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OGH Rechtssatz RS0033997 (1Ob557/91 u. a.)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0033997 Entscheidungsdatum29.09.2025 Geschäftszahl1Ob557/91; 6Ob116/03g; 6Ob29/06t; 4Ob42/25t NormABGB §1435 RechtssatzDer Rückforderungsanspruch nach § 1435 ABGB setzt ein Verschulden des Leistungsempfängers am Fehlschlagen der Leistung nicht voraus.Der Rückforderungsanspruch nach Paragraph 1435, ABGB setzt ein Verschulden des Leistungsempfängers am Fehlschlagen der Leistung nicht voraus.

EntscheidungstexteTE OGH 1991-06-26 1 Ob 557/91 Veröff: EvBl 1991/169 S 738 TE OGH 2003-07-10 6 Ob 116/03g TE OGH 2006-03-09 6 Ob 29/06t Vgl auch; Beisatz: Die Beweislast für eine verschuldensbedingte Anspruchsbegrenzung - und damit für das Verschulden des Anspruchswerbers- trifft damit dessen Gegner, im vorliegenden Fall also die Beklagte. Auch dafür, dass der Eintritt des Geschäftszweckes wider Treu und Glauben durch die Klägerin vereitelt wurde, ist als rechtsvernichtende Tatsache die Beklagte beweispflichtig. (T1) TE OGH 2025-09-29 4 Ob 42/25t vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1991:RS0033997

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