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{'item': '4Ob72/91; 4Ob76/91; 4Ob84/91; 4Ob3/92; 1Ob33/92; 1Ob616/92; 4Ob126/92; 7Ob526/95; 3Ob81/95 (3Ob1076/95); 1Ob65/97h; 3Ob286/97y; 3Ob322/97t;

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0044238 Entscheidungsdatum19.12.2024 Geschäftszahl4Ob72/91; 4Ob76/91; 4Ob84/91; 4Ob3/92; 1Ob33/92; 1Ob616/92; 4Ob126/92; 7Ob526/95; 3Ob81/95 (3Ob1076/95); 1Ob65/97h; 3Ob286/97y; 3Ob322/97t; 3Ob312/97x; 3Ob31/98z; 3Ob92/98w; 3Ob73/98a; 5Ob47/99v; 2Ob291/99d; 3Ob20/00p; 3Ob187/99t; 3Ob327/99f; 3Ob306/99t; 3Ob142/01f; 5Ob279/01t; 3Ob226/02k; 2Ob34/03v; 3Ob78/03x; 3Ob151/05k; 3Ob45/06y; 3Ob144/07h; 3Ob280/07h; 3Ob278/07i; 3Ob83/10t; 3Ob222/10h; 3Ob133/11x; 8Ob31/13m; 3Ob71/15k; 3Ob202/16a; 3Ob37/17p; 3Ob27/17t (3Ob42/17y); 6Ob79/18p; 6Ob231/20v; 10ObS34/22f; 8Ob48/22z; 9ObA78/22v; 9Ob14/23h; 8Ob68/23t; 8Ob108/23z; 17Ob21/23x; 5Ob185/23a; 1Ob108/24z NormZPO §528 C1 RechtssatzDer Gesetzgeber wollte mit der Neufassung des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO durch die WGN 1989 in Abkehr von der vor der WGN 1989 in Geltung gestandenen Bestimmung des § 528 Abs 1 Z 1 ZPO in der Fassung der ZVN 1983 zur Rechtslage vor der ZVN 1983 zurückkehren. Danach konnte ein Beschluss des Rekursgerichtes, mit dem der Beschluss des Erstgerichtes teilweise bestätigt worden war, nur dann zur Gänze angefochten werden, wenn der bestätigende und der abändernde Teil der Rekursentscheidung in einem so engen, unlösbaren sachlichen Zusammenhang standen, dass sie nicht auseinandergerissen werden konnten, so dass auch die Zulässigkeit ihrer Anfechtung nur einheitlich zu beurteilen war. Nach der nunmehrigen Rechtslage kann kein Zweifel daran bestehen, dass ein Beschluss (oder ein Urteil), der (das) über mehrere Ansprüche abspricht, für die Beurteilung der Rechtsmittelzulässigkeit jedenfalls nur dann als Einheit behandelt werden kann, wenn die einzelnen Ansprüche nach § 55 Abs 1 JN zusammenzurechnen sind. Nach denselben Grundsätzen ist in der Regel auch die Frage zu beurteilen, ob ein Beschluss des Erstgerichtes "zur Gänze bestätigt" worden ist.Der Gesetzgeber wollte mit der Neufassung des Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO durch die WGN 1989 in Abkehr von der vor der WGN 1989 in Geltung gestandenen Bestimmung des Paragraph 528, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO in der Fassung der ZVN 1983 zur Rechtslage vor der ZVN 1983 zurückkehren. Danach konnte ein Beschluss des Rekursgerichtes, mit dem der Beschluss des Erstgerichtes teilweise bestätigt worden war, nur dann zur Gänze angefochten werden, wenn der bestätigende und der abändernde Teil der Rekursentscheidung in einem so engen, unlösbaren sachlichen Zusammenhang standen, dass sie nicht auseinandergerissen werden konnten, so dass auch die Zulässigkeit ihrer Anfechtung nur einheitlich zu beurteilen war. Nach der nunmehrigen Rechtslage kann kein Zweifel daran bestehen, dass ein Beschluss (oder ein Urteil), der (das) über mehrere Ansprüche abspricht, für die Beurteilung der Rechtsmittelzulässigkeit jedenfalls nur dann als Einheit behandelt werden kann, wenn die einzelnen Ansprüche nach Paragraph 55, Absatz eins, JN zusammenzurechnen sind. Nach denselben Grundsätzen ist in der Regel auch die Frage zu beurteilen, ob ein Beschluss des Erstgerichtes "zur Gänze bestätigt" worden ist. EntscheidungstexteTE OGH 1991-07-09 4 Ob 72/91 TE OGH 1991-07-09 4 Ob 76/91 nur: Der Gesetzgeber wollte mit der Neufassung des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO durch die WGN 1989 in Abkehr von der vor der WGN 1989 in Geltung gestandenen Bestimmung des § 528 Abs 1 Z 1 ZPO in der Fassung der ZVN 1983 zur Rechtslage vor der ZVN 1983 zurückkehren. (T1) Veröff: RZ 1993/69 S 179nur: Der Gesetzgeber wollte mit der Neufassung des Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO durch die WGN 1989 in Abkehr von der vor der WGN 1989 in Geltung gestandenen Bestimmung des Paragraph 528, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO in der Fassung der ZVN 1983 zur Rechtslage vor der ZVN 1983 zurückkehren. (T1) Veröff: RZ 1993/69 S 179 TE OGH 1991-07-09 4 Ob 84/91 TE OGH 1991-12-17 4 Ob 3/92 Auch; Beisatz: Nintendo (T2) TE OGH 1992-10-22 1 Ob 33/92 TE OGH 1992-11-11 1 Ob 616/92 Auch; Veröff: JBl 1993,459 TE OGH 1993-03-23 4 Ob 126/92 TE OGH 1995-06-14 7 Ob 526/95 nur: Der Gesetzgeber wollte mit der Neufassung des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO durch die WGN 1989 in Abkehr von der vor der WGN 1989 in Geltung gestandenen Bestimmung des § 528 Abs 1 Z 1 ZPO in der Fassung der ZVN 1983 zur Rechtslage vor der ZVN 1983 zurückkehren. Danach konnte ein Beschluss des Rekursgerichtes, mit dem der Beschluss des Erstgerichtes teilweise bestätigt worden war, nur dann zur Gänze angefochten werden, wenn der bestätigende und der abändernde Teil der Rekursentscheidung in einem so engen, unlösbaren sachlichen Zusammenhang standen, dass sie nicht auseinandergerissen werden konnten, so dass auch die Zulässigkeit ihrer Anfechtung nur einheitlich zu beurteilen war. (T3); Beisatz: Hatte dagegen das Rekursgericht über mehrere Gegenstände oder Ansprüche entschieden, die in keinem solchen inneren Zusammenhang standen, sondern jeder für sich ein eigenes rechtliches Schicksal hatte, waren sie, soweit es um ihre Anfechtbarkeit in dritter Instanz ging, gesondert zu beurteilen. Hier: Die ersten beiden Punkte des erstgerichtlichen Beschlusses betreffen die Frage der Bezeichnung der beklagten Partei, Punkt drei behandelt eine Zuständigkeitsfrage und Punkt

  1. betrifft das Problem des Prozesshindernisses der entschiedenen Sache. (T4)nur: Der Gesetzgeber wollte mit der Neufassung des Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO durch die WGN 1989 in Abkehr von der vor der WGN 1989 in Geltung gestandenen Bestimmung des Paragraph 528, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO in der Fassung der ZVN 1983 zur Rechtslage vor der ZVN 1983 zurückkehren. Danach konnte ein Beschluss des Rekursgerichtes, mit dem der Beschluss des Erstgerichtes teilweise bestätigt worden war, nur dann zur Gänze angefochten werden, wenn der bestätigende und der abändernde Teil der Rekursentscheidung in einem so engen, unlösbaren sachlichen Zusammenhang standen, dass sie nicht auseinandergerissen werden konnten, so dass auch die Zulässigkeit ihrer Anfechtung nur einheitlich zu beurteilen war. (T3); Beisatz: Hatte dagegen das Rekursgericht über mehrere Gegenstände oder Ansprüche entschieden, die in keinem solchen inneren Zusammenhang standen, sondern jeder für sich ein eigenes rechtliches Schicksal hatte, waren sie, soweit es um ihre Anfechtbarkeit in dritter Instanz ging, gesondert zu beurteilen. Hier: Die ersten beiden Punkte des erstgerichtlichen Beschlusses betreffen die Frage der Bezeichnung der beklagten Partei, Punkt drei behandelt eine Zuständigkeitsfrage und Punkt
  2. betrifft das Problem des Prozesshindernisses der entschiedenen Sache. (T4) TE OGH 1995-08-30 3 Ob 81/95 nur T3; Beis wie T4 nur: Hatte dagegen das Rekursgericht über mehrere Gegenstände oder Ansprüche entschieden, die in keinem solchen inneren Zusammenhang standen, sondern jeder für sich ein eigenes rechtliches Schicksal hatte, waren sie, soweit es um ihre Anfechtbarkeit in dritter Instanz ging, gesondert zu beurteilen. (T5) TE OGH 1997-03-18 1 Ob 65/97h Auch; nur T5; Beisatz: Gesondertes rechtliches Schicksal mehrerer Sicherungsansprüche. (T6) Veröff: SZ 70/48 TE OGH 1997-10-15 3 Ob 286/97y nur T3; nur T5 TE OGH 1997-10-29 3 Ob 322/97t nur T3; Beis wie T5 TE OGH 1997-10-29 3 Ob 312/97x Beis wie T5; Beisatz: Die Zusammenrechenbarkeit gemäß § 55 JN richtet sich in der Exekution bei mehreren betriebenen Forderungen nach dem Titelverfahren. (T7)Beis wie T5; Beisatz: Die Zusammenrechenbarkeit gemäß Paragraph 55, JN richtet sich in der Exekution bei mehreren betriebenen Forderungen nach dem Titelverfahren. (T7) TE OGH 1998-02-23 3 Ob 31/98z Beis wie T5 TE OGH 1998-03-25 3 Ob 92/98w nur T3; Beis wie T5 TE OGH 1998-03-11 3 Ob 73/98a nur T3 TE OGH 1999-02-23 5 Ob 47/99v Vgl auch; nur: Danach konnte ein Beschluss des Rekursgerichtes, mit dem der Beschluss des Erstgerichtes teilweise bestätigt worden war, nur dann zur Gänze angefochten werden, wenn der bestätigende und der abändernde Teil der Rekursentscheidung in einem so engen, unlösbaren sachlichen Zusammenhang standen, dass sie nicht auseinandergerissen werden konnten, so dass auch die Zulässigkeit ihrer Anfechtung nur einheitlich zu beurteilen war. (T8) TE OGH 1999-10-21 2 Ob 291/99d Vgl auch TE OGH 2000-01-31 3 Ob 20/00p Auch; Beisatz: Bei der vom Rekursgericht verfügten Entfernung der Androhung einer weiteren Strafe aus dem Beschluss des Erstgerichtes handelt es sich nicht um eine, die mit dem bestätigten Teil (Exekutionsbewilligung und Verhängung einer Geldstrafe) in einem so engen inneren Zusammenhang steht, dass sie kein eigenes rechtliches Schicksal haben könnte. (T9) TE OGH 2000-03-22 3 Ob 187/99t Auch; Beis wie T5 TE OGH 2000-06-20 3 Ob 327/99f Auch; Beis wie T7; Beisatz: Die Anträge nach §§ 355 Abs 1 und 2 EO können ein unterschiedliches Schicksal haben, weshalb sie sowohl getrennt zu bewerten als auch im Hinblick auf die volle Bestätigung gesondert zu betrachten sind. Der Antrag auf Bewilligung der Exekution nach § 353 Abs 1 EO und ein Antrag, dem Verpflichteten die Vorauszahlungen der Kosten der Ersatzvornahme aufzutragen, können ein gesondertes rechtliches Schicksal haben. (T10)Auch; Beis wie T7; Beisatz: Die Anträge nach Paragraphen 355, Absatz eins und 2 EO können ein unterschiedliches Schicksal haben, weshalb sie sowohl getrennt zu bewerten als auch im Hinblick auf die volle Bestätigung gesondert zu betrachten sind. Der Antrag auf Bewilligung der Exekution nach Paragraph 353, Absatz eins, EO und ein Antrag, dem Verpflichteten die Vorauszahlungen der Kosten der Ersatzvornahme aufzutragen, können ein gesondertes rechtliches Schicksal haben. (T10) TE OGH 2000-08-23 3 Ob 306/99t nur: Nach der nunmehrigen Rechtslage kann kein Zweifel daran bestehen, dass ein Beschluss (oder ein Urteil), der (das) über mehrere Ansprüche abspricht, für die Beurteilung der Rechtsmittelzulässigkeit jedenfalls nur dann als Einheit behandelt werden kann, wenn die einzelnen Ansprüche nach § 55 Abs 1 JN zusammenzurechnen sind. Nach denselben Grundsätzen ist in der Regel auch die Frage zu beurteilen, ob ein Beschluss des Erstgerichtes "zur Gänze bestätigt" worden ist. (T11)nur: Nach der nunmehrigen Rechtslage kann kein Zweifel daran bestehen, dass ein Beschluss (oder ein Urteil), der (das) über mehrere Ansprüche abspricht, für die Beurteilung der Rechtsmittelzulässigkeit jedenfalls nur dann als Einheit behandelt werden kann, wenn die einzelnen Ansprüche nach Paragraph 55, Absatz eins, JN zusammenzurechnen sind. Nach denselben Grundsätzen ist in der Regel auch die Frage zu beurteilen, ob ein Beschluss des Erstgerichtes "zur Gänze bestätigt" worden ist. (T11) TE OGH 2001-07-11 3 Ob 142/01f Auch; nur T3; Beis wie T5; Beisatz: Festsetzung des Schätzwertes und die Aufschiebung der Exekution stehen in keinerlei Zusammenhang. (T12) TE OGH 2001-12-11 5 Ob 279/01t Vgl; Beisatz: Hier: Außerstreitverfahren. (T13) Beisatz: Da die Obsorgerechtsentscheidung des Rekursgerichtes in keinem inneren Zusammenhang mit der Regelung der Besuchsrechtsausübung steht, ist die Zulässigkeit der Anfechtung gesondert zu prüfen. (T14) TE OGH 2002-09-19 3 Ob 226/02k Vgl auch; nur T11; Beisatz: Hat das Rekursgericht mehrere Anträge überprüft, von denen jeder ein eigenes rechtliches Schicksal haben kann, ist die Anrufbarkeit des Obersten Gerichtshofs nach § 528 ZPO für jeden Gegenstand gesondert zu beurteilen. (T15)Vgl auch; nur T11; Beisatz: Hat das Rekursgericht mehrere Anträge überprüft, von denen jeder ein eigenes rechtliches Schicksal haben kann, ist die Anrufbarkeit des Obersten Gerichtshofs nach Paragraph 528, ZPO für jeden Gegenstand gesondert zu beurteilen. (T15) TE OGH 2003-03-13 2 Ob 34/03v Vgl auch; Beisatz: Hier: Bestätigung der Zurückweisung der Berufungsanmeldung. (T16) TE OGH 2003-04-24 3 Ob 78/03x Vgl auch; Beis wie T15 TE OGH 2005-08-24 3 Ob 151/05k Vgl auch; Beis wie T15 TE OGH 2006-03-29 3 Ob 45/06y Auch; nur T8 TE OGH 2007-08-16 3 Ob 144/07h nur T3; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Meistbotsverteilungsbeschluss - unlösbarer Sachzusammenhang zwischen der Entscheidung über Verwaltungskosten und jener über die Übernahme bücherlicher Lasten verneint. (T17) TE OGH 2008-02-27 3 Ob 280/07h Auch; nur T11; Beis wie T10 nur: Die Anträge nach §§ 355 Abs 1 und 2 EO können ein unterschiedliches Schicksal haben, weshalb sie sowohl getrennt zu bewerten als auch im Hinblick auf die volle Bestätigung gesondert zu betrachten sind. (T18)Auch; nur T11; Beis wie T10 nur: Die Anträge nach Paragraphen 355, Absatz eins und 2 EO können ein unterschiedliches Schicksal haben, weshalb sie sowohl getrennt zu bewerten als auch im Hinblick auf die volle Bestätigung gesondert zu betrachten sind. (T18) TE OGH 2008-04-10 3 Ob 278/07i Auch; Beisatz: Hier: Meistbotsverteilungsbeschluss - unlösbarer Sachzusammenhang verneint. (T19) TE OGH 2010-06-30 3 Ob 83/10t Auch; Beis wie T5; Beis wie T19 TE OGH 2010-12-14 3 Ob 222/10h Auch TE OGH 2011-08-24 3 Ob 133/11x Vgl auch; Vgl auch Beis wie T5 TE OGH 2013-04-05 8 Ob 31/13m Vgl auch; Beis wie T15; Beisatz: Hier: Antrag auf verschiedene Pfändungen. (T20) TE OGH 2015-09-17 3 Ob 71/15k Auch TE OGH 2016-11-23 3 Ob 202/16a Auch; Beis wie T15 TE OGH 2017-03-29 3 Ob 37/17p Auch; Beis wie T15 TE OGH 2017-03-29 3 Ob 27/17t Auch; Beis wie T15 TE OGH 2018-05-24 6 Ob 79/18p Beis wie T15; Beisatz: Hier: Internationale Zuständigkeit und Verfahrensunterbrechung – untrennbarer Zusammenhang verneint. (T21) TE OGH 2020-12-17 6 Ob 231/20v Vgl; Beisatz: Über den Widerspruch gegen ein Protokoll und einen Antrag auf neuerliche Zustellungen der Protokollsabschrift kann vielmehr völlig unabhängig vom Gegenstand des Verfahrens entschieden werden. (T22) TE OGH 2022-03-29 10 ObS 34/22f Vgl; Beis wie T4; Beis wie T5; Beis wie T15; Beisatz: Hier: Unlösbarer Zusammenhang bei Recht auf Akteneinsicht in Bezug auf unterschiedliche Aktenteile verneint. (T23) TE OGH 2022-04-22 8 Ob 48/22z Vgl; Beis wie T15 TE OGH 2022-07-14 9 ObA 78/22v Vgl; Beis wie T4; Beis wie T5; Beis wie T15; Beis wie T23 TE OGH 2023-05-31 9 Ob 14/23h vgl; Beisatz wie T23 TE OGH 2023-10-17 8 Ob 68/23t vgl; Beisatz: Hier: Der abändernde Teil (zusätzliche Zuweisung von in erster Instanz übergangenen Zinsen) umfasst einen Anspruch, der ein eigenes rechtliches Schicksal haben kann, daher Anfechtung möglich. (T24) Beisatz: Die verschiedenen Ansprüche in der Frage der Rechtsmittelzulässigkeit sind dann so zu behandeln, als wären die Entscheidungen über sie gesondert ergangen. (T25) TE OGH 2023-10-19 8 Ob 108/23z vgl; Beisatz: Entgegen dem scheinbar eindeutigen Wortlaut von § 528 Abs 2 Z 2 ZPO schließt eine bloße Teilbestätigung die Anwendung der Konformatsperre nicht jedenfalls aus. Wurden mehrere Anträge überprüft, von denen jeder ein eigenes rechtliches Schicksal haben kann, ist die Anrufbarkeit des OGH nach § 528 ZPO für jeden Gegenstand gesondert zu beurteilen (vgl 8 Ob 48/22z [Rz 6 und 7 mwN]). (T26)vgl; Beisatz: Entgegen dem scheinbar eindeutigen Wortlaut von Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO schließt eine bloße Teilbestätigung die Anwendung der Konformatsperre nicht jedenfalls aus. Wurden mehrere Anträge überprüft, von denen jeder ein eigenes rechtliches Schicksal haben kann, ist die Anrufbarkeit des OGH nach Paragraph 528, ZPO für jeden Gegenstand gesondert zu beurteilen vergleiche 8 Ob 48/22z [Rz 6 und 7 mwN]). (T26) TE OGH 2023-12-04 17 Ob 21/23x vgl; Beisatz wie T15 TE OGH 2024-01-30 5 Ob 185/23a Beisatz wie T10; Beisatz wie T15; Beisatz wie T26 TE OGH 2024-12-19 1 Ob 108/24z Beisatz: Hier: Zweck der (behaupteten) Dienstbarkeit des Gehens über die Grundstücke des Beklagten ist ausschließlich der Zugang zu den im Parterre des Lager- bzw Stallgebäudes gelegenen Räumlichkeiten. Damit gelten für das Gehrecht die selben Utilitätserwägungen, sodass insoweit ein untrennbarer Sachzusammenhang besteht. (T27) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1991:RS0044238

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