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{'item': '1Ob30/91; 10Ob519/94; 7Ob556/95; 1Ob2302/96b; 2Ob501/95; 2Ob7/99i; 3Ob181/12g; 7Ob125/16g; 2Ob36/17h; 2Ob185/19y; 1Ob57/24z'}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0038475 Entscheidungsdatum19.11.2024 Geschäftszahl1Ob30/91; 10Ob519/94; 7Ob556/95; 1Ob2302/96b; 2Ob501/95; 2Ob7/99i; 3Ob181/12g; 7Ob125/16g; 2Ob36/17h; 2Ob185/19y; 1Ob57/24z NormABGB §859 ABGB §867 B-VG Art11 B-VG Art117 B-VG Art118 stmk KanalabgabenG 1955 allg RechtssatzEs besteht keine generelle Wahlfreiheit zwischen öffentlich - rechtlichen und privatrechtlichen Handlungsformen, jedenfalls dort nicht, wo der Gesetzgeber zu erkennen gibt, dass die hoheitliche Gestaltung zwingend ist. Eine Gemeinde darf daher bei einem durch das stmk KanalabgabenG 1955 vorgeschriebenen hoheitlichen Handeln (Vorschreibung des Kanalisationsbeitrages mittels Bescheid) die Verpflichtung zur Entrichtung der Abgabe nicht in Vertragsform begründen. Die Befugnis der Gemeinde, die Abgabe im Rahmen ihres eigenen Wirkungsbereiches (Art 118 Abs 2 B - VG) mittels Bescheid vorzuschreiben, bezieht sich aber nicht auf Liegenschaften, deren Anschluss an das eigene Kanalnetz der Gemeinde bewilligt wurde, die aber außerhalb des Gemeindegebietes gelegen sind. Soweit die hoheitliche Regelung nicht Platz greift, führt die Gemeinde ihre wirtschaftliche Tätigkeit im Rahmen der Privatwirtschaftsverteilung (Art 116 Abs 2 B - VG) auf der Grundlage der Bestimmungen des Privatrechts durch.Es besteht keine generelle Wahlfreiheit zwischen öffentlich - rechtlichen und privatrechtlichen Handlungsformen, jedenfalls dort nicht, wo der Gesetzgeber zu erkennen gibt, dass die hoheitliche Gestaltung zwingend ist. Eine Gemeinde darf daher bei einem durch das stmk KanalabgabenG 1955 vorgeschriebenen hoheitlichen Handeln (Vorschreibung des Kanalisationsbeitrages mittels Bescheid) die Verpflichtung zur Entrichtung der Abgabe nicht in Vertragsform begründen. Die Befugnis der Gemeinde, die Abgabe im Rahmen ihres eigenen Wirkungsbereiches (Artikel 118, Absatz 2, B - VG) mittels Bescheid vorzuschreiben, bezieht sich aber nicht auf Liegenschaften, deren Anschluss an das eigene Kanalnetz der Gemeinde bewilligt wurde, die aber außerhalb des Gemeindegebietes gelegen sind. Soweit die hoheitliche Regelung nicht Platz greift, führt die Gemeinde ihre wirtschaftliche Tätigkeit im Rahmen der Privatwirtschaftsverteilung (Artikel 116, Absatz 2, B - VG) auf der Grundlage der Bestimmungen des Privatrechts durch. EntscheidungstexteTE OGH 1991-07-10 1 Ob 30/91 Veröff: SZ 64/92 = JBl 1992,35 TE OGH 1996-02-06 10 Ob 519/94 nur: Es besteht keine generelle Wahlfreiheit zwischen öffentlich - rechtlichen und privatrechtlichen Handlungsformen, jedenfalls dort nicht, wo der Gesetzgeber zu erkennen gibt, dass die hoheitliche Gestaltung zwingend ist. (T1); Beisatz: Hier: Nö KanalG

  1. (T2) Veröff: SZ 69/25 TE OGH 1996-07-30 7 Ob 556/95 nur T1 TE OGH 1997-02-25 1 Ob 2302/96b nur T1 TE OGH 1997-04-10 2 Ob 501/95 nur: Es besteht keine generelle Wahlfreiheit zwischen öffentlich - rechtlichen und privatrechtlichen Handlungsformen, jedenfalls dort nicht, wo der Gesetzgeber zu erkennen gibt, dass die hoheitliche Gestaltung zwingend ist. Die Befugnis der Gemeinde, die Abgabe im Rahmen ihres eigenen Wirkungsbereiches (Art 118 Abs 2 B-VG) mittels Bescheid vorzuschreiben, bezieht sich aber nicht auf Liegenschaften, deren Anschluss an das eigene Kanalnetz der Gemeinde bewilligt wurde, die aber außerhalb des Gemeindegebietes gelegen sind. Soweit die hoheitliche Regelung nicht Platz greift, führt die Gemeinde ihre wirtschaftliche Tätigkeit im Rahmen der Privatwirtschaftsverteilung (Art 116 Abs 2 B-VG) auf der Grundlage der Bestimmungen des Privatrechts durch. (T3)nur: Es besteht keine generelle Wahlfreiheit zwischen öffentlich - rechtlichen und privatrechtlichen Handlungsformen, jedenfalls dort nicht, wo der Gesetzgeber zu erkennen gibt, dass die hoheitliche Gestaltung zwingend ist. Die Befugnis der Gemeinde, die Abgabe im Rahmen ihres eigenen Wirkungsbereiches (Artikel 118, Absatz 2, B-VG) mittels Bescheid vorzuschreiben, bezieht sich aber nicht auf Liegenschaften, deren Anschluss an das eigene Kanalnetz der Gemeinde bewilligt wurde, die aber außerhalb des Gemeindegebietes gelegen sind. Soweit die hoheitliche Regelung nicht Platz greift, führt die Gemeinde ihre wirtschaftliche Tätigkeit im Rahmen der Privatwirtschaftsverteilung (Artikel 116, Absatz 2, B-VG) auf der Grundlage der Bestimmungen des Privatrechts durch. (T3) TE OGH 1999-01-28 2 Ob 7/99i Vgl; nur: Es besteht keine generelle Wahlfreiheit zwischen öffentlich - rechtlichen und privatrechtlichen Handlungsformen. (T4); Beisatz: Hier: Einforderung von "Platzgebühren" für Internatsunterbringung. (T5) TE OGH 2013-01-23 3 Ob 181/12g Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Änderung eines Flächenwidmungsplans nach dem TROG
  2. (T6) TE OGH 2016-09-28 7 Ob 125/16g Auch; nur T1; Beisatz: Hier eine von einer Gemeinde geschlossene Vereinbarung als Voraussetzung für die beabsichtigte Änderung des Flächenwidmungsplans. (T7) TE OGH 2017-04-27 2 Ob 36/17h nur T1 TE OGH 2020-02-27 2 Ob 185/19y nur T1; Beisatz: Damit ist es bei Bestehen eines öffentlich-rechtlichen Anspruchs ausgeschlossen, Hilfe auf vertraglicher Grundlage zu gewähren und dafür ein frei vereinbartes Entgelt zu verlangen. (T8) TE OGH 2024-11-19 1 Ob 57/24z nur T1 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1991:RS0038475

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.