RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0020733 Entscheidungsdatum29.09.2025 Geschäftszahl1Ob23/91; 4Ob1626/95; 4Ob258/98i; 7Ob120/99v; 1Ob195/01k; 10Ob10/05a; 4Ob220/07t; 10Ob63/08z; 6Ob272/08f; 2Ob144/09d; 6Ob25/11m; 1Ob131/13s; 3Ob234/13b; 1Ob206/19d; 4Ob122/22b; 4Ob44/25m NormABGB §1111 B ABGB §1451 ff ABGB §1489 IABGB §1489 römisch eins RechtssatzVom Zweck der Fristsetzung hängt es ab, ob Verjährungsvorschriften auf an anderer Stelle geregelte kurze Fristen anzuwenden sind. § 1111 ABGB bezweckt die möglichst rasche Klärung, ob dem Bestandgeber Ansprüche wegen Beschädigung oder missbräuchlicher Abnützung der Bestandsache gegen den Bestandnehmer zustehen. Der Bestandgeber hat daher nach Rückstellung der Bestandsache von sich aus tätig zu werden und die Bestandsache auf Mängel hin zu untersuchen. Handelt es sich um objektiv erkennbare Schäden, ist § 1489 ABGB auf die Frist des § 1111 ABGB nicht anzuwenden.Vom Zweck der Fristsetzung hängt es ab, ob Verjährungsvorschriften auf an anderer Stelle geregelte kurze Fristen anzuwenden sind. Paragraph 1111, ABGB bezweckt die möglichst rasche Klärung, ob dem Bestandgeber Ansprüche wegen Beschädigung oder missbräuchlicher Abnützung der Bestandsache gegen den Bestandnehmer zustehen. Der Bestandgeber hat daher nach Rückstellung der Bestandsache von sich aus tätig zu werden und die Bestandsache auf Mängel hin zu untersuchen. Handelt es sich um objektiv erkennbare Schäden, ist Paragraph 1489, ABGB auf die Frist des Paragraph 1111, ABGB nicht anzuwenden. EntscheidungstexteTE OGH 1991-07-10 1 Ob 23/91 Veröff: SZ 64/91 = EvBl 1991/170 S 739 = WoBl 1992,9 TE OGH 1995-09-19 4 Ob 1626/95 nur: Der Bestandgeber hat daher nach Rückstellung der Bestandsache von sich aus tätig zu werden und die Bestandsache auf Mängel hin zu untersuchen. (T1) TE OGH 1998-10-20 4 Ob 258/98i Auch; nur: § 1111 ABGB bezweckt die möglichst rasche Klärung, ob dem Bestandgeber Ansprüche wegen Beschädigung oder missbräuchlicher Abnützung der Bestandsache gegen den Bestandnehmer zustehen. (T2) Auch; nur: Paragraph 1111, ABGB bezweckt die möglichst rasche Klärung, ob dem Bestandgeber Ansprüche wegen Beschädigung oder missbräuchlicher Abnützung der Bestandsache gegen den Bestandnehmer zustehen. (T2) Veröff: SZ 71/169 TE OGH 1999-05-12 7 Ob 120/99v Auch; nur T2 TE OGH 2001-10-22 1 Ob 195/01k Auch; nur T2 TE OGH 2005-03-22 10 Ob 10/05a Auch; Beisatz: Die einjährige Frist des § 1111 ABGB bezieht sich auf den Sonderfall der Geltendmachung des Ersatzes von Beschädigungen (Veränderungen) des Bestandobjekts, nicht auf die Verletzung von anderen Pflichten aus einem Bestandverhältnis. Vom Gesetzeswortlaut und -zweck her betrachtet unterliegt ein Anspruch aus culpa in contrahendo (der darauf beruht, dass eben kein Bestandverhältnis zustande gekommen ist) nicht der einjährigen Frist des § 1111 ABGB. (T3)Auch; Beisatz: Die einjährige Frist des Paragraph 1111, ABGB bezieht sich auf den Sonderfall der Geltendmachung des Ersatzes von Beschädigungen (Veränderungen) des Bestandobjekts, nicht auf die Verletzung von anderen Pflichten aus einem Bestandverhältnis. Vom Gesetzeswortlaut und -zweck her betrachtet unterliegt ein Anspruch aus culpa in contrahendo (der darauf beruht, dass eben kein Bestandverhältnis zustande gekommen ist) nicht der einjährigen Frist des Paragraph 1111, ABGB. (T3) TE OGH 2008-01-22 4 Ob 220/07t nur T2; Beis ähnlich wie T3; Beisatz: Hier: Aufwand für Entfernung von Sondermüll auf dem Bestandobjekt. (T4) TE OGH 2008-10-14 10 Ob 63/08z Auch; Beisatz: Der Zweck der Vorschrift des § 1111 ABGB liegt darin, die Ansprüche des Bestandgebers nach Rückstellung der Bestandsache möglichst rasch einer Klärung zuzuführen. (T5)Auch; Beisatz: Der Zweck der Vorschrift des Paragraph 1111, ABGB liegt darin, die Ansprüche des Bestandgebers nach Rückstellung der Bestandsache möglichst rasch einer Klärung zuzuführen. (T5) Beisatz: Es handelt sich um eine Präklusivfrist, die auch für Ersatzansprüche wegen Nichtwiederherstellung des ursprünglichen Zustands oder Fehlens von Inventar, nicht aber wegen Verletzung der Rückstellungspflicht oder für Benützungsentgeltansprüche gilt. (T6) TE OGH 2009-10-16 6 Ob 272/08f Vgl auch; Bem: Hier: Anspruch auf Ersatz des Aufwands zur Beseitigung von Schimmel verneint. (T7) TE OGH 2010-01-28 2 Ob 144/09d Auch; nur T2; Beis wie T5 TE OGH 2011-11-24 6 Ob 25/11m nur T1; Beis wie T5 TE OGH 2013-09-19 1 Ob 131/13s Auch; nur T1; nur T2 TE OGH 2014-01-22 3 Ob 234/13b Auch TE OGH 2019-12-16 1 Ob 206/19d Vgl auch TE OGH 2022-11-22 4 Ob 122/22b Beisatz: Hier: Zur Frage, ob der Vermieter seinen Schaden auch dann binnen der dreißigjährigen Verjährungsfrist nach § 1489 S 2 ABGB geltend machen muss, wenn die einjährige Präklusivfrist gemäß § 1111 ABGB noch nicht abgelaufen ist: Beisatz: Hier: Zur Frage, ob der Vermieter seinen Schaden auch dann binnen der dreißigjährigen Verjährungsfrist nach Paragraph 1489, S 2 ABGB geltend machen muss, wenn die einjährige Präklusivfrist gemäß Paragraph 1111, ABGB noch nicht abgelaufen ist: Eine kumulative Einhaltung aller Fristen nach §§ 1111 und 1489 ABGB ist nicht erforderlich. Die Präklusivfrist des § 1111 ABGB soll zwar eine rasche Klärung von Ansprüchen aus dem Bestandverhältnis herbeiführen, aber die Möglichkeit gerichtlicher Durchsetzung nicht jedenfalls zum frühest möglichen Zeitpunkt beenden. Die „lange“ Verjährungsfrist nach § 1489 S 2 ABGB spielt bei Ansprüchen nach § 1111 ABGB folglich keine Rolle. Damit kann der Vermieter seine Schadenersatzansprüche gegen den Mieter gemäß § 1111 ABGB binnen einem Jahr ab Rückstellung des Bestandgegenstands auch noch dann geltend machen, wenn der Schaden schon mehr als 30 Jahre zuvor verursacht wurde. Eine analoge Anwendung der in § 1489 S 2 ABGB geregelten absoluten Verjährungsfrist für allgemeine Schadenersatzansprüche findet in diesem Zusammenhang nicht statt. (T8)Eine kumulative Einhaltung aller Fristen nach Paragraphen 1111 und 1489 ABGB ist nicht erforderlich. Die Präklusivfrist des Paragraph 1111, ABGB soll zwar eine rasche Klärung von Ansprüchen aus dem Bestandverhältnis herbeiführen, aber die Möglichkeit gerichtlicher Durchsetzung nicht jedenfalls zum frühest möglichen Zeitpunkt beenden. Die „lange“ Verjährungsfrist nach Paragraph 1489, S 2 ABGB spielt bei Ansprüchen nach Paragraph 1111, ABGB folglich keine Rolle. Damit kann der Vermieter seine Schadenersatzansprüche gegen den Mieter gemäß Paragraph 1111, ABGB binnen einem Jahr ab Rückstellung des Bestandgegenstands auch noch dann geltend machen, wenn der Schaden schon mehr als 30 Jahre zuvor verursacht wurde. Eine analoge Anwendung der in Paragraph 1489, S 2 ABGB geregelten absoluten Verjährungsfrist für allgemeine Schadenersatzansprüche findet in diesem Zusammenhang nicht statt. (T8) TE OGH 2025-09-29 4 Ob 44/25m vgl; Beisatz wie T1; Beisatz wie T2; Beisatz wie T5; Beisatz wie T6 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1991:RS0020733
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