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{'item': '5Ob9/91; 5Ob1082/92; 5Ob93/92; 5Ob82/95; 5Ob269/98i; 5Ob63/08p; 5Ob185/09f; 5Ob98/11i; 5Ob257/11x; 5Ob235/17w; 5Ob173/19f; 5Ob12/21g; 5Ob211

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0083378 Entscheidungsdatum19.10.2023 Geschäftszahl5Ob9/91; 5Ob1082/92; 5Ob93/92; 5Ob82/95; 5Ob269/98i; 5Ob63/08p; 5Ob185/09f; 5Ob98/11i; 5Ob257/11x; 5Ob235/17w; 5Ob173/19f; 5Ob12/21g; 5Ob211/21x; 5Ob137/21i; 5Ob144/22w; 5Ob152/23y NormWEG 1975 §13 Abs2 Z2 WEG 2002 §16 Abs2 Z1 WEG 2002 §16 Abs2 Z2 RechtssatzIst die Änderung den übrigen Miteigentümern wegen einer wesentlichen Beeinträchtigung ihrer schutzwürdigen Interessen nicht zumutbar, hat sie zu unterbleiben, selbst wenn wichtige Interessen des die Änderung beabsichtigenden Wohnungseigentümers bestehen. Diesen kommt nur dann Bedeutung zu, wenn bei Inanspruchnahme allgemeiner Teile der Liegenschaft die Änderung, die keine schutzwürdigen Interessen der anderen Miteigentümer beeinträchtigt, nicht der Übung des Verkehrs entspricht. Dann nämlich ist nach § 13 Abs 2 Z 2 WEG die Änderung nur zuzulassen, wenn sie überdies einem wichtigen Interesse des sie anstrebenden Wohnungseigentümers dient.Ist die Änderung den übrigen Miteigentümern wegen einer wesentlichen Beeinträchtigung ihrer schutzwürdigen Interessen nicht zumutbar, hat sie zu unterbleiben, selbst wenn wichtige Interessen des die Änderung beabsichtigenden Wohnungseigentümers bestehen. Diesen kommt nur dann Bedeutung zu, wenn bei Inanspruchnahme allgemeiner Teile der Liegenschaft die Änderung, die keine schutzwürdigen Interessen der anderen Miteigentümer beeinträchtigt, nicht der Übung des Verkehrs entspricht. Dann nämlich ist nach Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 2, WEG die Änderung nur zuzulassen, wenn sie überdies einem wichtigen Interesse des sie anstrebenden Wohnungseigentümers dient. EntscheidungstexteTE OGH 1991-07-05 5 Ob 9/91 Veröff: WoBl 1992,87 (Call) TE OGH 1992-11-10 5 Ob 1082/92 Vgl TE OGH 1992-12-22 5 Ob 93/92 Beisatz: Es kommt nicht darauf an, wie die einzelnen Miteigentümer sich beeinträchtigt fühlen und ob nur die Interessen einzelner oder aller Miteigentümer berührt werden, sondern allein darauf, ob bei einer objektiven Betrachtung der Schutzwürdigkeit der Interessenslage der Miteigentümer eine als gewichtig anzusehende Beeinträchtigung vorliegt. (T1) TE OGH 1995-06-07 5 Ob 82/95 Beisatz: Hier: Verengung des Stiegenhauses oder Geschoßganges durch eine nach außen aufschlagende zusätzliche zweite Wohnungseingangstür. (T2) TE OGH 1998-10-27 5 Ob 269/98i Vgl; nur: Diesen kommt nur dann Bedeutung zu, wenn bei Inanspruchnahme allgemeiner Teile der Liegenschaft die Änderung nicht der Übung des Verkehrs entspricht. Dann nämlich ist nach § 13 Abs 2 Z 2 WEG die Änderung nur zuzulassen, wenn sie überdies einem wichtigen Interesse des sie anstrebenden Wohnungseigentümers dient. (T3); Beisatz: Mit der mangelnden Nutzungsmöglichkeit anderer lässt sich für sich allein die Eingliederung allgemeiner Teile des Hauses in den Wohnungsverband des interessierten Wohnungseigentümers nicht rechtfertigen. (T4)Vgl; nur: Diesen kommt nur dann Bedeutung zu, wenn bei Inanspruchnahme allgemeiner Teile der Liegenschaft die Änderung nicht der Übung des Verkehrs entspricht. Dann nämlich ist nach Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 2, WEG die Änderung nur zuzulassen, wenn sie überdies einem wichtigen Interesse des sie anstrebenden Wohnungseigentümers dient. (T3); Beisatz: Mit der mangelnden Nutzungsmöglichkeit anderer lässt sich für sich allein die Eingliederung allgemeiner Teile des Hauses in den Wohnungsverband des interessierten Wohnungseigentümers nicht rechtfertigen. (T4) TE OGH 2008-04-01 5 Ob 63/08p Vgl auch; Beisatz: Eine (allenfalls) fehlende Beeinträchtigung der Interessen der übrigen Wohnungseigentümer mangels Nutzbarkeit der allgemeinen Teile begründet nicht das eigene wichtige Interesse des die Änderung anstrebenden Wohnungseigentümers. (T5) TE OGH 2009-11-10 5 Ob 185/09f Vgl auch; Beis ähnlich wie T4 TE OGH 2011-08-25 5 Ob 98/11i Vgl; Beisatz: Hier: Dachterrasse. (T6) TE OGH 2012-01-17 5 Ob 257/11x Auch; Beisatz: Interesse nur bei unzulässiger Widmungsänderung nicht ausreichend. (T7) TE OGH 2018-05-15 5 Ob 235/17w Auch; Beis wie T1 TE OGH 2019-12-18 5 Ob 173/19f Beis wie T1; Veröff: SZ 2019/125 TE OGH 2021-07-15 5 Ob 12/21g Vgl; Beis nur wie T1 TE OGH 2021-12-22 5 Ob 211/21x Vgl TE OGH 2022-03-17 5 Ob 137/21i Beis wie T1 TE OGH 2022-09-27 5 Ob 144/22w Beisatz: Hier: Abgrenzung einer Gartenfläche mittels eines 1,50m hohen Staketenholzzauns. (T8) TE OGH 2023-10-19 5 Ob 152/23y Beisatz wie T1 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1991:RS0083378

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