OGH Rechtssatz RS0021411 (1Ob557/91 u. a.)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0021411 Entscheidungsdatum18.09.2025 Geschäftszahl1Ob557/91; 6Ob154/09d; 6Ob117/15x; 9Ob88/16f; 1Ob138/17a; 10Ob81/18m; 1Ob105/19a; 10Ob51/24h; 2Ob127/25b NormABGB §1154a ABGB §1435 RechtssatzWird der für einen bestimmten Aufwand geforderte und gewährte Vorschuss nicht bestimmungsgemäß verwendet, ist der Empfänger gemäß § 1435 ABGB zu dessen Zurückzahlung verpflichtet.Wird der für einen bestimmten Aufwand geforderte und gewährte Vorschuss nicht bestimmungsgemäß verwendet, ist der Empfänger gemäß Paragraph 1435, ABGB zu dessen Zurückzahlung verpflichtet.
EntscheidungstexteTE OGH 1991-06-26 1 Ob 557/91 Veröff: EvBl 1991/169 S 738 TE OGH 2009-09-18 6 Ob 154/09d Vgl auch; Bem: Hier: Fiktive Sanierungskosten. (T1) TE OGH 2015-09-01 6 Ob 117/15x Vgl; Beisatz: Erhält der Empfänger zusätzlich zum Deckungskapital für die Mängelbehebung auch Zinsen zugesprochen, so wird damit jener Schaden abgegolten, der ihm aus der verspäteten Zahlung des Deckungskapitals erwachsen ist. Eine Rückforderung dieser Zinsen mit der Argumentation, der Empfänger habe sie nicht zur Mängelbehebung eingesetzt, scheidet daher aus. (T2) TE OGH 2017-02-28 9 Ob 88/16f Auch; Beisatz: Verwendet der Berechtigte den Vorschuss nicht oder nur teilweise zur Durchführung der Sanierung, so kann der andere seine Leistung, soweit sie die tatsächlichen Aufwendungen übersteigt, nach § 1435 ABGB kondizieren. (T3)Auch; Beisatz: Verwendet der Berechtigte den Vorschuss nicht oder nur teilweise zur Durchführung der Sanierung, so kann der andere seine Leistung, soweit sie die tatsächlichen Aufwendungen übersteigt, nach Paragraph 1435, ABGB kondizieren. (T3) TE OGH 2017-08-30 1 Ob 138/17a Auch; Beis wie T3 TE OGH 2019-03-26 10 Ob 81/18m TE OGH 2019-08-29 1 Ob 105/19a Beisatz: Unterbleibt die Behebung, tritt eine Bereicherung nur insoweit ein, als der Vorschuss die objektive Wertminderung übersteigt. (T4) TE OGH 2025-04-24 10 Ob 51/24h TE OGH 2025-09-18 2 Ob 127/25b Beisatz: Hier: Zur Beweislastverteilung hinsichtlich der vom Finanzamt festgesetzten Steuerbelastung des Klägers bei Ansprüchen auf Ersatz des erlittenen Verdienstentgangs und den Voraussetzungen eines Vergleichs. (T5) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1991:RS0021411