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{'item': '1Ob530/91; 4Ob535/94; 3Ob554/94; 1Ob2287/96x; 6Ob177/98t; 5Ob102/01p; 2Ob136/01s; 5Ob223/04m; 5Ob124/07g; 5Ob135/09b; 5Ob145/13d; 5Ob54/16a;

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0101118 Entscheidungsdatum05.08.2025 Geschäftszahl1Ob530/91; 4Ob535/94; 3Ob554/94; 1Ob2287/96x; 6Ob177/98t; 5Ob102/01p; 2Ob136/01s; 5Ob223/04m; 5Ob124/07g; 5Ob135/09b; 5Ob145/13d; 5Ob54/16a; 7Ob189/17w; 7Ob189/17w; 5Ob156/18d; 5Ob56/20a; 9Ob19/21s; 5Ob101/25a NormABGB §1090 IIIbABGB §1090 römisch drei b ABGB §1445 RechtssatzIst ein Objekt an mehrere Personen als Mitmieter in Bestand gegeben, so ist ein solches Mitmietverhältnis oder Gesamtmietverhältnis ein einheitliches, demnach ungeteiltes Mietverhältnis und besteht nicht etwa aus mehreren konkurrierenden Mietverhältnissen. Die Mitmieter stehen untereinander in Rechtsgemeinschaft, auf die - soweit denkbar - die Bestimmungen des

  1. Hauptstückes des ABGB anzuwenden sind. Erwirbt einer der Mitmieter den Bestandgegenstand, so treten die Wirkung der Vereinbarung (§ 1445 ABGB) insoweit ein, als der Mieter nun zugleich auch Vermieter ist, hingegen bleibt die Stellung innerhalb der Rechtsgemeinschaft mit den übrigen Mitmietern durch die Konfusion unberührt.Ist ein Objekt an mehrere Personen als Mitmieter in Bestand gegeben, so ist ein solches Mitmietverhältnis oder Gesamtmietverhältnis ein einheitliches, demnach ungeteiltes Mietverhältnis und besteht nicht etwa aus mehreren konkurrierenden Mietverhältnissen. Die Mitmieter stehen untereinander in Rechtsgemeinschaft, auf die - soweit denkbar - die Bestimmungen des
  2. Hauptstückes des ABGB anzuwenden sind. Erwirbt einer der Mitmieter den Bestandgegenstand, so treten die Wirkung der Vereinbarung (Paragraph 1445, ABGB) insoweit ein, als der Mieter nun zugleich auch Vermieter ist, hingegen bleibt die Stellung innerhalb der Rechtsgemeinschaft mit den übrigen Mitmietern durch die Konfusion unberührt. EntscheidungstexteTE OGH 1991-07-10 1 Ob 530/91 Veröff: SZ 64/93 = EvBl 1991/197 S 849 TE OGH 1994-04-26 4 Ob 535/94 Veröff: SZ 67/72 TE OGH 1994-09-07 3 Ob 554/94 Auch; nur: Erwirbt einer der Mitmieter den Bestandgegenstand, so treten die Wirkung der Vereinbarung (§ 1445 ABGB) insoweit ein, als der Mieter nun zugleich auch Vermieter ist, hingegen bleibt die Stellung innerhalb der Rechtsgemeinschaft mit den übrigen Mitmietern durch die Konfusion unberührt. (T1)Auch; nur: Erwirbt einer der Mitmieter den Bestandgegenstand, so treten die Wirkung der Vereinbarung (Paragraph 1445, ABGB) insoweit ein, als der Mieter nun zugleich auch Vermieter ist, hingegen bleibt die Stellung innerhalb der Rechtsgemeinschaft mit den übrigen Mitmietern durch die Konfusion unberührt. (T1) TE OGH 1997-01-28 1 Ob 2287/96x Auch; nur: Ist ein Objekt an mehrere Personen als Mitmieter in Bestand gegeben, so ist ein solches Mitmietverhältnis oder Gesamtmietverhältnis ein einheitliches, demnach ungeteiltes Mietverhältnis. (T2) TE OGH 1999-04-22 6 Ob 177/98t nur: Ist ein Objekt an mehrere Personen als Mitmieter in Bestand gegeben, so ist ein solches Mitmietverhältnis oder Gesamtmietverhältnis ein einheitliches, demnach ungeteiltes Mietverhältnis und besteht nicht etwa aus mehreren konkurrierenden Mietverhältnissen. (T3) Beisatz: Der einzelne Mitmieter besitzt kein selbständiges Verfügungsrecht über seinen Anteil am Bestandrecht. (T4) TE OGH 2001-05-15 5 Ob 102/01p Auch; nur T2; Beis wie T4; Beisatz: Ein Gesamtmietverhältnis oder Mitmietverhältnis kann entweder von vornherein als solches begründet worden sein oder aber durch Gesamtrechtsnachfolge oder Sonderrechtsnachfolge entstehen. (T5) TE OGH 2001-06-07 2 Ob 136/01s Auch; Beisatz: Durch den Eigentumserwerb Bestandobjekt durch den Mieter ist das hinsichtlich dieser Liegenschaft bestehende Bestandverhältnis durch Vereinigung (§ 1445 ABGB) erloschen. (T6)Auch; Beisatz: Durch den Eigentumserwerb Bestandobjekt durch den Mieter ist das hinsichtlich dieser Liegenschaft bestehende Bestandverhältnis durch Vereinigung (Paragraph 1445, ABGB) erloschen. (T6) TE OGH 2004-12-07 5 Ob 223/04m Auch; nur: Ist ein Objekt an mehrere Personen als Mitmieter in Bestand gegeben, so ist ein solches Mitmietverhältnis oder Gesamtmietverhältnis ein einheitliches, demnach ungeteiltes Mietverhältnis und besteht nicht etwa aus mehreren konkurrierenden Mietverhältnissen. Die Mietmieter stehen untereinander in Rechtsgemeinschaft. (T7) TE OGH 2007-11-20 5 Ob 124/07g Vgl auch; nur: Ist ein Objekt aber an mehrere Mitmieter in Bestand gegeben, ist ein solches Mietverhältnis ein einheitliches, ungeteiltes Gesamtmietverhältnis und besteht nicht aus mehreren konkurrierenden Mietverhältnissen. (T8) Beisatz: Der von mehreren Mitmietern eines Bestandobjektes als Gesamtschuldner zu entrichtende Hauptmietzins kann nicht in Verbindlichkeiten der einzelnen Mitmieter aufgespalten werden. Die Unwirksamkeit der Mietzinsvereinbarung und die Höhe des angemessenen Hauptmietzinses müssen zwingend alle am Vertrag Beteiligten treffen. (T9) TE OGH 2009-09-01 5 Ob 135/09b Vgl; Beisatz: Die Vorschriften über die Miteigentumsgemeinschaft sind auch für das Innenverhältnis von Mitmietern untereinander sinngemäß anzuwenden. (T10) TE OGH 2014-02-21 5 Ob 145/13d Vgl auch TE OGH 2016-09-29 5 Ob 54/16a Vgl auch TE OGH 2018-03-21 7 Ob 189/17w Auch; nur T2; nur T3; nur T7; nur T8 TE OGH 2018-08-29 7 Ob 189/17w Auch; nur T2; nur T3; nur T7; nur T8; Veröff: SZ 2018/65 TE OGH 2019-02-20 5 Ob 156/18d Auch; nur T3; nur T8; Beis wie T10 TE OGH 2020-09-28 5 Ob 56/20a Vgl; Beis wie T9 TE OGH 2021-04-29 9 Ob 19/21s nur T2; nur T3; nur T7; nur T8 TE OGH 2025-08-05 5 Ob 101/25a nur T2; nur T3; nur T8 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1991:RS0101118

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.