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{'item': ['4Ob513/91', '5Ob535/91', '5Ob102/91', '5Ob123/92', '5Ob31/94', '8Ob515/94 (8Ob516/94)', '5Ob536/95', '7Ob190/00t', '5Ob50/04w', '1Ob83/05w'

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0007074 Entscheidungsdatum09.07.1991 Geschäftszahl4Ob513/91; 5Ob535/91; 5Ob102/91; 5Ob123/92; 5Ob31/94; 8Ob515/94 (8Ob516/94); 5Ob536/95; 7Ob190/00t; 5Ob50/04w; 1Ob83/05w; 5Ob55/14w NormAußStrG §13 Abs2; AußStrG §13 Abs4; AußStrG §14 Abs2 Z1 C3a RechtssatzEine Bindung des Obersten Gerichtshofes an Bewertungsaussprüche des Rekursgerichtes besteht auch im Außerstreitverfahren dann nicht, wenn das Rekursgericht von den gemäß § 13 Abs 2 AußStrG sinngemäß anzuwendenden Bewertungsgrundsätzen der §§ 54 Abs 2, 55 Abs 1 bis 3, 56 Abs 3, 57, 58 und 60 Abs 2 JN abgewichen ist; der Revisionsrekurs ist dann, wenn bei Anwendung dieser Grundsätze eine S 50.000 übersteigende Bewertung auszusprechen gewesen wäre, nicht jedenfalls unzulässig.Eine Bindung des Obersten Gerichtshofes an Bewertungsaussprüche des Rekursgerichtes besteht auch im Außerstreitverfahren dann nicht, wenn das Rekursgericht von den gemäß Paragraph 13, Absatz 2, AußStrG sinngemäß anzuwendenden Bewertungsgrundsätzen der Paragraphen 54, Absatz 2, 55, Absatz eins bis 3, 56 Absatz 3, 57, 58 und 60 Absatz 2, JN abgewichen ist; der Revisionsrekurs ist dann, wenn bei Anwendung dieser Grundsätze eine S 50.000 übersteigende Bewertung auszusprechen gewesen wäre, nicht jedenfalls unzulässig. EntscheidungstexteTE OGH 1991-07-09 4 Ob 513/91 TE OGH 1991-10-08 5 Ob 535/91 Veröff: RZ 1992/92 S 288 TE OGH 1991-10-22 5 Ob 102/91 Veröff: RZ 1992/28 S 73 = NZ 1992,81; hiezu Hofmeister NZ 1992,83 TE OGH 1992-10-13 5 Ob 123/92 nur: Eine Bindung des Obersten Gerichtshofes an Bewertungsaussprüche des Rekursgerichtes besteht auch im Außerstreitverfahren dann nicht, wenn das Rekursgericht von den gemäß § 13 Abs 2 AußStrG sinngemäß anzuwendenden Bewertungsgrundsätzen der §§ 54 Abs 2, 55 Abs 1 bis 3, 56 Abs 3, 57, 58 und 60 Abs 2 JN abgewichen ist. (T1)nur: Eine Bindung des Obersten Gerichtshofes an Bewertungsaussprüche des Rekursgerichtes besteht auch im Außerstreitverfahren dann nicht, wenn das Rekursgericht von den gemäß Paragraph 13, Absatz 2, AußStrG sinngemäß anzuwendenden Bewertungsgrundsätzen der Paragraphen 54, Absatz 2, 55, Absatz eins bis 3, 56 Absatz 3, 57, 58 und 60 Absatz 2, JN abgewichen ist. (T1) TE OGH 1994-03-22 5 Ob 31/94 TE OGH 1994-06-16 8 Ob 515/94 nur T1 TE OGH 1995-11-17 5 Ob 536/95 Vgl; nur T1 TE OGH 2000-09-27 7 Ob 190/00t Auch; nur T1; Beisatz: Für das Rechtsgestaltungsbegehren auf Zustimmung zu bestimmten Baumaßnahmen im Rahmen einer Miteigentumsgemeinschaft bestehen keine zwingenden Bewertungsvorschriften. (T2) TE OGH 2004-03-23 5 Ob 50/04w Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Grundbuchssache. (T3) TE OGH 2005-06-24 1 Ob 83/05w Auch; Beisatz: Der gemäß §13 Abs2 AußStrG (aF) vorgenommene Ausspruch des Rekursgerichts über den Wert des Entscheidungsgegenstands ist gemäß §13 Abs4 AußStrG (aF) unanfechtbar, es sei denn, der Bewertungsausspruch wiche von gesetzlichen Bewertungsgrundsätzen ab. (T4) TE OGH 2014-04-23 5 Ob 55/14w Auch; Beisatz: Die Bewertungsvorschrift des § 60 Abs 2 JN ist nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs für die Beurteilung der Rechtsmittelzulässigkeit jedenfalls insoweit zwingend, als eine Bewertung des Entscheidungsgegenstands mit einem Betrag über dem (nunmehr dreifachen) Einheitswert unbeachtlich ist. (T5)Auch; Beisatz: Die Bewertungsvorschrift des Paragraph 60, Absatz 2, JN ist nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs für die Beurteilung der Rechtsmittelzulässigkeit jedenfalls insoweit zwingend, als eine Bewertung des Entscheidungsgegenstands mit einem Betrag über dem (nunmehr dreifachen) Einheitswert unbeachtlich ist. (T5)

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.