RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0047440 Entscheidungsdatum27.06.2024 Geschäftszahl1Ob547/91; 3Ob558/91; 1Ob626/91; 2Ob586/91; 8Ob1553/92; 7Ob559/92; 1Ob560/92; 1Ob575/92; 8Ob528/93; 2Ob538/93; 7Ob526/94; 5Ob560/94; 1Ob591/95; 2Ob77/97f; 2Ob135/97k; 9Ob118/97m; 8Ob347/97f; 6Ob238/98p; 10Ob28/04x; 10Ob72/09z; 2Ob128/10b; 7Ob72/13h; 4Ob109/14d; 8Ob44/15a; 7Ob99/15g; 4Ob7/17h; 6Ob8/17w; 8Ob72/17x; 4Ob156/18x; 6Ob175/18f; 1Ob107/19w; 6Ob6/20f; 10Ob5/23t; 2Ob44/24w; 5Ob187/23w NormABGB §140 Abs2 Ab ABGB §140 Be ABGB §140 Abs3 Ab ABGB §140 Abs2 Ca ABGB §140 Abs3 Ca ABGB idF KindNamRÄG 2013 §231 CcABGB in der Fassung KindNamRÄG 2013 §231 Cc RechtssatzEigeneinkommen des Kindes vermindert seinen gesamten (in Geld und Betreuung im weitesten Sinn bestehenden) Unterhaltsanspruch; es kommt daher im Zweifel gleichteilig auch dem betreuenden Elternteil zugute, ohne dass es auf die tatsächliche Einforderung oder Zahlung als "Kostgeld" ankommt. EntscheidungstexteTE OGH 1991-07-10 1 Ob 547/91 Veröff: SZ 64/94 = EvBl 1991/177 S 778 TE OGH 1991-10-23 3 Ob 558/91 Auch; Beisatz: Für die Anrechnung des Eigeneinkommens auf die Unterhaltspflicht beider Elternteile ist die Formel, dass in der Regel, also wenn nicht besondere Umstände ein anderes Verhältnis nahelegen, etwa die Hälfte des Eigeneinkommens dem betreuenden Elternteil und nur die andere Hälfte dem Geldunterhalt schuldenden Elternteil anzurechnen ist, als Zweifelsregel durchaus brauchbar. (T1) Veröff: ÖA 1992,93 TE OGH 1992-01-15 1 Ob 626/91 Auch; Beis wie T1 TE OGH 1992-02-05 2 Ob 586/91 Veröff: ÖA 1992,130 TE OGH 1992-04-09 8 Ob 1553/92 Auch TE OGH 1992-06-25 7 Ob 559/92 nur: Eigeneinkommen des Kindes vermindert seinen gesamten (in Geld und Betreuung im weitesten Sinn bestehenden) Unterhaltsanspruch. (T2) TE OGH 1992-08-26 1 Ob 560/92 Auch; nur T2; Beisatz: Eigenes Einkommen des Minderjährigen verringert dessen konkreten Bedarf. (T3) Veröff: SZ 65/114 = EvBl 1993/12 S 61 TE OGH 1992-09-15 1 Ob 575/92 Auch; nur T2; nur: Es kommt daher im Zweifel auch dem betreuenden Elternteil zugute. (T4) TE OGH 1993-04-22 8 Ob 528/93 Vgl aber; Beisatz: Da Betreuungsleistungen ihrer Natur nach im allgemeinen nach Art und Umfang Kindern einer bestimmten Altersgruppe unabhängig von den durch Geldunterhalt zu befriedigenden Bedürfnissen in gleicher Weise erbracht werden, stellt die Differenz zwischen dem jeweiligen Durchschnittsbedarf und dem Richtsatz für die Ausgleichszulage im Sinne des § 293 Abs 1 lit a sublit bb und lit b ASVG in allen Fällen eine geeignete Verhältniszahl zur Aufteilung des Eigeneinkommens des Kindes bei der Unterhaltsbemessung (nicht Unterhaltsberechnung!) dar (hier: das Verhältnis von Geldunterhalt zum Wert der Betreuungsleistungen beträgt 2 : 1). (T5)Vgl aber; Beisatz: Da Betreuungsleistungen ihrer Natur nach im allgemeinen nach Art und Umfang Kindern einer bestimmten Altersgruppe unabhängig von den durch Geldunterhalt zu befriedigenden Bedürfnissen in gleicher Weise erbracht werden, stellt die Differenz zwischen dem jeweiligen Durchschnittsbedarf und dem Richtsatz für die Ausgleichszulage im Sinne des Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b und Litera b, ASVG in allen Fällen eine geeignete Verhältniszahl zur Aufteilung des Eigeneinkommens des Kindes bei der Unterhaltsbemessung (nicht Unterhaltsberechnung!) dar (hier: das Verhältnis von Geldunterhalt zum Wert der Betreuungsleistungen beträgt 2 : 1). (T5) TE OGH 1993-06-17 2 Ob 538/93 TE OGH 1994-06-29 7 Ob 526/94 Auch; nur T2 TE OGH 1995-01-31 5 Ob 560/94 Auch; nur T2 TE OGH 1995-07-27 1 Ob 591/95 Auch; nur T2; nur T4; Beisatz: Eigene Einkünfte des Kindes in der Altersgruppe von 15 bis 19 Jahren sind auf die Unterhaltsleistungen der Eltern in der Regel zu gleichen Teilen anzurechnen. (T6) TE OGH 1997-04-10 2 Ob 77/97f Vgl aber; Beis wie T5 nur: Da Betreuungsleistungen ihrer Natur nach im allgemeinen nach Art und Umfang Kindern einer bestimmten Altersgruppe unabhängig von den durch Geldunterhalt zu befriedigenden Bedürfnissen in gleicher Weise erbracht werden, stellt die Differenz zwischen dem jeweiligen Durchschnittsbedarf und dem Richtsatz für die Ausgleichszulage im Sinne des § 293 Abs 1 lit a sublit bb und lit b ASVG in allen Fällen eine geeignete Verhältniszahl zur Aufteilung des Eigeneinkommens des Kindes bei der Unterhaltsbemessung dar. (T7)Vgl aber; Beis wie T5 nur: Da Betreuungsleistungen ihrer Natur nach im allgemeinen nach Art und Umfang Kindern einer bestimmten Altersgruppe unabhängig von den durch Geldunterhalt zu befriedigenden Bedürfnissen in gleicher Weise erbracht werden, stellt die Differenz zwischen dem jeweiligen Durchschnittsbedarf und dem Richtsatz für die Ausgleichszulage im Sinne des Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b und Litera b, ASVG in allen Fällen eine geeignete Verhältniszahl zur Aufteilung des Eigeneinkommens des Kindes bei der Unterhaltsbemessung dar. (T7) TE OGH 1997-05-26 2 Ob 135/97k Auch; Beis wie T3 TE OGH 1997-05-14 9 Ob 118/97m Auch TE OGH 1997-12-11 8 Ob 347/97f nur T2; Beis wie T5 nur: Hier: das Verhältnis von Geldunterhalt zum Wert der Betreuungsleistungen beträgt 2 : 1. (T8) TE OGH 1998-10-15 6 Ob 238/98p Auch; Beis wie T3 TE OGH 2004-06-08 10 Ob 28/04x Beis wie T1; Beisatz: Dasselbe gilt für vorläufigen Unterhalt nach § 382a EO. (T9)Beis wie T1; Beisatz: Dasselbe gilt für vorläufigen Unterhalt nach Paragraph 382 a, EO. (T9) Veröff: SZ 2004/90 TE OGH 2009-11-10 10 Ob 72/09z Auch; Beis wie T6; Beisatz: Diese hälftige Anrechnung des Eigeneinkommens muss auch dann gelten, wenn das Kind „doppelt" (aufgrund einer Geldunterhaltspflicht sowohl des Vaters als auch der Mutter beispielsweise bei einer Drittpflege) Richtsatzvorschüsse erhält. (T10) TE OGH 2010-11-11 2 Ob 128/10b Auch; nur T2; Beisatz: Der Unterhaltsberechtigte hat die Finanzierung eines Sonderbedarfs aus seinen eigenen Einkünften, zu denen auch die Erträgnisse eines Vermögens gehören, zu bestreiten. (T11) Veröff: SZ 2010/143 TE OGH 2013-05-23 7 Ob 72/13h Vgl auch; Beis ähnlich wie T1; Beis wie T9 TE OGH 2014-07-17 4 Ob 109/14d Auch; Beis wie T3 TE OGH 2015-05-27 8 Ob 44/15a Vgl auch; Beis wie T11 TE OGH 2015-09-02 7 Ob 99/15g Beis wie T3 TE OGH 2017-02-21 4 Ob 7/17h Auch TE OGH 2017-02-27 6 Ob 8/17w Auch; nur T2; Beisatz: Da der verringerte (veränderte) Bedarf nur einer der Bemessungsfaktoren für den Unterhaltsanspruch ist, mindern eigene Einkünfte aber nicht immer auch zwingend den Unterhaltsanspruch; dies vor allem dann nicht, wenn der Unterhaltspflichtige wegen seiner geringen Leistungsfähigkeit bisher nur einen Bruchteil des Bedarfs des Unterhaltsberechtigten decken konnte. Das Eigeneinkommen des Kindes mindert den Unterhaltsanspruch soweit nicht, als es dazu dient, die Differenz zwischen dem konkreten Unterhaltsbedarf und dem tatsächlich geleisteten Unterhalt auszugleichen (so bereits 7 Ob 99/15g). (T12); Veröff: SZ 2017/26 TE OGH 2018-02-23 8 Ob 72/17x Auch; Beisatz: Die Differenz zwischen Ausgleichszulagenrichtsatz nach § 293 Abs 1 lit a sublit bb und lit b ASVG und Eigenverdienst kann verhältnismäßig auf die unterhaltspflichtigen Eltern aufgeteilt werden. (T13)Auch; Beisatz: Die Differenz zwischen Ausgleichszulagenrichtsatz nach Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b und Litera b, ASVG und Eigenverdienst kann verhältnismäßig auf die unterhaltspflichtigen Eltern aufgeteilt werden. (T13) TE OGH 2018-10-23 4 Ob 156/18x nur T2; Beis wie T11 TE OGH 2019-01-24 6 Ob 175/18f Vgl auch; Beis wie T11 TE OGH 2019-09-25 1 Ob 107/19w Vgl; Beisatz: Die verbleibende Unterhaltspflicht berechnet sich demnach ausgehend von der Mindestpensionshöhe abzüglich des Kindeseinkommens multipliziert mit dem Regelbedarf dividiert durch die Mindestpensionshöhe („Richtwertformel“; so schon 8 Ob 72/17x). (T14) TE OGH 2020-02-20 6 Ob 6/20f Beisatz: Nicht entscheidend ist dabei, ob der betreuende Elternteil von seinem Kind tatsächlich einen finanziellen Beitrag für die Betreuung fordert. (T15) Beisatz: Bei deutlich überdurchschnittlichen Verhältnissen ist Ausgangspunkt für die Anrechnung des Eigeneinkommens des Unterhaltsberechtigten nicht der sich rechnerisch ergebende Prozentunterhalt, sondern die „Luxusgrenze“. Dass dem Unterhaltsberechtigten auf diese Weise durch die Summe aus Eigeneinkommen und Restunterhaltsbedarf mehr als der zweieinhalbfache Regelbedarf verbleiben kann, schadet nicht. (T16) Beisatz: Hier: Anrechnung des Eigeneinkommens eines erheblich behinderten Kindes. (T17) TE OGH 2023-02-21 10 Ob 5/23t nur T2; Beisatz wie T14 TE OGH 2024-04-23 2 Ob 44/24w vgl; Beisatz wie T16 TE OGH 2024-06-27 5 Ob 187/23w Beisatz wie T12 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1991:RS0047440
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.