RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0023095 Entscheidungsdatum30.09.2025 Geschäftszahl1Ob13/91; 1Ob95/00b; 1Ob138/19d; 1Ob107/25d NormABGB §1295 Ia9 ABGB §1311 IIaABGB §1311 römisch zwei a AHG §1 Cc AHG §1 Cd3 RechtssatzSchutzzweck der die Entscheidungspflicht der Verwaltungsbehörden statuierenden Normen (§ 311 Abs 1 BAO; § 73 AVG) ist es, die Parteien des Verfahrens vor allen denkbaren Nachteilen zu bewahren, die an Verzögerungen bei der Verfahrenserledigung geknüpft sind; dazu gehört es auch, die Partei in die Lage zu versetzen, die auf Art 144 B-VG gestützte Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof rechtzeitig einzubringen, um noch in den Genuß der Anlaßfallwirkung (Art 140 Abs 7 B-VG) zu gelangen.Schutzzweck der die Entscheidungspflicht der Verwaltungsbehörden statuierenden Normen (Paragraph 311, Absatz eins, BAO; Paragraph 73, AVG) ist es, die Parteien des Verfahrens vor allen denkbaren Nachteilen zu bewahren, die an Verzögerungen bei der Verfahrenserledigung geknüpft sind; dazu gehört es auch, die Partei in die Lage zu versetzen, die auf Artikel 144, B-VG gestützte Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof rechtzeitig einzubringen, um noch in den Genuß der Anlaßfallwirkung (Artikel 140, Absatz 7, B-VG) zu gelangen. EntscheidungstexteTE OGH 1991-07-10 1 Ob 13/91 Veröff: EvBl 1991/172 S 740 = JBl 1992,47 TE OGH 2000-07-25 1 Ob 95/00b nur: Schutzzweck der die Entscheidungspflicht der Verwaltungsbehörden statuierenden Normen (§ 311 Abs 1 BAO; § 73 AVG) ist es, die Parteien des Verfahrens vor allen denkbaren Nachteilen zu bewahren, die an Verzögerungen bei der Verfahrenserledigung geknüpft sind. (T1) Beisatz: Hier: Unterlassung der fristgerechten Weiterleitung eines Gesuchs um Registrierung durch das österreichische Patentamt an das Internationale Büro für geistiges Eigentum. (T2)nur: Schutzzweck der die Entscheidungspflicht der Verwaltungsbehörden statuierenden Normen (Paragraph 311, Absatz eins, BAO; Paragraph 73, AVG) ist es, die Parteien des Verfahrens vor allen denkbaren Nachteilen zu bewahren, die an Verzögerungen bei der Verfahrenserledigung geknüpft sind. (T1) Beisatz: Hier: Unterlassung der fristgerechten Weiterleitung eines Gesuchs um Registrierung durch das österreichische Patentamt an das Internationale Büro für geistiges Eigentum. (T2) TE OGH 2019-10-23 1 Ob 138/19d Vgl auch; Beisatz: Dies aber nicht im Sinne einer uferlosen Haftung, es reicht nicht, dass die Verfahrensverzögerung (im Tatsächlichen) conditio sine qua non für den behaupteten Schaden ist. Es ist nach stRspr nur für jene verursachten Schäden zu haften, deren Eintritt die übertretene Norm gerade verhindern wollte oder deren Verhinderung zumindest mitbezweckt ist. (T3) TE OGH 2025-09-30 1 Ob 107/25d vgl; Beisatz wie T1; Beisatz wie T3 Beisatz: Das im Wr WettenG statuierte verfahrensrechtliche Regime im Zusammenhang mit der Betriebsschließung (bei Verdacht der Ausübung der Tätigkeit eines Wettunternehmers ohne oder entgegen der Bewilligung) nach § 23 Abs 3 Wr WettenG sowie die Verpflichtung der Behörde gemäß § 28 Abs 5 VwGVG zur unverzüglichen Umsetzung von Verwaltungsgerichtserkenntnissen bezwecken nicht (auch) den Schutz der physischen oder psychischen Integrität des von der Betriebsschließung betroffenen Unternehmers. (T4)Beisatz: Das im Wr WettenG statuierte verfahrensrechtliche Regime im Zusammenhang mit der Betriebsschließung (bei Verdacht der Ausübung der Tätigkeit eines Wettunternehmers ohne oder entgegen der Bewilligung) nach Paragraph 23, Absatz 3, Wr WettenG sowie die Verpflichtung der Behörde gemäß Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG zur unverzüglichen Umsetzung von Verwaltungsgerichtserkenntnissen bezwecken nicht (auch) den Schutz der physischen oder psychischen Integrität des von der Betriebsschließung betroffenen Unternehmers. (T4) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1991:RS0023095
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.