbereich „Wohnen“ und damit verbunden zu einer unangemessenen Verkürzung des Geldunterhalts käme. Denn nach stRsp ist Naturalunterhalt grundsätzlich nur im angemessenen Umfang anzurechnen; dem Unterhaltsberechtigten hat stets ein in Geld zu leistender Unterhalt zuzukommen, weil er ja von der Wohnung allein nicht leben kann. (T13) Beisatz: Wo diese Angemessenheitsgrenze liegt, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen. (T14) TE OGH 2013-11-29 8 Ob 115/13i Vgl; Beis wie T13 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1991:RS0047457

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.