RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0018813 Entscheidungsdatum09.07.1991 Geschäftszahl4Ob532/91; 8Ob569/92; 7Ob547/95; 9Ob2100/96f; 1ob2392/96p; 6Ob48/99y; 9Ob233/01g; 3Ob274/02v; 3Ob42/03b; 4Ob211/03p; 6Ob106/06s; 9Ob16/08f; 10Ob68/08k; 8Ob119/08w; 5Ob220/09b; 7Ob45/10h; 10Ob42/11s; 10Ob56/11z; 7Ob250/11g; 4Ob106/12k; 7Ob159/12a; 5Ob122/12w; 4Ob198/13s; 1Ob5/14p; 4Ob5/15m; 1Ob210/15m; 10Ob8/16y; 4Ob99/16m; 9Ob23/17y; 5Ob91/19x; 1Ob135/20i; 3Ob173/20t; 5Ob60/21s; 4Ob113/21b; 1Ob239/21k NormABGB §936 IVABGB §936 römisch vier RechtssatzDie Grundsätze für die Auflösung von Dauerschuldverhältnissen aus wichtigen Gründen gelten nach nunmehriger Rechtsprechung auch für sonstige Dauerrechtsverhältnisse wie Dienstbarkeiten und ähnliche Gebrauchsrechte. Ihre Auflösung kann aber wegen der stärkeren dinglichen Bindung nur "äußerstes Notventil" sein; die für die Auflösung in Betracht kommenden Gründe müssen ein noch größeres Gewicht haben als jene, die für die Auflösung von Dauerschuldverhältnissen genügen. EntscheidungstexteTE OGH 1991-07-09 4 Ob 532/91 Veröff: WoBl 1992,52 (Würth, Call) = NZ 1992,112 = JBl 1992,187 TE OGH 1993-09-30 8 Ob 569/92 Vgl auch; Veröff: NZ 1994,20 TE OGH 1995-05-31 7 Ob 547/95 Auch TE OGH 1996-11-13 9 Ob 2100/96f TE OGH 1996-12-16 1 Ob 2392/96p Auch; Beisatz: Es ist ein strenger Maßstab anzulegen, ob ein wichtiger Grund für die Auflösung vorliegt, die Gründe müssen entsprechend gewichtig sein. (T1) TE OGH 1999-06-24 6 Ob 48/99y Vgl auch TE OGH 2002-03-13 9 Ob 233/01g Beisatz: Ob die für die Auflösung in Betracht kommenden Gründe ein so großes Gewicht haben, dass nur mehr die Auflösung als "äußerstes Notventil" bleibt, hängt stets von den besonderen Umständen des Einzelfalles ab. (T2) TE OGH 2002-11-27 3 Ob 274/02v Auch; nur: Die Auflösung von Dauerschuldverhältnissen aus wichtigen Gründen kann nur "äußerstes Notventil" sein. (T3) Beis wie T1; Veröff: SZ 2002/160 TE OGH 2003-06-24 3 Ob 42/03b Auch; nur: Die Grundsätze für die Auflösung von Dauerschuldverhältnissen aus wichtigen Gründen gelten nach nunmehriger Rechtsprechung auch für sonstige Dauerrechtsverhältnisse wie Dienstbarkeiten und ähnliche Gebrauchsrechte. Ihre Auflösung kann aber wegen der stärkeren dinglichen Bindung nur "äußerstes Notventil" sein. (T4) Beis wie T1 TE OGH 2003-12-16 4 Ob 211/03p Auch; nur T3; Beis wie T1; Veröff: SZ 2003/169 TE OGH 2006-05-24 6 Ob 106/06s Beisatz: Hier: Bestandverhältnis. (T5) TE OGH 2008-10-08 9 Ob 16/08f Beisatz: Hier: Fruchtgenussrecht. (T6) Veröff: SZ 2008/145 TE OGH 2008-11-25 10 Ob 68/08k Auch; nur T3; Beisatz: Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass dingliche und obligatorische Wohnungsrechte ganz allgemein und damit auch im familiären Bereich wie jedes andere Dauerschuldverhältnis aus wichtigen Gründen aufgelöst werden können. (T7) Beis wie T1 TE OGH 2009-04-02 8 Ob 119/08w Vgl aber; Beisatz: Hier: Zur Frage der Möglichkeit einer fristlosen Kündigung (sofortigen Beendigung aus besonders wichtigen Gründen) bei Heimverträgen trotz der Regelung des § 27i KSchG. (T8)Vgl aber; Beisatz: Hier: Zur Frage der Möglichkeit einer fristlosen Kündigung (sofortigen Beendigung aus besonders wichtigen Gründen) bei Heimverträgen trotz der Regelung des Paragraph 27 i, KSchG. (T8) TE OGH 2009-12-15 5 Ob 220/09b TE OGH 2010-09-01 7 Ob 45/10h TE OGH 2011-05-31 10 Ob 42/11s Auch TE OGH 2011-06-28 10 Ob 56/11z Auch TE OGH 2012-01-25 7 Ob 250/11g Vgl auch TE OGH 2012-09-18 4 Ob 106/12k nur T4; Beis wie T1; Beisatz: Auch bei einer entpersonifizierten Grunddienstbarkeit kann das Verhalten des Vertragspartners bei Beurteilung eines Auflösungsgrundes nicht gänzlich außer Betracht bleiben, sondern ist in die gebotene Gesamtschau aller geltend gemachten Auflösungsgründen miteinzubeziehen. (T9) TE OGH 2012-11-14 7 Ob 159/12a nur: Ihre Auflösung kann wegen der stärkeren dinglichen Bindung nur "äußerstes Notventil" sein; die für die Auflösung in Betracht kommenden Gründe müssen ein noch größeres Gewicht haben als jene, die für die Auflösung von Dauerschuldverhältnissen genügen. (T10) TE OGH 2012-12-17 5 Ob 122/12w Auch; Beisatz: Hier: Baurecht. (T11) TE OGH 2013-11-19 4 Ob 198/13s Auch; Beis wie T2 TE OGH 2014-03-27 1 Ob 5/14p Auch TE OGH 2015-03-24 4 Ob 5/15m Auch; Beisatz: Hier: Offenlassen eines Wegeschrankens nicht ausreichend. (T12) TE OGH 2015-11-24 1 Ob 210/15m TE OGH 2016-03-15 10 Ob 8/16y Auch; Beis wie T7 TE OGH 2016-05-24 4 Ob 99/16m Auch; Beis wie T2 TE OGH 2017-04-20 9 Ob 23/17y Vgl auch; Beis wie T7 nur: Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass dingliche und obligatorische Wohnungsrechte ganz allgemein wie jedes andere Dauerschuldverhältnis aus wichtigen Gründen aufgelöst werden können. (T13) TE OGH 2019-07-31 5 Ob 91/19x Auch; nur T3 TE OGH 2020-07-22 1 Ob 135/20i Beis wie T1; Beis wie T2; Beisatz: Nicht jeder Zahlungsverzug berechtigt zwingend zur Auflösung. (T14) TE OGH 2021-01-20 3 Ob 173/20t TE OGH 2021-11-15 5 Ob 60/21s Beis wie T1; nur T3 TE OGH 2021-11-23 4 Ob 113/21b Vgl; Beisatz: Hier: Umso mehr ist in einem solchen Fall eine Teilkündigung möglich. (T15) TE OGH 2022-01-25 1 Ob 239/21k Beis wie T2 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1991:RS0018813
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