RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0010054 Entscheidungsdatum23.09.2025 Geschäftszahl5Ob533/91; 6Ob113/98f; 1Ob113/98v; 6Ob250/98b; 6Ob300/98f; 1Ob56/99p; 6Ob8/02y; 7Ob177/01g; 10Ob37/04w; 2Ob258/04m; 7Ob262/06i; 1Ob244/07z; 5Ob203/08a; 9Ob77/09b; 1Ob144/10y; 10Ob2/12k; 6Ob147/12d; 10Ob2/13m; 7Ob112/13s; 10Ob9/15v; 3Ob75/15y; 6Ob59/15t; 2Ob91/15v; 10Ob108/15b; 2Ob13/16z; 2Ob49/17w; 2Ob216/17d; 7Ob119/18b; 2Ob197/18m; 7Ob211/20k; 5Ob157/21f; 2Ob68/22x; 2Ob68/23y; 2Ob214/23v; 7Ob134/24t; 5Ob118/25a NormAußStrG §13 Abs1 Z1 AußStrG §59 AußStrG 2005 §59 Abs2 AußStrG idF WGN 1997 §13 Abs2AußStrG in der Fassung WGN 1997 §13 Abs2 RechtssatzAuch bloß verfahrensrechtliche Entscheidungen, wie z.B. diejenigen über die Rechtzeitigkeit eines Rekurses, sind schon wegen ihres entscheidenden Einflusses auf die Entscheidung in der Hauptsache als solche vermögensrechtlicher Natur anzusehen, wenn die Hauptsache selbst (hier: das Verlassenschaftsverfahren) vermögensrechtlicher Natur ist; daraus folgt, dass das Rekursgericht einen Bewertungsausspruch nach § 13 Abs 1 Z 1 AußStrG hätte vornehmen müssen.Auch bloß verfahrensrechtliche Entscheidungen, wie z.B. diejenigen über die Rechtzeitigkeit eines Rekurses, sind schon wegen ihres entscheidenden Einflusses auf die Entscheidung in der Hauptsache als solche vermögensrechtlicher Natur anzusehen, wenn die Hauptsache selbst (hier: das Verlassenschaftsverfahren) vermögensrechtlicher Natur ist; daraus folgt, dass das Rekursgericht einen Bewertungsausspruch nach Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, AußStrG hätte vornehmen müssen. EntscheidungstexteTE OGH 1991-07-05 5 Ob 533/91 TE OGH 1998-04-23 6 Ob 113/98f TE OGH 1998-04-28 1 Ob 113/98v Auch TE OGH 1998-09-24 6 Ob 250/98b Beisatz: Hier: Akteneinsicht. (T1) TE OGH 1998-11-26 6 Ob 300/98f Beisatz: Hier: Enthebung der Verlassenschaftskuratorin. (T2) TE OGH 1999-03-23 1 Ob 56/99p nur: Auch bloß verfahrensrechtliche Entscheidungen sind schon wegen ihres entscheidenden Einflusses auf die Entscheidung in der Hauptsache als solche vermögensrechtlicher Natur anzusehen, wenn die Hauptsache selbst vermögensrechtlicher Natur ist. (T3) Beisatz: Hier: Gründung einer Privatstiftung. (T4) TE OGH 2002-02-21 6 Ob 8/02y nur T3; Beisatz: Das Rekursgericht hätte daher einen Bewertungsausspruch gemäß § 13 Abs 2 AußStrG idF WGN 1997 vornehmen müssen. (T5)nur T3; Beisatz: Das Rekursgericht hätte daher einen Bewertungsausspruch gemäß Paragraph 13, Absatz 2, AußStrG in der Fassung WGN 1997 vornehmen müssen. (T5) TE OGH 2001-07-31 7 Ob 177/01g TE OGH 2004-06-21 10 Ob 37/04w nur T3; Beisatz: Hier: Bestellung eines Zustellkurators beziehungsweise ob bei Bestellung eines Zustellkurators der Antrag auf Gewährung eines Unterhaltsvorschusses durch den Minderjährigen der pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung bedarf. (T6) TE OGH 2004-11-25 2 Ob 258/04m Auch; Beisatz: Auch der im Rahmen einer Unterhaltsvorschussgewährung im Sinn des § 13 Abs 1 Z 5 UVG ergangene Beschluss, mit dem dem Jugendwohlfahrtsträger als gesetzlichem Vertreter des Kindes aufgetragen wird, die bevorschussten Unterhaltsbeträge einzutreiben und eingebrachte Beträge dem Präsidenten des Oberlandesgerichtes zu überweisen, ist - wie die Vorschussgewährung - (rein) vermögensrechtlicher Natur. (T7)Auch; Beisatz: Auch der im Rahmen einer Unterhaltsvorschussgewährung im Sinn des Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 5, UVG ergangene Beschluss, mit dem dem Jugendwohlfahrtsträger als gesetzlichem Vertreter des Kindes aufgetragen wird, die bevorschussten Unterhaltsbeträge einzutreiben und eingebrachte Beträge dem Präsidenten des Oberlandesgerichtes zu überweisen, ist - wie die Vorschussgewährung - (rein) vermögensrechtlicher Natur. (T7) TE OGH 2006-11-29 7 Ob 262/06i Auch; nur T3 TE OGH 2007-11-29 1 Ob 244/07z Auch TE OGH 2008-09-23 5 Ob 203/08a Bem: Hier: Zurückweisung eines Rekurses mangels Beschwer beziehungsweise als verspätet. (T8) TE OGH 2009-10-29 9 Ob 77/09b Auch; Beisatz: Hier: Zurückweisung eines Rekurses als verspätet. (T9) TE OGH 2010-10-20 1 Ob 144/10y nur T3; Beisatz: Hier: Kuratorbestellung als verfahrensrechtliche Nebenentscheidung, die nicht unmittelbar die Person der Pflegebefohlenen, sondern vielmehr deren Vermögenssphäre betrifft. (T10) TE OGH 2012-02-14 10 Ob 2/12k Auch; Beis wie T6; Beis wie T10 TE OGH 2012-09-13 6 Ob 147/12d Beis wie T10 TE OGH 2013-01-29 10 Ob 2/13m Auch; nur T3; Beisatz: Hier: Das Unterhaltsvorschussverfahren. (T11) TE OGH 2013-06-19 7 Ob 112/13s Auch; Beisatz: Hier: Unterbleiben der Abhandlung gemäß § 153 AußStrG. (T12)Auch; Beisatz: Hier: Unterbleiben der Abhandlung gemäß Paragraph 153, AußStrG. (T12) TE OGH 2015-02-24 10 Ob 9/15v Auch; nur T3; Beisatz: Hier: Kuratorbestellung im Unterhaltsvorschussverfahren. (T13) TE OGH 2015-05-20 3 Ob 75/15y Auch TE OGH 2015-04-27 6 Ob 59/15t Beisatz: Beträgt der Entscheidungsgegenstand unter 30.000 EUR und hat das Rekursgericht den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt, hat es zunächst über den Antrag auf Abänderung der Zulässigkeitsausspruchs zu entscheiden. Solange das Rekursgericht nicht den Zulässigkeitsausspruch im Sinne der Zulassung des Revisionsrekurses abändert, ist der Oberste Gerichtshof sowohl betreffend die Frage der Zulässigkeit und der Rechtzeitigkeit des Revisionsrekurses als auch dessen inhaltlicher Berechtigung funktionell unzuständig. (T14) TE OGH 2015-06-08 2 Ob 91/15v Auch TE OGH 2016-02-22 10 Ob 108/15b Auch; Beisatz: Hier: Zurückweisung eines Rekurses als unzulässig im Ablehnungsverfahren. (T15) TE OGH 2016-02-25 2 Ob 13/16z Auch TE OGH 2017-05-16 2 Ob 49/17w Auch; Beisatz: Hier: Enthebung des Verlassenschaftskurators. (T16) TE OGH 2017-11-28 2 Ob 216/17d Vgl auch; Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Hier: Bestellung oder Enthebung eines Verlassenschaftskurators. (T17) TE OGH 2018-07-04 7 Ob 119/18b Auch TE OGH 2018-11-29 2 Ob 197/18m Auch; Beisatz: Hier: Auswahl des Verlassenschaftskurators. (T18) TE OGH 2020-12-17 7 Ob 211/20k Vgl; Beis wie T1 TE OGH 2021-09-16 5 Ob 157/21f Beis wie T8 TE OGH 2022-05-30 2 Ob 68/22x Beisatz: Hier: Akteneinsicht im Verlassenschaftsverfahren. (T19) TE OGH 2023-04-20 2 Ob 68/23y Beisatz wie T19 TE OGH 2024-01-23 2 Ob 214/23v Beisatz wie T19 TE OGH 2024-09-23 7 Ob 134/24t TE OGH 2025-09-23 5 Ob 118/25a vgl; Beisatz: Hier: Bestellung eines Abwesenheitskurators. (T20) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1991:RS0010054
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