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{'item': ['1Ob565/91', '7Ob613/95', '5Ob10/99b', '10Ob35/04a', '1Ob84/04s', '7Ob273/04d', '7Ob191/05x']}

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum10.07.1991 Geschäftszahl1Ob565/91; 7Ob613/95; 5Ob10/99b; 10Ob35/04a; 1Ob84/04s; 7Ob273/04d; 7Ob191/05x NormABGB §94 Abs2;

§11

Abs2;

§12

Abs2;

§12a; Rechtssatz

Da der unterhaltsansprechende Ehegatte über die von ihm bezogene Familienbeihilfe für Kinder, die er in seinem Haushalt betreut, nicht frei verfügen kann, sondern sie den Kindern, für die sie gewährt wird, für deren Unterhalt beziehungsweise Pflege zuzuwenden hat, kann sie auch den Einkünften im Sinne des § 94 Abs 2 erster Satz ABGB nicht zugezählt werden. Als solche Einkünfte kommen nur solche Einkommensbestandteile in Betracht, die der Ehegatte voll und ganz für sich selbst verwenden darf; nur diese mindern seinen Bedarf.Da der unterhaltsansprechende Ehegatte über die von ihm bezogene Familienbeihilfe für Kinder, die er in seinem Haushalt betreut, nicht frei verfügen kann, sondern sie den Kindern, für die sie gewährt wird, für deren Unterhalt beziehungsweise Pflege zuzuwenden hat, kann sie auch den Einkünften im Sinne des Paragraph 94, Absatz 2, erster Satz ABGB nicht zugezählt werden. Als solche Einkünfte kommen nur solche Einkommensbestandteile in Betracht, die der Ehegatte voll und ganz für sich selbst verwenden darf; nur diese mindern seinen Bedarf. EntscheidungstexteTE OGH 1991/07/10 1 Ob 565/91 RZ 1992/69 S 208 TE OGH 1995/10/18 7 Ob 613/95 nur: Da der unterhaltsansprechende Ehegatte über die von ihm bezogene Familienbeihilfe für Kinder, die er in seinem Haushalt betreut, nicht frei verfügen kann, sondern sie den Kindern, für die sie gewährt wird, für deren Unterhalt beziehungsweise Pflege zuzuwenden hat, kann sie auch den Einkünften im Sinne des § 94 Abs 2 erster Satz ABGB nicht zugezählt werden. (T1) nur: Da der unterhaltsansprechende Ehegatte über die von ihm bezogene Familienbeihilfe für Kinder, die er in seinem Haushalt betreut, nicht frei verfügen kann, sondern sie den Kindern, für die sie gewährt wird, für deren Unterhalt beziehungsweise Pflege zuzuwenden hat, kann sie auch den Einkünften im Sinne des Paragraph 94, Absatz 2, erster Satz ABGB nicht zugezählt werden. (T1) TE OGH 1999/10/12 5 Ob 10/99b Vgl auch; nur T1 TE OGH 2004/06/21 10 Ob 35/04a Beisatz: Hier: Unterhaltsanspruch aufgrund eines Scheidungsvergleichs. (T2); Beisatz: Auch unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes wird die Rechtsansicht aufrechterhalten, dass Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag, soweit sie nicht ohnehin im Rahmen der steuerrechtlich gebotenen Entlastung des getrennt lebenden Geldunterhaltspflichtigen auf den Geldunterhaltsanspruch anzurechnen sind, für den Unterhalt des Kindes zu verwenden sind und daher kein anrechenbares Einkommen des unterhaltsansprechenden Ehegatten, der das Kind in seinem Haushalt betreut, darstellen. (T3) TE OGH 2004/07/01 1 Ob 84/04s Vgl; Beis ähnlich wie T3; Beisatz: Der Teil der Familienbeihilfe, der nicht der steuerlichen Entlastung von Geldunterhaltsschuldnern dient, ist seinem rechtlichen Wesen nach kein frei verfügbares Einkommen des Elternteils, der Kinder, für die Familienbeihilfe gewährt wird, in seinem Haushalt betreut; er ist vielmehr Betreuungshilfe für die mit der Pflege und Erziehung von Kindern verbundenen Lasten. So auch zum Mehrkindzuschlag und zum Alleinerzieherabsetzbetrag. (T4); Veröff: SZ 2004/100 TE OGH 2004/12/15 7 Ob 273/04d Vgl auch; Beis ähnlich T3 TE OGH 2005/12/14 7 Ob 191/05x Auch; nur T1 RechtssatznummerRS0009783

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.